Tierzuchtförderungsgesetz.
LGBL_VO_19560328_3Tierzuchtförderungsgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1956 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Auslese von Vatertieren
(1) Zum Belegen von Pferden, Rindern und Schweinen dürfen nur Vatertiere verwendet werden, die durch einen gültigen Körschein ausgewiesen sind und das für die Verwendung zur Zucht festgesetzte Mindestalter erreicht haben.
(2) Körscheine werden unbeschadet der Bestimmung des § 2 nur für Vatertiere ausgestellt, die das für die Körung festgesetzte Mindestalter erreicht haben, hinsichtlich ihrer körperlichen Entwicklung, Gesundheit, Form, Abstammung und Leistung für die Verwendung zur Zucht in besonderem Maße geeignet befunden (gekört) worden sind und einer der im Absatz 3 angeführten Rassen angehören.
(3) Zur Zucht sind Hengste der Noriker-Rasse und Haflinger-Rasse, Stiere der Braunvieh-Rasse und Eber des veredelten deutschen Landschweines zugelassen.
(4) Die Richtlinien für die Beurteilung der Körfähigkeit von Vatertieren sowie das für die Körung der Tiere und für ihre Verwendung zu Zucht erforderliche Mindestalter setzt die Landesregierung Verordnung fest.
§ 2
Vatertiere einer im § 1 Abs. 3 nicht angeführten Rasse dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zu Zucht verwendet werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen oder züchterische Versuche eine solche Maßnahme angezeigt erscheinen lassen.
§ 3
Künstliche Befruchtung
(1) Die Schaffung von Einrichtungen zur künstlichen Befruchtung von Tieren der im § 1 bezeichneten Gattung und die Durchführung der künstlichen Befruchtung ist an die Bewilligung der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung darf diese Bewilligung nur erteilen, wenn züchterische oder besondere wirtschaftliche Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen.
(2) Das Nähere über die künstliche Befruchtung von Tieren, insbesondere über die Gewinnung, den Bezug und die Aufbewahrung des Samens, die Auslese der Vatertiere und die zur Vornahme der künstlichen Befruchtung befugten Personen regelt die Landesregierung durch Verordnung. Sie hat hiebei auf die Grundsätze der tierärztlichen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden Maßnahmen auf dem Gebiete des Veterinärwesens nicht berührt.
§ 4
Reinzucht- und Vermehrungsbetriebe für Geflügel, Kaninchen und Pelztiere
(1) Geflügel-, Kaninchen- und Pelztierzuchtbetriebe können von der Landwirtschaftskammer als Reinzucht- und Vermehrungsbetriebe anerkannt werden, wenn sie den für die Einrichtung und Führung solcher Betriebe in diesem Gesetz oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften entsprechen.
(2) Für die Anerkennung als Reinzucht- und Vermehrungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist vorausgesetzt:
(3) Die Anerkennung als Reinzucht- und Vermehrungsbetrieb kann von der Landwirtschaftskammer Zurückgenommen werden, wenn die im Absatz 2 angeführten Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Richtlinien für die Anerkennung und Führung von Reinzucht- und Vermehrungsbetrieben werden des näheren durch die Landwirtschaftskammer festgelegt, desgleichen die Geflügel-, Kaninchen- und Pelztierrassen, auf deren Züchtung die anerkannten Reinzucht- und Vermehrungsbetriebe beschränkt sind.
§ 5
Bienenzucht
(1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenzuchtbelegstände, die im Gebirge wenigstens vier km abseits der geschlossenen Siedlungen aufgestellt sind, von der Landwirtschaftskammer unter den in § 4 bezeichneten Voraussetzungen als Reinzuchtbelegstände anerkannt werden. Im vorbezeichneten Schutzbereich um diese anerkannten Bienenreinzuchtbelegstände dürfen andere Bienenvölker nicht aufgestellt werden. Bereits aufgestellte Bienenvölker müssen gegen angemessene, von der Landwirtschaftskammer zu leistende Vergütung aus diesem Schutzbereich entfernt werden.
(2) Wenn es zur Hintanhaltung der Übervölkerung eines Gebietes mit Bienen notwendig ist, hat die Landwirtschaftskammer die Ausübung der Wanderweide mit beweglichen Bienenständen in diesem Gebiete entsprechend einzuschränken. Hiebei sind die Interessen der Altwanderer tunlichst zu wahren.
