Schutz der Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung.
LGBL_VO_19560731_11Schutz der Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1956 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1.
(1) Werbeanlagen dürfen in der freien Natur nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angebracht werden. Die Bewilligung wird auf höchstens drei Jahre erteilt. Sie ist zu versagen, wenn durch Ort, Größe, Form, Farbgebung oder Inhalt der Werbeanlage das Landschaftsbild verunstaltet wird.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Werbeanlagen, die auf Grund einer in anderen Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtung zur Bezeichnung von Betriebsstätten u. dgl. angebracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch unter Setzung einer angemessenen Frist ihre Abänderung vorschreiben, wenn solche Werbeanlagen das Landschaftsbild verunstalten.
(3) Werbeanlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Anpreisung dienenden Einrichtungen, die an Gebäuden oder im Freien abgebracht und allgemein sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Schaukästen, Säulen, Tafeln, Transparente und Anschläge.
§ 2.
Mit dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Werbeanlage gemäß § 1 dieser Verordnung hat der Bewerber unter Nachweisung des Eigentumsrechts an dem Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, oder der Zustimmung des Grundeigentümers, eine maßstabgerechte Skizze der geplanten Webeanlage mit Beschreibung sowie Angabe der geplanten Werbeanlage mit Beschreibung sowie Angabe der genauen Situierung vorzulegen.
§ 3.
(1) Werbeanlagen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf der Bewilligung zu entfernen.
(2) Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht und für die eine Bewilligung gemäß § 1 nicht erteilt wurde, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und sofern eine solche Aufforderung nicht ergeht, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu entfernen.
(3) Auf Antrag des Verpflichteten kann an Stelle der Entfernung einer Werbeanlage deren Abänderung oder Instandsetzung zugelassen werden. Wird die Abänderung oder Instandsetzung nicht binnen der hierfür festgesetzten Frist ausgeführt, ist die Werbeanlage ohne weitere Aufforderung zu entfernen.
§ 4.
(1) Zur Abänderung, Instandsetzung oder Entfernung einer Werbeanlage ist derjenige verpflichtet, der die Anbringung der Werbeanlage veranlaßt hat und falls dieser nicht herangezogen werden kann, der Grundeigentümer. Bei Werbeanlagen für mehrere Betriebe trifft die Verpflichtung die Inhaber dieser Betriebe zur ungeteilten Hand.
(2) Die Verpflichtung zur Entfernung oder Abänderung einer Werbeanlage, die vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung aufgestellt wurde, besteht nur insoweit, als diese den Betroffenen mit Rücksicht auf die erforderlichen Aufwendungen zumutbar ist. Im Zweifelsfalle ist die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu hören.
(3) Ist die Entfernung den Betroffenen nicht zuzumuten, kann sie von Amts wegen durchgeführt werden.
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