Gemeindeangestelltengesetz.
LGBL_VO_19541120_30Gemeindeangestelltengesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.11.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1954 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Dienstnehmer der Gemeinde.
(2) Sie teilen sich in folgende Gruppen:
(3) Für die außerhalb des Bereiches der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellten und Arbeiter der Gemeinde gelten ausschließlich die auf Grund des Art. 10 Absatz (1) Z. 6 und 10, sowie des Art. 12 Absatz (1) Z. 4 und des Art. 15 Absatz (6) B.VG, erlassenen zivilund arbeiterrechtlichen Vorschriften.
§ 2
Zuständigkeit und Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(1) Die Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Gemeindeangestellten im Rahmen dieses Gesetzes fällt in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde übt die Diensthoheit über ihre Angestellten, soweit gemäß Absatz (3) und (4) nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, durch die Gemeindevertretung aus.
(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne dienstrechtliche Angelegenheiten einem anderen Organ der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn sie nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ der Gemeinde zugewiesen sind.
(4) Im Notfall kann die Gemeindeaufsichtsbehörde einen Gemeindeangestellten für längstens zwei Monate in ihrem Dienst verwenden oder einer anderen Gemeinde des Landes zur Dienstleitung zuweisen. Erforderlichen Falles kann die Landesregierung die Dauer einer derartigen Verwendung eines Gemeindeangestellten im Einvernehmen mit der Gemeinde, bei der er angestellt ist, bis zu höchstens sechs Monaten verlängern. Während einer solchen Verwendung unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Weisungen der Behörde, bei der er verwendet wird. Die dem Gemeindeangestellten für die Dauer einer solchen Verwendung gebührenden Bezüge und Nebenbezüge sind der Gemeinde, bei der er angestellt ist, von der Gebietskörperschaft, in deren Dienst er vorübergehend verwendet wird, zu ersetzen.
(5) Die Gemeindevertretung kann Einzelheiten dienstrechtlicher Art im Rahmen dieses Gesetzes nach Erfordernis durch eine Dienstordnung näher regeln. Die Dienstordnung ist der Gemeindeaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Pflichten und Rechte der Organe der Gemeindesicherheitswache werden, soweit sie nicht durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden bedingt sind, in der durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Dienstinstruktion für die Organe der Gemeindesicherheitswache geregelt.
(6) Soweit in diesem Gesetz über das Verfahren in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Gemeindeangestellten nichts Besonderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Grundsätze des AVG 1950 zu beachten.
§ 3
Befugnisse der Person
(1) Eine allenfalls durch Gesetz geschaffene Personalvertretung der Gemeindebeamten ist befugt:
(2) Wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister Maßnahmen der in Absatz (1), lit. a), bezeichneten Art beabsichtigen, so haben sie dies noch vor ihrer Beschlußfassung (Verfügung) der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann hiezu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen. Über allfällige Einwendungen der Personalvertretung entscheidet unbeschadet der Befugnisse der Gemeindeaufsichtsbehörde die Gemeindevertretung. wenn es sich um eine von ihr beabsichtigte Maßnahme handelt oder wenn der Bürgermeister den Einwendungen der Personalvertretung gegen eine von ihm beabsichtigte Maßnahme nicht glaubt stattgeben zu können. Die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister können jedoch, wenn öffentliche Interessen es erfordern, eine kürzere Frist für die Stellungnahme der Personalvertretung festsetzen und äußersten Falles die beabsichtigte Maßnahme gleichzeitig mit ihrer Mitteilung an die Personalvertretung vorläufig in Kraft setzen. Die unter Verletzung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen sind nicht rechtswirksam.
(3) Die Befugnisse nach Absatz (1) und (2) stehen einer Personalvertretung nur dann zu, wenn sie ausschließlich aus Gemeindeangestellten ihres örtlichen Wirkungsbereiches gebildet ist und diejenigen ihrer Mitglieder, die vom Dienst enthoben oder in ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren verwickelt sind oder eine Dienststrafe zu verbüßen haben, ihre Befugnisse nicht ausüben.
