Iporit-Mauersteine und Iporit-Bohlenbauweise, baupolizeiliche Zulassung, Verlängerung.
LGBL_VO_19550214_12Iporit-Mauersteine und Iporit-Bohlenbauweise, baupolizeiliche Zulassung, Verlängerung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1955 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die mit Kundmachung LGBl. Nr. 12/1948 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1950 erfolgte baupolizeiliche Zulassung der „Iporit-Mauersteine“ als Baustoff und der „Iporit-Bohlenbauweise“ wird gemäß § 46 der Landesbauordnung bis 31. Dezember 1957 verlängert.
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