Imster Kaminformstein, Baustoff, Zulassung.
LGBL_VO_19571004_21Imster Kaminformstein, Baustoff, Zulassung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1957 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die von der Firma Ludwig Canal’s Söhne, Ziegel- und Tonwarenwerk, Imst/Tirol, nach folgender Beschreibung erzeugten „Imster Kaminformsteine“ mit kreisrundem Rauchfangquerschnitt aus zementgebundenem Ziegelsplitt werden im Sinne des § 46 der Vorarlberger Landesbauordnung unter folgenden Bedingungen als Baustoff probeweise bis 31. Dezember 1960 zugelassen.
Beschreibung
„Imster Kaminformsteine“ werden aus zementgebundenem Ziegelsplitt maschinell hergestellt und haben einen kreisförmigen Rauchfangquerschnitt von 16 cm Durchmesser.
Die Formsteine sind dünnwandig, fünfseitig geschlossen, haben als Einzüger einer Lagerfläche von 32 X 40 cm, als Doppelzüger eine solche von 56 X 40 cm und sind 22 cm hoch.
Die gebrochene Lagerfuge hat eine Höhe von 2 ½ cm. Eine Deckplatte bildet die Lagerfläche des nächsten Formsteines und greift mittels der um 2 cm vorstehenden Innenwandung des Rauchfanges in den gegenüberliegenden Formstein ein.
An den gegenüberliegenden 40 cm langen Stoßflächen sind zur Einbindung in das Mauerwerk 12 cm breite Anschläge, die 4 cm vorstehen, vorhanden. Jede Rauchfangwanderung ist von den Außenflächen durch acht Hohlräume getrennt. Zwischen der Rauchfangwandung der Doppelzügerformsteine ist eine 8 cm breite Zunge angeordnet.
Das Raumgewicht des zur Verwendung gelangendem Ziegelsplittbetones beträgt im Mittel 1,8 to/m2, wobei das Stückgewicht des Einzügerformsteines mit 33 kg, das des Doppelzügerformsteines mit 53 kg anzunehmen ist.
Bedingungen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.