(4) Solange die Personalvertretung der Gemeindeangestellten nicht errichtet ist, können ihre Befugnisse auf Antrag der Mehrheit der Gemeindeangestellten Berufsvereinigungen, die sich die Vertretung der Interessen der Gemeindeangestellten satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht haben, oder einem von den Gemeindeangestellten gewählten Ausschuß widerruflich übertragen werden. Die Gemeindevertretung hat zunächst grundsätzlich über eine solche Übertragung zu entscheiden. Wenn sie dem Antrag stattgibt, ist vom Bürgermeister unverzüglich durch eine geheime Abstimmung der Gemeindeangestellten feststellen zu lassen, wer (Berufsvereinigung oder gewählter Ausschuß) die Befugnisse ausüben soll. Falls mehrere Berufsvereinigungen in Betracht kommen, hat sich die Abstimmung auch darauf zu beziehen, welche Berufsvereinigung allein oder welche Berufsvereinigungen gemeinsam die Befugnisse ausüben sollen. Wenn mehr Arbeiter vorhanden sind als sonstige Angestellte, so haben diese getrennt abzustimmen und es hat bei verschiedenen Ergebnissen eine verschiedene Regelung stattzufinden.
§ 4
Recht der Gemeinde auf Diensterfindungen der Gemeindeangestellten.
(1) Gemäß §§ 5a bis 5n des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 1281950, kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Dienstnehmer, die gemäß 5b Absatz (3) des vorbezeichneten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihr und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihr und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlichrechtliches ist. Über Streitigkeiten, die hieraus zwischen der Gemeinde und ihrem Dienstnehmer oder zwischen Dienstnehmern entstehen, entscheidet gemäß § 5m des vorbezeichneten Gesetzes das Arbeitsgericht, wenn das Dienstverhältnis des Erfinders auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Wenn die Gemeinde eine Diensterfindung eines im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmers nach Maßgabe der in Absatz (1) bezeichneten Bestimmungen in Anspruch nimmt so entscheidet über die hieraus entstehenden Streitigkeiten die Landesregierung nach Anhörung beider Parteien endgültig. Die Landesregierung hat insbesonders in Höhe der gegebenenfalls zu leistenden besonderen Vergütung festzusetzen. wenn eine Vereinbarung hierüber zwischen der Gemeinde und ihrem Dienstnehmer nicht zustande kommt.
Gemeindebeamte.
Dienstverhältnis der Gemeindebeamten.
§5
Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen.
(1) Die Dienstposten der Gemeindebeamten werden auf folgende Verwendungsgruppen aufgeteilt:
Verw.Gr. A — höherer Dienst
„B — gehobener Fachdienst
„C — Fachdienst
„D — mittlerer Dienst
„E — Hilfsdienst.
(2) In jeder Verwendungsgruppe werden die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammengefaßt. Die Dienstzweige werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(3) Die Dienstposten werden außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstpostengruppen zusammengefaßt:
in der Verw.Gr. A zu den D.P.G. VI—III
in der Verw.Gr. B zu den D.P.Gr. VI—IV
in der Verw.Gr. C zu den D.P.Gr. VI—V
in der Verw.Gr. D zu den D.P.Gr. VI—V
in der Verw.Gr. E zur D.P.Gr. VI
§6
Dienstpostenplan.
Die Gemeindevertretung hat alljährlich im Rahmen der für ihren Personalaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel einen Dienstpostenplan zu verfassen, aus dem die Zahl der im Bereiche der Hoheitsverwaltung benötigten Gemeindebeamten und deren Verteilung auf die einzelnen Dienstzweige, Verwendungsgruppen und Dienstpostergruppen zu entnehmen sind. Der Dienstpostenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 7
Anstellung der Gemeindebeamten.
(1) Die Anstellung der Gemeindebeamten und ihre Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstpostengruppe erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten. Die Ernennung der Gemeindebeamten ist der Gemeindevertretung vorbehalten. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einreihung in Verwendungs und Dienstpostengruppe nicht den für Landesbeamte geltenden Richtlinien entspricht.
(2) Die Gemeindebeamten werden in der Regel in der niedrigsten Dienstpostengruppe ihres Dienstzweiges angestellt. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten erfordern, können sie mit Genehmigung der Landesregierung unmittelbar auf einen höheren für den Dienstzweig vorgesehenen Dienstposten ernannt werden.
(3) Die Aufnahme von Gemeindebeamten für einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstpostengruppe desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.
