Verwaltungsabgabenverordnung 1954.
LGBL_VO_19541130_38Verwaltungsabgabenverordnung 1954.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1954 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 78, Abs. (5), AVG. 1950 und der §§ 2 und 3, Abs. (2), des Verwaltungsabgabengesetzes 1954, LGBl. Nr. 34/1954, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend. Im Bereiche des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg ist die ziffernmäßige Höhe der einzelnen Tarifansätze nach dem Schlüssel S 5. - = DM 1. – zu berechnen.
(2) Der allgemeinde Teil des Tarifes ist nur dann anzuwenden, wenn im besonderen Teil des Tarifes für die in Frage stehende behördliche Amtshandlung keine Verwaltungsabgabe vorgesehen ist.
(3) Wenn im Tarif nur der Mindestsatz und der Höchstsatz der Verwaltungsabgabe festgelegt ist, hat die zu ihrer Vorschreibung berufene Behörde das Ausmaß der Verwaltungsabgabe im einzelnen Falle unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der erteilten Berechtigung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
§ 2
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder Stiftung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind von den nach den Tarifposten 14-29, 35-45, 68, 69, 74-78 und 83 des angeschlossenen Tarifes einzuhebenden Verwaltungsabgaben befreit.
§ 3
Art der Einhebung
(1) Die Verwaltungsabgabeb sind bei den Behörden des Landes ausnahmslos mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Gemeindebehörden ausnahmslos mittels Gemeindeverwaltungsabgabenmarken zu entrichten.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken werden in den erforderlichen Wertstufen, für die die Landesverwaltungsabgaben und die Gemeindeverwaltungsabgaben getrennt, von der Landesregierung aufgelegt. Sie sind bei allen Landes- und Gemeindebehörden für den Bedarf der Parteien bereit zu halten.
(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf die behördliche Erledigung oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf die betreffenden amtlichen Aufzeichnungen aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Marke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(4) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Verwaltungsabgabemarken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung tragen.
Tarif nicht abgedruckt...
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