§ 6
Mitwirkung der Landwirtschaftskammer
(1) Die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wird, soweit im Gesetz nicht anders bestimmt ist, der Landwirtschaftskammer und der bei ihr gebildeten Körkommission übertragen. Sie haben dabei die Weisungen der Landesregierung und die Vorschriften des AVG. 1950 zu beachten. Soweit das Gesetz nicht anders bestimmt, steht gegen ihre Bescheide die Berufung an die Landesregierung offen.
(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer zu hören.
§ 7
Verpflichtungen der Tierhalter
(1) Die Tierhalter sind verpflichtet, den Organen der allgemeinen Verwaltungsbehörden und der Landwirtschaftskammer den Zutritt zu ihren Tieren zu gestatten und Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Vermögensnachteile, die den Tierhaltern durch die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen erwachsen, begründen unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Amtshaftung keinen Anspruch auf Entschädigung.
II. Abschnitt: Körung von Vatertieren
§ 8
Durchführung der Körung
(1) Die Körung der Vatertiere führt die bei der Landwirtschaftskammer zu bildende Körkommission durch.
(2) Zur Deckung der Körkosten kann die Körkommission für jeden Körschein eine Gebühr (Körgebühr) einheben. Die Höhe der Körgebühren bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
(3) Ort und Zeit der Körungen werden von der Körkommission festgesetzt.
§ 9
Körkommission
(1) Der Körkommission gehören an:
(2) Die im Absatz 1 lit. c bezeichneten Mitglieder sind für jede Gattung der zur Körung kommenden Tiere gesondert zu bestellen und müssen in der Zucht von Tieren dieser Gattung ausreichende Erfahrung besitzen. Beim Vorliegen der fachlichen Eignung kann ein Tierzüchter als Körkommissionsmitglied für mehrere Tiergattungen bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Körkommission werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung auf je drei Jahre ernannt. In derselben Weise ist für die in Absatz 1 unter lit b und c bezeichneten Mitglieder der Körkommission die erforderliche Zahl von Ersatzmännern zu bestellen.
(4) Wenn es wegen erhöhten Arbeitsanfalles notwendig ist, kann die Körkommission unter Heranziehung der Ersatzmitglieder in zwei Kommissionen geteilt werden, von denen die eine vom Vorsitzenden der Körkommission, die andere von dessen Stellvertreter geleitet wird.
(5) Das Nähere über die Bestellung und Enthebung der Kommissionsmitglieder, ihre Aufgaben und ihre Entschädigung bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 10
Beschluß der Körkommission
(1) Die Körkommission ist beschlußfähig, wenn außer ihrem Leiter oder dessen Stellvertreter wenigstens eines oder aus dem Kreise der Tierzüchter bestellten Mitglied an der Körung teilnimmt und eines der an der Körung teilnehmenden Kommissionsmitglieder ein diplomierter Tierarzt ist.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Körkommission ist die Mehrheit der Stimmen der an der Körung teilnehmenden Kommissionsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn nur zwei Kommissionsmitglieder an der Körung teilnehmen, können sie gültige Beschlüsse nur einstimmig fassen.
(3) Die Körkommission entscheidet an Ort und Stelle, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Vatertier nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zucht verwendet werden darf. Die Körung gilt zeitlich bis zum nächsten allgemeinen Körtermin und örtlich für das gesamte Landesgebiet. Die Körkommission kann die zeitliche und örtliche Gültigkeit der Körung sowie die Verwendung des Tieres zur Zucht auf bestimmte Rassen einschränken, wenn dies aus züchterischen Gründen geboten ist. Gegen die Entscheidung der Körkommission steht ein Rechtsmittel nicht offen.
§ 11
Körschein
(1) Für jedes gekörte Vatertier stellt die Körkommission eine amtliche Bescheinigung (Körschein) aus.
(2) Der Körschein hat die zur Identifizierung des Tieres notwendigen Angaben und die Entscheidung der Körkommission sowie entsprechende Feststellungen über die zeitliche und örtliche Gültigkeit der Körung zu enthalten. Die Gültigkeit des Körscheines wird von Körtermin zu Körtermin verlängert, wenn die Fortdauer der Körfähigkeit festgestellt ist. Er wird zurückgenommen, wenn das Tier die Körfähigkeit verloren hat.