(4) Bei der Besetzung frei werdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die bei der Gemeinde bereits beschäftigten Angestellten berücksichtigt werden.
§ 8
Allgemeine Anstellungserfordernisse.
(1) Als Gemeindebeamter darf nur angestellt werden, wer volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ehrenhaftes Vorleben nachweisen kann, zur Erfüllung des Dienstes moralisch, geistig und körperlich geeignet ist und durch mindestens vier Jahre bei einer Vorarlberger Gemeinde oder beim Land Vorarlberg Dienst geleistet hat. Vom Erfordernis einer solchen Dienstleistung kann mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise Nachsicht gewährt werden.
(2) Als Gemeindebeamter kann insbesondere nicht angestellt werden:
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Gemeindebeamtet angestellt werden, wenn bsondere dienstliche Interessen es erfordern.
(4) Eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Anzahl von Dienstposten ist unter Nachsicht der vollen körperlichen Eignung mit Kriegsteilnehmern zu besetzen, für die nach Bundesrecht eine bevorzugte Einstellung in den Bundesdienst vorgesehen ist.
(5) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine dieser Personen den dienstlichen Befugnissen der anderen unterstellt wäre. Tritt ein solches Verwandtschaftsverhältnis erst nach der Anstellung ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des Versetzten oder auf andere geeignete Art vorzubeugen.
(6) Ein Mitglied der Gemeindevertretung kann, solange diese Mitgliedschaft besteht, nicht Beamter derselben Gemeinde werden. Die Umwandlung des kündbaren Dienstverhältnisses in das Beamtenverhältnis wird jedoch nicht behindert. Wird ein Gemeindebeamter in die Gemeindevertretung gewählt, so hat der Bürgermeister in geeigneter Weise der Gefährdung dienstlicher Interessen vorzubeugen.
§ 9
Besondere Anstellungserfordernisse.
(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung sowie der Nachweis einer allenfalls durch Gesetz vorgeschriebenen zusätzlichen praktischen Ausbildung vorausgesetzt, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Mittelschulbildung, außerdem für alle Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D und im Dienstzweig Sicherheitswache auch für die Dienstposten der Verwendungsgruppe E die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Die Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B erforderlichen Schulbildung ist nicht zulässig.
(2) Im übrigen werden die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige, vor allem die Vorschriften über Dienstprüfungen und die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen nach Anhörung einer allenfalls bestehenden, die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung und einer allenfalls durch Gesetz geschaffenen Personalvertretung der Gemeindeangestellten durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen mit Genehmigung der Landesregierung Nachsicht gewährt werden, wenn die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dem Bewerber kann auch gestattet werden, eine vorgeschriebene Fachprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Wenn die vorgeschriebene Fachprüfung nicht binnen der gestellten Frist mit Erfolg nachgeholt wird, wird die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam.
§ 10
Form dienstrechtlicher Verfügungen.
(1) Die Ernennung eines Gemeindebeamten und alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen dienstbehördlichen Verfügungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie mit schriftlichem Dekret erfolgen.
(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:
§ 11
Pflichtangelobung.
Der Gemeindebeamte hat beim Dienstantritt dem Bürgermeister mit Handschlag zu geloben, daß er die Verfassung und die Gesetze des Landes Vorarlberg und der Republik Osterreich unverbrüchlich beachten, das Wohl der Gemeinde jederzeit fördern und alles unterlassen werde, was dem Wohl der Gemeinde widerspricht, und daß er die Pflichten eines Gemeindebeamten gewissenhaft erfüllen werde. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
Dienstzeit und Vordienstzeiten.
(1) Die Dienstzeit des Gemeindebeamten beginnt mit dem im Ernennungsdekret festgesetzten Tage, mangels einer solchen Festsetzung am Tage, an welchem der Dienst tatsächlich angetreten oder — im Falle der Übernahme aus dem kündbaren in das unkündbare Dienstverhältnis — das Ernennungsdekret zugestellt wird.
(2) Die nach Beginn der Dienstzeit zur Erfüllung der Militärdienstpflicht verbrachte Zeit ist als Dienstzeit anzurechnen.
