Schutz der Alpenpflanzen im Bereich der Silvretta-Hochalpenstraße.
LGBL_VO_19560718_10Schutz der Alpenpflanzen im Bereich der Silvretta-Hochalpenstraße.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1956 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1.
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Gaschurn (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzenjeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuscheiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfaßt einen 200 m breiten Geländestreifen rechts und links der Silvretta-Hochalpenstraße vom Südrand des Wohnsiedlungsgebietes der Parzelle Partenen, Gemeinde Gaschurn, an bis zur Landesgrenze bei der Bieler Höhe.
§ 2.
Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.