Polizeistundenverordnung 1955.
LGBL_VO_19550221_14Polizeistundenverordnung 1955.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1955 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der Min.-Vdg.RGBl.Nr. 62/1855 und der §§ 54 und 141 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1
(1) Alle Gast- und Schankgewerbebetriebe – Bahnhofsrestaurationen, soweit der Zugsverkehr er gestattet – sind spätestens um 24 Uhr (Polizeistunde) zu schließen und mindestens bis fünf Uhr des folgenden Tages geschlossen zu halten.
(2) Nach Eintritt der Polizeistunde darf weder Speise noch Getränk verabfolgt noch anderen als den im Betriebe beherbergten gästen der Zutritt zu demselben oder das Verweilen in demselben gestattet werden.
(3) In den Nächtenm die auf die Tage vom Faschingssamstag bis einschließlich Faschingsdienstag folgen, tritt die Polizeistunde zwei Stunden nach der im Absatz 1 festgehaltenen Zeit ein. in der Silvesternacht entfällt sie ganz.
§ 2
(1) Wenn ein besonderer Bedarf gegeben ist und nicht öffentliche Interessen, wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Rücksichtnahme auf das religiöse Empfinden oder die Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit oder des örtlichen Brauches entgegenstehen, kann das Offenhalten einzelner Gast- und Schankgewerbebetriebe über die in § 1 festgesetzte Polizeistunde hinaus bewilligt werden. Eine solche Bewilligung darf in der Regel nur für eine einzelne Nacht und nur bei Vorliegen eines andauernden Bedarfes für einen längeren, keinesfalls aber drei Monate übersteigenden Zeitraum erteilt werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird, soweit sie eine einzelne Nacht betrifft, von der Gemeinde, ansonsten von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt. Wenn es zur Wahrung der in Abs. 1 angeführten Interessen geboten erscheint, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne Gemeinden auch die Erteilung der Offenhaltbewilligung für eine einzelne Nacht an sich ziehen.
§ 3
Um die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 hat der Gewerbeinhaber (Geschäftsführer, Pächter), sofern sie nur eine einzelne Nacht betrifft, beim Gemeindeamt, in allen anderen Fällen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Das Ansuchen muß ordnungsgemäß gestempelt sein, Vor- und Zunamen des Ansuchenden, die Bezeichnung und den Standort des Betriebes, die Angabe des Tages (Zeitabschnittes) und des Ausmaßes, für welche die Bewilligung angestrebt wird, sowie die Begründung enthalten. Es muß so rechtzeitig eingebracht werden, daß die angesuchte Bewilligung noch vor Beginn des Zeitraumes, für den sie gelten soll ausgefertigt und zugestellt werden kann.
§ 4
(1) Eine gemäß § 2 Abs. 2 von der Gemeinde erteilte Bewilligung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Wahrung der im § 2 Abs. 1 erster Satz angeführten Interessen erscheint.
(2) Die Bewilligung ist unter genauer Feststellung ihres Ausmaßes schriftlich auszufertigen. Für sie ist die in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung jeweils festgesetzte Verwaltungsabgabe einzuheben.
§ 5
Der Gast- und Schankgewerbeinhaber (Geschäftsführer, Pächter) habe diese Verordnung binnen vier Wochen nach ihrer Kundmachung in den Betriebsräumen an allgemein sichtbarer Stelle anzuschlagen und die Gäste außerdem jeweils eine Viertelstunde vor Eintritt der Polizeistunde an das Verlassen der Betriebsräume zu erinnern.
§ 6
Die Überwachung der Einhaltung der Polizeistunde obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.
§ 7
(1) Inhaber von Gast- und Schankgewerbebetrieben, die den Vorschriften der §§ 1 und 5 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind nach den Bestimmungen des VIII. Hauptstückes der Gewerbeordnung zu bestrafen.
(2) Gäste, die beim Eintritt der Polizeistunde die Betriebsräume noch nicht verlassen haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 VStG. vorliegen und damit die Strafbarkeit nach den Bestimmungen des VIII. Hauptstückes der Gewerbeordnung gegeben ist, wegen Übertretung der Min.Vdg. RGBl. Nr. 62/1755 gemäß Art. VII EGVG. zu bestrafen. Solange die Überschreitung der Polizeistunde nicht mehr als eine Viertelstunde beträgt, ist von einer Bestrafung der Gäste abzusehen, wenn sie der Aufforderung des überwachenden Polizeiorgangs zum Verlasssen der Betriebsräume Folge leisten.
(3) Die Bestrafung der Übertretungen dieser Verordnung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bestimmungen des § 50 VStG. über die Organstrafverfügung werden hiedurch nicht berührt.
§ 8
Die olizeistundenverordnung 1950 in der Fassung LGBl. Nr. 6/1954 tritt außer Kraft. Auf Grund der Polizeistundenverordnung 1950 bereits erteilte Bewilligungen zum Offenhalten eines Gast- und Schankgewerbebetriebes über die Polizeistunde hinaus werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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