(3) Inwieweit einem Gemeindebeamtem Zeiträume, die er vor der Anstellung bei einer anderen Gebietskörperschaft oder in einer anderen selbständigen oder unselbständigen Betätigung oder in der Ausbildung zugebracht hat, oder während derer er durch einen auf den Krieg zurückzuführenden Umstand oder wegen seiner Abstammung oder aus politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer Betätigung in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 — vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen oder an der Vollendung seiner Studien verhindert war, für die Erlangung höherer Bezüge (als gehaltsfähige Dienstzeit) und für die Bemessung der Ruhe und Versorgungsgenüsse sowie der Abfertigung (als ruhegenußfähige Dienstzeit) anzurechnen sind oder angerechnet werden können, wird durch Verordnung der Landesregierung, gegebenenfalls durch Vereinbarungen gemäß Art. 107 B.VG. geregelt. Solche Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 13
Beförderung.
(1) Der Gemeindebeamte kann von der Gemeindevertretung bei erfolgreicher Dienstleistung befördert werden:
(2) Die Beförderung gemäß Absatz (1) lit. a) darf in ein und derselben Dienstpostengruppe höchstens zwei Gehaltsstufen umfassen.
(3) Für die Beförderung gemäß Absatz II) lit. b) gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Absatz (I) und (3) und des § 9.
(4) Durch die Beförderung tritt eine Änderung der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit nicht ein.
(5) Die Beförderung des Gemeindebeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge auf Grund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
§ 14
Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige.
(1) Der Gemeindebeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 7 Absatz (1) und (3) und § 9 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Gemeindebeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Oberstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
(3) Die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Die Bestimmungen des § 13 Absatz (4) und (5) gelten sinngemäß auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder einen anderen Dienstzweig.
§ 15
Dienstbeurteilung.
(1) Der Bürgermeister hat jedes zweite Jahr über jeden Gemeindebeamten, erforderlichen Falles nach Anhörung seines unmittelbaren Vorgesetzten, eine Dienstbeschreibung zu verfassen. Bei derselben sind zu berücksichtigen:
(2) Auf Grund der Dienstbeschreibung setzt der Dienstbeurteilungsausschluß für Gemeindebeamte die Einzelbeurteilung nach den Gesichtspunkten des Absatzes (1) und die Gesamtbeurteilung fest. Der Dienstbeurteilungsausschuß für Gemeindebeamte besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und zwei Gemeinderäten als Beisitzern. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung haben auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der Gemeindebeamte den Anforderungen des Dienstes nicht in einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht: „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht; „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsmaß vollkommen entspricht: „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt; „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“, ist der Gemeindebeamte von der Gesamtbeurteilung unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung beim Bürgermeister schriftlich Beschwerde einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet nach mündlicher Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und der vom Dienstbeurteilungsausschuß entsendete Vertreter zu hören sind, der DienstbeurteilungsBeschwerdeausschuß mit Stimmenmehrheit endgültig.
(5) Der DienstbeurteilungsBeschwerdeausschuß wird bei der Gemeindeaufsichtsbehörde 1. Instanz gebildet. Er besteht aus einem rechtskundigen Beamten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder und deren Ersatzmänner werden von der Landesregierung für je drei Jahre bestellt, die Beisitzer und ihre Ersatzmänner aus der Reihe der Bürgermeister oder Gemeinderäte auf Vorschlag einer allenfalls bestehenden, die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden undassenden Vereinigung. Die Mitglieder des DienstbeurteilungsBeschwerdeausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Sachaufwand trägt das Land.
§ 16
Standesausweis, Personalakt.
(1) Über jeden Gemeindebeamten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
(2) Der Beamte hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der im Standesausweis enthaltenen Angaben, so hat der Beamte auf Verlangen des Bürgermeisters die zur Klarstellung erforderlichen Schriftstücke vorzulegen.
(4) Alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und Schriftstücke sind in einem fortlaufend geführten Personalakt zu sammeln.
§ 17
Enthebung vom Dienst.
(1) Der Bürgermeister kann einen Gemeindebeamten vom Dienst entheben, wenn es im Interesse des Dienstes geboten erscheint.
(2) Solange ein Gemeindebeamter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichtsoder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Dritteln auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindebeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder einer Dienststrafe geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nach § 52 nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Falle gehemmt.
