Gemeindewahlordnung, Abänderung.
LGBL_VO_19550214_10Gemeindewahlordnung, Abänderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1955 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, wird abgeändert wie folgt:
„(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt in den Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung
bis 500 Personen9
von 501 – 100012
von 1001 – 150015
von 1501 - 200018
von 2001 - 250021
von 2501 - 500024
von 5001 - 800027
von 8001 – 1100030
von11001 – 1500033
von mehr als 1500036
(2) Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung ist die letzte dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangene Volkszählung maßgebend, deren Ergebnis vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbart wurde.“
„(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Walsprengel.
(2) Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 1000 Personen und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigte geschaffen werden, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden.
(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.“
(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hiefür gemäß Abs. 3 nötigen Voraussetzungen spätestens am zweiten tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Die Mitglieder der Wahlbehörden, Wahlzeugen und Hilfskräfte erhalten die Wahlkarte ohne Verlangen von Amts wegen zugestellt. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.“
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(3) Die Übertretung der in Abs. 1 bezeichneten Verbote wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1000 Schilling oder Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(4) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die Kundmachung kann mit der durch § 42 Abs. 3 vorgeschriebenen vereinigt werden.“
(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Der Wähler kann die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnen.
(4) Enthält der Stimmzettel mehr Namen, als gemäß Abs. 3 zulässig sind, so gelten die darüber hinausgehenden Namen als nicht beigesetzt. Hiebei wir von oben nach unter und von links nach rechts gezählt. Stimmzettel, die weniger als die bezeichnete Zahl von Namen enthalten, sind gültig. Ist auf einem Stimmzettel der Name einer und derselben Person mehrmals bezeichnet, so wird er bei der Zählung nur einmal gerechnet. Personen, die nicht unzweifelhaft bezeichnet sind, bleiben bei der Zählung außer Betracht. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen richtig ausgefüllten Stimmzettel, so gelten die Stimmzettel als einer, wenn sie alle auf dieselben Namen lauten, sonst sind alle ungültig. Leere Stimmzettel sind ungültig.
„(1) Nach beendeter Stimmabgabe entleert der Wahlleiter die Wahlurne, nimmt die Stimmzettel aus den Kuverten und verliest die daraf bezeichneten Namen.
(2) Wenn die Gültigkeit des Stimmzettels nicht angefochten oder trotz Anfechtung von der Wahlbehörde anerkannt wird, so sind aus ihm so viele gültig verzeichnete Namen, als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihung auf dem Stimmzettel in eine Stimmliste (Stimmliste für Gemeindevertreter) derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten Stimme die Zahl 2 usw. beigesetzt wird. Gleichzeitig und in gleicher Weise sind die Eintragungen von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde zu Kontrollzwecken in einer Gegenliste zu verzeichnen.
(3) In der gleichen Weise sind die über die Zahl der Gemeindevertreter hinausgehenden gültig verzeichneten Namen in eine zweite Stimmliste (Stimmliste für Ersatzmänner) einzutragen und in einer Gegenliste zu verzeichnen.
(4) Hat der Wähler auf dem Stimmzettel die Gemeindevertreter und Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnet, ist das bei der Eintragung in die Stimmliste zu berücksichtigen.
(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und die Namen der in der Stimmliste für Gemeindevertreter verzeichneten wählbaren Personen, die nicht zu Gemeindevertretern gewählt gelten (§ 68 Abs. 1), samt der von ihnen erreichten Stimmenanzahl in die Stimmliste für Ersatzmänner zu übertragen. Falls solche Personen in der Stimmliste für Ersatzmänner bereits aufscheinen, ist die von ihnen in der Stimmliste für Ersatzmänner erreichten Stimmenanzahl hinauszuzählen.
(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 57 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten für Gemeindevertreter in eine Gemeindestimmliste für Gemeindevertreter und die Sprengelstimmlisten für Ersatzmänner in eine Gemeindestimmliste für Ersatzmänner zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.“
„(1) Von den in der Stimmliste für Gemeindevertreter eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 2 festgesetzten Anzahl zu Gemeindevertretern gewählt.
(2) Als Ersatzmänner gelten diejenigen Personen gewählt, die in der Stimmliste für Ersatzmänner die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.
(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.
(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 62 sinngemäß.
(5) Ist eine der gewählten Personen nicht wählbar oder lehnt sie die Wahl gemäß § 19 Abs. 3 ab, so rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 dahinter ihr stehenden Personen vor.“
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