Wohnbauförderungsbeirat, Bestellung.
LGBL_VO_19550226_15Wohnbauförderungsbeirat, Bestellung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1955 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführungder Grundsatzbestimmung des § 28 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153/1954, beschlossen:
§ 1
Beim Amte der Landesregierung wird ein Wohnbauförderungsbeirat gebildet, dem die Begutachtung der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 eingebrachten Anträge auf Gewährung einer Förderung und die Begutachtung von grundlegenden Fragen der Wohnbauförderung obliegt.
§ 2
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat hat seiner Zusammensetzung und Mitgliederzahl nach der Zusammensetzung und Mitgliederzahl der Landesregierung zu entsprechen. Seine Mitglieder sind von der Landesregierung in der Weise zu bestellen, daß die in Betracht kommenden politischen Parteien eingeladen werden, die auf sie entfallenden Mitglieder innerhalb einer angemessenen, mindestens aber einen Monat betragenden Frist, zu entsenden. Werden Mitglieder innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie die Landesregierung zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(2) Die Amtsdauer des Wohnbauförderungsbeirates ist dieselber, wie die der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Wohnbauförderungsbeirat zusammentritt.
(3) Als Mitglieder können nur Personen bestellt werden, die zum Vorarlberger Landtag wählbar sind. Werden von einem Mitglied Tatsachen bekannt, die seine Bestellung ausschließen, oder vernachlässigt ein Mitglied seine Pflichten, so ist es seines Amtes zu entheben.
(4) Die Mitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten jedoch den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Entschädigung wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Di Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates sind vor ihrem Amtsantritt vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(5) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates wählen aus ihrer Mitte aus einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
§ 3
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände nach Bedarf einberufen.
(2) Die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Gutachten des Wohnbauförderungsbeirates kommen durch Abstimmung zustande. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die die Namen der Anwesenden und die im Verlaufe der Sitzung gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und den den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirates zuzustellen. Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates sein muß.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1955 in Kraft.
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