(3) Die Enthebung vom Dienst ist rückgängig zu machen, wenn die Umstände, die sie veranlaßt haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
§ 18
Zeitlicher Ruhestand.
(1) Der Gemeindebeamte ist von der Gemeindevertretung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
(2) Der Gemeindebeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, muß sich auf Verlangen der Gemeindevertretung einer amtsärztlichen Untersuchung auf die Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterwerfen.
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Gemeindebeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seiner Anstellung entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden.
(4) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Gemeindebeamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß, wenn er nicht durch Dlenststraferkenntnis vermindert ist.
(5) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung höchstens bis zu drei Jahren anrechenbar.
§ 19
Dauernder Ruhestand.
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, wenn aber seine weitere Dienstleistung von der Landesregierung auf Antrag der Gemeindevertretung als im öffentlichen Interesse gelegen genehmigt worden ist, mit Ablauf der Zeit, für welche diese Genehmigung erteilt worden ist, spätestens jedoch am 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 70. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte ist von der Gemeindevertretung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
(3) Der Gemeindebeamte kann von der Gemeindevertretung in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
(4) Wenn die Gemeindevertretung die Versetzung des Gemeindebeamten in den dauernden Ruhestand gemäß Absatz (2) und (3) in Aussicht nimmt, so hat sie ihn hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm frei steht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen. Die Gemeindevertretung hat vorgebrachte Einwendungen vor ihrer Beschlußfassung auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 20
Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses).
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird durch den Tod, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Austritt, die Ausscheidung, die Entlassung und die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgelöst.
(2) Das dauernde Ruhestandsverhältnis des Gemeindebeamten wird durch den Tod, den Verlust der österreichischen, Staatsbürgerschaft, den Austritt und die Entlassung aufgelöst.
(3) Die Gemeinde hat dem aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(4) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird.
§ 21
Austritt.
(1) Der Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Annahme durch die Gemeindevertretung. Diese Annahme darf nur dann verweigert werden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder wenn der Gemeindebeamte aus dein Dienstverhältnis mit Geldverpflichtungen belastet ist. Sie kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
(2) Die Austrittserklärung gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen 2 Wochen verweigert wird. Gegen ihre Verweigerung steht binnen 2 Wochen die Beschwerde an die Landesregierung offen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze (1) und (2) gelten sinngemäß auch für den Austritt aus dem dauernden Ruhestandsverhältnis.
§ 22
Ausscheidung, Entlassung.
(1) Der Gemeindebeamte ist durch die Gemeindevertretung aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat
(2) Der Gemeindebeamte ist vom Bürgermeister zu entlassen:
(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsdekretes, die Entlassung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses rechtswirksam.
Pflichten der Gemeindebeamten.
§ 23
Allgemeine Dienstpflichten.
(1) Der Gemeindebeamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen.
(2) Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Gemeinde zu verrichten.
(3) Der Bürgermeister kann einen Gemeindebeamten, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzen oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig verwenden, als für den er aufgenommen worden ist. Seine dienstrechtlichen Verhältnisse dürfen aber dadurch nicht verschlechtert werden.
§ 24
Dienstgehorsam.
Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Gemeindebeamte an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich, kann aber die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
§ 25
Amtsverschwlegenheit.
(1) Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Gemeindebeamte, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Gemeinde, des Landes, des Bundes oder der Parteien geboten ist.
(2) Der Gemeindebeamte hat insbesondere auch über jene ihm in Ausübung seines Dienstes oder auf Grund seiner amtlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet ist, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht weiter, auch wenn der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt oder sein Dienst oder Ruhestandsverhältnis aufgelöst wird.
(4) Der Gemeindebeamte kann im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, wenn es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde oder um eine dringliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde handelt, vom Bürgermeister, sonst von der Gemeindevertretung entbunden werden.
(5) Der Gemeindebeamte bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn er in Presse, öffentlichen Versammlungen, Rundfunk oder vor Zeitungsberichterstattern zur Verwaltung der Gemeinde, in deren Diensten er steht, Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf die Ausübung der Funktion als Gemeindevertreter.
§ 26
Haltung.
Für den Schaden, den der Gemeindebeamte als Organ der Gemeinde in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet er nach den auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen.
§ 27
Arbeitszeit.
(1) Der Gemeindebeamte hat die von der Gemeindevertretung festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
(2) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzas gelten:
(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Gemeindebeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
§ 28
Abwesenheit vom Dienst.
(1) Ist der Gemeindebeamte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, so hat der Gemeindebeamte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub gemäß § 37 oder Sonderurlaub gemäß § 39 Absatz (1) bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Gemeindebeamte die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Gemeindebeamte für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann auch in diesem Falle an Stelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen.
(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstbehinderung sind dem Gemeindebeamten die Bezüge nur zu zwei Dritteln auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindebeamten nachträglich auszubezahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer Dienststrafe geführt hat, oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absätze (3) bis (5) nicht berührt.
§ 29
Nebenbeschäftigung.
(1) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Gemeindebeamten bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde.
(2) Unter welchen Voraussetzungen eine Nebenbeschäftigung als erwerbsmäßig im Sinne des Absatzes (1) anzusehen ist, ferner ob und allenfalls unter welchen Bedingungen die Genehmigung gemäß Absatz (1) erteilt werden kann, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Kein Gemeindebeamter darf in Angelegenheiten, die mit seinen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Rücksicht auf Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Gemeindebeamten von seiner Dienstbehörde untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr vereinbar ist.
§ 30
Wohnsitz.
Der Gemeindebeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Auf keinen Fall kann er aus der Lage seines Wohnsitzes irgendeinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst oder auf besondere Entschädigung ableiten. Der Gemeindebeamte hat seinen Wohnsitz und jede Verlegung desselben dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 31
Dienstkleidung.
(1) Wieweit der Gemeindebeamte zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet oder berechtigt ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften die Gemeindevertretung. Soweit es sich um Dienstkleidung oder Dienstabzeichen der Gemeindesicherheitswache handelt, bedarf der Beschluß der Gemeindevertretung der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Dienstkleidung oder Dienstabzeichen werden dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes von der Gemeinde beigestellt, und zwar in der Regel in natura. Ob und inwieweit er die Gestehungskosten zu vergüten hat, bestimmt die Gemeindevertretung.
§ 32
Erhaltung der Dienstfähigkeit.
Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung seines Vorgesetzten einer amtsärztlichen Untersuchung sowie der dabei etwa notwendig befundenen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit sie ihm billigerweise zugemutet werden kann.
§ 33
Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten.
(1) Der Gemeindebeamte hat seinen Vorgesetzten achtungsvoll zu begegnen und im Umgang mit seinen Mitarbeitern und mit den Parteien ein anständiges Benehmen zu beobachten.
(2) Der Gemeindebeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müßte, z. B. Trunksucht, Ehebruch u. a.m. Er hat auch im Ruhestand das Standesansehen zu wahren.
(3) Dem Gemeindebeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen. Zur Annahme von Ehrengeschenken ist die Zustimmung des Bürgermeisters erforderlich.
§ 34
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art. (1) Der Gemeindebeamte hat unbeschadet der Bestimmung des § 3 Absatz (1) lit. c) alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten Im Dienstweg vorzubringen.
(2) Der Gemeindebeamte und seine Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände, wie den Wohnsitz und die Verlegung desselben, die Eheschließung, den Zuwachs und das Misscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger, den Eintritt einer Schwägerschaft gemäß § 8 Absatz (5) u. ä. jeweils unverzüglich dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen.
Rechte der Gemeindebeamten.
§ 35
Dienstrang.
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungs und Dienstpostengruppe zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
§ 36
Amtstitel.
(1) Der Gemeindebeamte führt einen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Ihre unbefugte Führung ist strafbar.
(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „I. R." (im Ruhestand).
§37
Erholungsurlaub.
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Absatzes (3) ein Erholungsurlaub im folgenden Ausmaß:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 14 Werktage,
vom vollendeten 25. Lebensjahr an 20 Werktage,
vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Werktage.
(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich
(3) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch des Gemeindebeamten für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des in den Absätzen (1) und (2) festgesetzten Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Urlaubsjahres erreicht wird.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindebeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
(6) Die Urlaubszeit ist vom Bürgermeister nach Zulässigkeit des Dienstes und Anhören des Gemeindebeamten festzusetzen. Der Bürgermeister kann diese Festsetzung jederzeit abändern, wenn dienstliche Rücksichten es erfordern. Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vom Bürgermeister vorzeitig vorn Erholungsurlaub zurückberufen wird.
§ 38
Abfindung und Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub.
(1) An die Stelle des Anspruches auf Erholungsurlaub tritt der Anspruch auf Abfindung desselben, wenn der Gemeindebeamte den ihm zustehenden Urlaub bis längstens zum Ende des vierten auf das Urlaubsjahr folgenden Monats nicht oder nur teilweise verbraucht hat,
(2) Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden vollen Monat der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit ein Zwölftel des Gehaltes und der Familienzulagen, die dem Gemeindebeamten zugekommen wären, wenn er den nicht verbrauchten Teil des Erholungsurlaubes in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres verbraucht hätte.
(3) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, ohne den Anspruch auf Abfindung desselben zu gewinnen,
§ 39
Sonderurlaub.
(1) Beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der Bürgermeister dem Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von 8 Tagen im Jahr Sonderurlaub gewähren, ohne daß dadurch der Anspruch des Gemeindebeamten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes ist der Gemeindevertretung vorbehalten und bedarf der Schriftform. Sie kann an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Dauer desselben die Bezüge entfallen und der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt sind. Sie ist an diese Bedingung zu knüpfen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß die weitere Beurlaubung im Interesse der Gemeinde liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als einer, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist als der unmittelbar vorangehende Sonderurlaub.
§ 40
Dienstfreistellung von Mandataren und bestimmten staatlichen Organen.
(1) Der Gemeindebeamte ist vom Dienst freigestellt, soweit dies notwendig ist
(2) Während der Dienstfreistellung gemäß Absatz (1) ist der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt, die dem Gemeindebeamten nach diesem Gesetz gebührenden Dienstbezüge werden jedoch, solange ihm die Bezüge eines Nationalrates oder vollbeschäftigten Mitgliedes der Landesregierung zukommen, zu zwei Dritteln, und solange ihm die Bezüge des Bundespräsidenten, eines Mitgliedes der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes, eines Staatssekretärs oder des Landeshauptmannes zukommen, zur Gänze stillgelegt.
(3) Dem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten, oder zur Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat oder Landtag oder zur Betätigung als Mitglied einer Personalvertretung der Gemeindeangestellten erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Wenn eine Dienstfreistellung zur Betätigung als Mitglied einer überörtlichen Personalvertretung infolge ihres Ausmaßes bei der geringen Zahl der von der Gemeinde beschäftigten Dienstnehmer mit den dienstlichen Erfordernissen nicht mehr vereinbar ist, kann sie nur in Form eines Sonderurlaubes gemäß § 39 Absatz (2) in Anspruch genommen werden.
§ 41
Dienstfreistellung weiblicher Beamten.
(1) Weibliche Gemeindebeamte sind in den letzten sechs Wochen vor der Niederkunft auf ihr Verlangen vom Dienst freizustellen.
(2) Wöchnerinnen sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft vom Dienst freigestellt. Diese Frist verlängert sich für stillende Mütter allgemein auf acht Wochen, für stillende Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.
§ 42
Sozialversicherung.
Sofern die Gemeindebeamten nicht bei einer auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes errichteten Anstalt versichert sind, hat die Gemeinde selber geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihren Beamten im wesentlichen jene Fürsorge zu sichern, die den Landesbeamten gewährt wird. Die Kosten dieser Vorkehrungen haben die Gemeinden und ihre Beamten je zur Hälfte zu tragen.
Bezüge, Allgemeine Bestimmungen.
§ 43
Ordentliche Bezüge, außerordentliche Bezüge
(Aushilfen, Unterhaltsbeiträge), Teuerungszuschläge.
(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Anstellung den Anspruch auf die Dienstbezüge und die Anwartschaft auf Abfertigung oder Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde über, soweit diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Die in § 26 lit. g) des Strafgesetzes als Folge der Verurteilung wegen eines Verbrechens vorgesehene teilweise Entziehung solcher Ansprüche wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann die Gemeindevertretung den Gemeindebeamten oder ihren Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewähren. Wenn die Aushilfe zusammen mit den in den vorangegangenen zwei Jahren etwa gewährten früheren Aushilfen die Höhe des den Gemeindebeamten beziehungsweise ihren Hinterbliebenen zustehenden ordentlichen Monatsbezuges übersteigt, bedarf sie der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann die Gemeindevertretung zur Linderung einer andauernden Notlage mit Genehmigung der Landesregierung auch einen außerordentlichen laufenden, jederzeit widerrufbaren Unterhaltsbeitrag bewilligen
(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenskosten nötig ist, kann die Landesregierung zu den nach diesem Gesetz gebührenden Bezügen Teuerungzuschläge festsetzen, sei es in Form einmaliger Sonderzahlungen, sei es in Form monatlicher Zuschläge. Bei gleichen Voraussetzungen sollen solche Teuerungszuschläge den für Landesbearnte festgesetzten entsprechen.
§ 44
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monats. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Familienstand beruht und diese Veränderungen der Gemeinde nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, so entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind jeweils am Monatsersten, wenn dieser aber auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am letzten Werktag vor dem Monatsersten im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind in der Regel zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen.
(3) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt außer in den Fällen des § 28 Absatz (4) und (5) mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Fällt der Anspruch auf Bezüge, die im vorhinein ausbezahlt sind, nachträglich weg, so sind die zu Unrecht erlangten Bezüge, nach vollen Tagen berechnet, von später fällig werdenden Bezügen in Abzug zu bringen.
(4) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 130 des Monats zugrundt zu legen.
§ 45
Bezüge im Ausland (Zollausland).
(1) Die Bezüge der Beamten der Gemeinde Mittelberg und der Hinterbliebenen dieser Gemeindebeamten sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe den infolge des Zollanschlusses an Deutschland geänderten Wirtschafts- und Währungsverhältnissen nach Anhörung der Gemeinde Mittelberg durch Verordnung der Landesregierung anzugleichen.
(2) Zum Bezug von Ruhe und Versorgungsgenüssen in das Ausland ist unbeschadet der nach anderen Gesetzen etwa bestehenden weiteren, z. B. devisenrechtlichen Vorschriften die besondere Bewilligung der Gemeindevertretung erforderlich, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sich länger als 2 Monate im Ausland aufhält. Diese besondere Bewilligung ist jederzeit widerrufbar. Die Frist von 2 Monaten wird nur durch einen mehr als 6 Monate dauernden Aufenthalt im Inland unterbrochen.
(3) Die Auszahlung der Ruhe und Versorgungsgenüsse ist im Falle des Absatzes (2) bis zur Rückkehr des Berechtigten ins Inland oder bis zur Erlangung der im Absatz (2) bezeichneten besonderen Bewilligung aufzuschieben. Auf Antrag und auf Rechnung des Ruhegenußberechtigten kann der Ruhegenuß an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen in jenem Teilbetrage ausbezahlt werden, der ihnen nach diesem Gesetz als Versorgungsgenuß gebühren würde, wenn der Ruhegenußberichtigte im Zeitpunkt der Ausreise gestorben wäre.
§ 46
Abzüge von den Bezügen.
(1) Von den Bezügen des Gemeindebeamten dürfen Beträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist oder mit dem Gemeindebeamten im Rahmen eines zwischen ihm und der Gemeinde bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um vereinbarte Beiträge für Wohlfahrtseinrichtungen handelt, deren Leistungen ausschließlich für die Beamten der Gemeinde und deren Familienangehörigen bestimmt sind und diesen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, kann jeder Gemeindebeamte in die Verwaltung und Verrechnung solcher Beiträge Einsicht nehmen.
(2) Mitgliedsbeiträge für Berufsvereinigungen dürfen von den Bezügen des Gemeindebeamten nur dann einbehalten werden, wenn es die Dienstbehörde grundsätzlich genehmigt. Eine solche Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß sich die Mehrheit der Gemeindebeamten in einer von der Gemeinde durchgeführten geheimen Abstimmung grundsätzlich dafür ausgesprochen hat. Der Abzug darf überdies nur auf schriftliches Ansuchen des Gemeindebeamten erfolgen, das nur für das laufende Kalenderjahr Gültigkeit hat und das die Höhe des Abzuges ziffernmäßig bezeichnet.
(3) