Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz.
LGBL_VO_19561029_19Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1956 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956, wird verordnet:
§ 1.
Körfähigkeit von Vatertieren.
(1) Ein Hengst darf nur gekört werden, wenn
(2) Ein Stier darf nur gekört werden, wenn
(3) Ein Eber darf nur gekört werden, wenn
§ 2.
Zuchtalter.
Das Mindestalter für die Verwendung zur Zucht beträgt bei Hengsten zweieinhalbjahrem bei Stieren ein Ahr und bei Ebern acht Monate.
§ 3.
Künstliche Befruchtung.
(1) Der Samen zur künstlichen Befruchtung von Pferden, Rindern oder Schweinen darf nur von Vatertieren gewonnen werden, welche die Vorraussetzung für die Körfähigkeit erfüllung, das zur Zucht erforderliche Mindestalter erreicht haben und deren Samenflüssigkeit auf Grund einer Untersuchung durch einen besonders erfahrenen Tierarzt als normal befruchtungsfähig befunden wurde. Die Samengewinnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
(2) Bei Erteilung der Bewilligung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung ist der Umfang der zu befruchtenden Tiere genau zu bestimmen und die Person zu benennen, die die künstliche Befruchtung vorzunehmen hat (Besamer). Die Bewilligung darf nur so erteilt werden, wenn züchterische oder besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen, die durch die Gemeinden getroffene Regelung der Vatertierhaltung nicht beeinträchtigt und gegen den Bezug des Samens und die Person, die die künstliche Befruchtung vornehmen soll, keine Bedenken bestehen.
Vor Erteilung der Bewilligung sind der zushin dige Zuchtverband und die Gemeinden zu hören, in deren Gebiet die künstliche Befruch tung erfolgen soll.
(3) Über die künstlich befruchteten Tiere hat der Besamer je eine von ihm unterfertigte Liste der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer vorzulegen.
§ 4.
Körgebühren.
Die Körgebühr beträgt bei
§ 5.
Körkommission.
(1) Dem Vorsitzenden der Körkommission obliegt die Leitung der Körung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Tierzüchter im Wege der öffentlichen Ausschreibung oder in sonst geeigneter Weise von Ort und Zeit der Körungen verständigt werden.
(2) Die Mitglieder der Körkommission sind verpflichtet, an den ausgeschriebenen Körungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es rechtzeitig den Vorsitzenden der Körkommission, unter Angabe des Hinderungsgrundes zu verständigen. Der Vorsitzende hat für das verhinderte Mitglied ein Ersatzmitglied einzuberufen.
(3) Die Kommissionsmitglieder haben nach sorgfältiger Musterung des Tieres und nach Überprüfung und Auswertung der Abstammungspapiere eine der folgenden Entscheidungen zu fällen:
(4) Die Mitglieder der Körkommisson, die nicht Angestellte des Landes, der Landwirtschaftskammer oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Taggeld, Ersatz der Fahrtkosten und bei außwärtiger Nächtigung auf Nächtigungsgebühr. Das Taggeld beträgt bei einer Inanspruchnahme von mehr als 6 Stunden 100 S (volles Taggeld), sonst 50,- S (halbes Taggeld). Mit dem Taggeld ist auch der Verdienstentgang abgegolten. Die Nächtigungsgebühr beträgt 30 S.
(5) Die Mitglieder der Körkommission sind von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht entsprechend nachkommen. Durch Tod oder Enthebung ausgeschiedene Mitglieder sind erforderlichenfalls für den Rest der Amtsdauer durch neue zu ersetzen.
§ 6.
Anzahl der Vatertiere.
Als Richtlinie für die Beschaffung der erforderlichen Anzahl von Vatertieren (§ 13 Abs. 1 TZFG) gilt, daß für einen Hengsthöchstens 100, für einen Stier in der ersten Zuchtperiode höchstens 80, in späteren Zuchtperioden höchstens 100 und für einen Eber höchstens 60 weibliche Tiere im zuchtfähigen Alter zu rechnen sind. Bei Errechnung der zuchtfähigen Rinder sind von den ein- bis zweijährigen Rindern nur ein Viertel zu zählen.
§ 7.
Haltung und Verwendung zur Zucht.
(1) Der Halter eines Vatertieres, das zur Zucht verwendet werden soll, hat das Tier so zu füttern und zu warten, daß die volle Zuchttauglichkeit erhalten bleibt.
(2) Für jedes in Zuchtverwendung stehende Vatertier ist vom Vatertierhalter eine Sprungliste zu führen, in die sämtliche Sprünge unter laufender Nummer mit Angabe des Besitzers und Kennzeichnung des belegten Tieres (z.B. Anführung der Ohrmarkennummer, Name des Tieres, Beschreibung des Tieres) eizutragen sind. Die Sprungliste ist vom Vatertierhalter nach abgeschlossener Sprungperiode zu unterfertigen und der Gemeinde vorzulegen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.