(3) Die gekörten Tiere sind von der Körkommission in der von der Landwirtschaftskammer zu bestimmenden Form zu kennzeichnen und laufend in einem Verzeichnis zu führen.
§ 12
Ausschaltung ungekörter Vatertiere
(1) Hengste, Stiere und Eber, deren Körung die Körkommission abgelehnt und auch nicht für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen hat oder deren Körschein zurückgenommen oder nicht verlängert worden ist, sind von der Körkommission in der von der Landwirtschaftskammer zu bestimmenden Form zu kennzeichnen
(2) Hengste, Stiere und Eber, die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nicht gemeinsam mit belegfähigen Tieren ihrer Gattung auf Alpen oder Weiden aufgetrieben oder geweidet werden.
(3) Wenn Hengste ohne festgestellte Körfähigkeit zur Zucht verwendet werden, kann die Landwirtschaftskammer ihre Unfruchtbarmachung anordnen. Stiere und Eber, die nicht durch einen gültigen Körschein ausgewiesen sind, obwohl sie das für die Verwendung zur Zucht festgesetzte Mindestalter erreicht haben, sind von ihren Eigentümern binnen längstens einem Monat nach dem festgesetzten Körtermin der Schlachtung oder Unfruchtbarmachung zuzuführen. Für Stiere, die bei der herbstlichen Hauptkörung körunfähig befunden wurden, kann diese First bis zu drei Monaten erstreckt werden.
III. Abschnitt: Beschaffung, Haltung und Verwendung gekörter Vatertiere
§ 13
Beschaffung der Vatertiere
(1) Die Sorge für die Bereitstellung der erforderlichen Anzahl gekörter Vatertiere obliegt der Gemeinde. Wie viele solche Vatertiere in jeder Gemeinde notwendig sind, bestimmt im Streitfall die Landwirtschaftskammer nach den hiefür durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Richtlinien.
(2) Die Gemeinde kann die Beschaffung und Haltung dieser Vatertiere für den ganzen Bereich der Gemeinde oder einzelne Teile derselben Vereinigung (Vatertiergemeinschaften) oder Einzelpersonen übertragen, wenn sich diese hiezu mit schriftlichem Vertrag verpflichten und für eine klaglose Erfüllung ihrer Verpflichtung Gewähr bieten, oder selber durchführen, indem sie die Vatertiere auf eigene Rechnung ankauft und bereitstellt oder die von ihr angekauften Vatertiere auf Grund eines schriftlichen Vertrages verläßlich den Personen zur Haltung übergibt. Die hat dabei den Wünschen der Tierhalter Rechnung zu tragen, soweit es mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist.
(3) Zur Beratung der Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzes ist in jeder Gemeinde ein Tierzuchtausschuß zu bilden. Er besteht aus je einem Vertreter der gemäß § 14 gebildeten Belegsprengel, wenn Belegsprengel nicht gebildet werden, aus drei Vertretern der Tierhalter der Gemeinde. Die Vertreter werden im ersteren Falle von den Tierhaltern der ganzen Gemeinde in einer von der Gemeinde einzuberufenden Versammlung gewählt. Der Tierzuchtausschuß ist vom Bürgermeister nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.
(4) Kommt eine Gemeinde der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtung trotz Mahnung der Landwirtschaftskammer nicht rechtzeitig nach, so hat die Landesregierung die Beschaffung und Haltung der Vatertiere durch die Landwirtschaftskammer auf Kosten der Gemeinde zu regeln.
§ 14
Belegsprengel
(1) Die Gemeinde kann für jedes zur allgemeinen Zuchtverwendung bereitgestellte Vatertier einen eigenen, eine entsprechende Anzahl belegfähiger Tiere umfassenden Belegsprengel abgrenzen. Einen solchen Belegsprengel bilden auch die ins Herdenbuch eingetragenen Tiere einer Züchtervereinigung, die eigene Vatertiere hält. Im Falle der Abgrenzung von Belegsprengel bedarf die Verwendung von Vatertieren zum Belegen anderer als der zu diesem Belegsprengel gehörenden weiblichen Tiere einer Bewilligung der Landwirtschaftskammer, die nur erteilt wird, wenn triftige Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen und die geordnete Zuchttierhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht getroffen wird, sind die zur allgemeinen Zuchtverwendung bereitgestellten Vatertiere zweckentsprechend auf den Gemeindebereich zu verteilen und können von den Tierhaltern nach freier Wahl zum Belegen ihrer weiblichen Tiere in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde hat in diesem Falle dafür zu sorgen, daß einzelne Vatertiere nicht übermäßig zur Verwendung kommen.
(3) Gemeinden, deren Viehstand für die Haltung eigener Vatertiere zu klein ist, oder Teile von Gemeinden, die für dich keine Belegsprengel bilden können und vom Standort des nächsten Vatertieres der eigenen Gemeinde weit abliegen, können mit einer oder mehreren Nachbargemeinden zu einem Belegsprengel zusammengeschlossen werden, sei es über Anordnung der Landesregierung, wenn es im Interesse einer geordneten Vatertierhaltung geboten erscheint. Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben kommen in einem solchen Falle jener Gemeinde zu, in deren Bereich das Vatertier seinen Standort hat. Im Sinne dieser Bestimmungen kann auch die gemeinschaftliche Haltung von Vatertieren für Alpen oder für sonst zu gemeinsamem Weidebetrieb vereinigte Tierhalter geregelt werden.
§ 15
Haltung und Verwendung von Vatertieren
(1) Vatertiere, die zur Zucht verwendet werden sollen, dürfen nur fachkundigen und verläßlichen Personen zur Haltung übergeben werden.
(2) Vatertiere dürfen zur Zucht nicht mehr verwendet werden, wenn sie von einer ansteckenden oder tierzuchthemmenden Krankheit befallen oder einer solchen verdächtig sind. Der Vatertierhalter hat in diesem Falle unverzüglich die tierärztliche Untersuchung des Vatertieres zu veranlassen und darf es erst dann wieder zur Zucht verwenden, wenn dies nach tierärztlichem Gutachten unbedenklich ist.
(3) Der Vatertierhalter hat die Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn das Vatertier an einem anderen Standort gebracht, von einer ansteckenden oder tierzuchthemmenden Krankheit befallen oder sonstwie zuchtuntauglich wird, veräußert oder geschlachtet wird oder verendet.
(4) Das Nähere über die Haltung von Vatertieren und ihre Verwendung zur Zuchtbestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 16
Kosten der Vatertierhaltung
(1) Die Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung der zur allgemeinen Zuchtverwendung bestimmten Vatertiere erwachsen und durch Einnahmen aus der Vatertierhaltung (Prämien, Verkaufserlöse u. dgl.) nicht gedeckt sind, haben die Tierhalter des für das Vatertier abgegrenzten Deckbereiches entsprechend der Zahl der von ihnen gehaltenen belegbaren Tiere alljährlich zu ersetzen.
(2) Wenn die Gemeinde es verlangt, haben die Tierhalter das für die gemeinsam gehaltenen Vatertiere benötigte Futter nach den für den Kostenersatz geltenden Richtlinien selber beizustellen.
(3) Die Gemeinde hat die auf die einzelnen Tierhalter gemäß Absatz 1 und 2 entfallenden Anteile nach den Regeln der Gesellschaftsrechnung für jede Gattung von Vatertieren getrennt zu ermitteln. Hinsichtlich ihrer Vorschreibung und Einhebung gelten sinngemäß die gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeindeabgaben. Eigentümer, Besitzer und Verwahrer der Tiere haften für diese Anteile zu ungeteilter Hand.
IV. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes und den zu seiner Durchführung erlassenen Anordnung zuwiederhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche bestraft.
(3) Die Geld- und Arreststrafen gemäß Absatz 1 und 2 können bei wiederholten Übertretungen oder anderen erschwerenden Umständen nebeneinander verhängt werden.
(4) Die Strafbehörde kann straffälligen Vatertierhaltern überdies die weitere Haltung gekörter Vatertiere für bestimmte Zeit verbieten, wenn es von der Körkommission beantragt wird.
§ 18
Aufhebung von Vorschriften
Das mit Verordnung vom 24. August 1939, Deutsches RGBl. I S. 1556, in Österreich eingeführte Gesetz zur Förderung der Tierzucht vom 17. März 1936, Deutsches RGBl. I S. 175, und das mit Verordnung vom 28 Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 358, in Österreich eingeführte Brieftaubengesetz vom 1. Oktober 1938, Deutsches RGBl. I S. 1335, sowie die zu diesen Gesetzen erlassenen Durchführungsvorschriften treten für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft.
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