Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten, Abänderung.
LGBL_VO_19550201_5Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten, Abänderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1955 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Im § 2 Abs. (1) des Gesetzes über die Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten, LGBl. Nr. 1/1951, haben an Stelle der Prozentsätze „50 %, 65% und 75 %“ die Prozentsätze „65%, 80% und 90%“ zu treten.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.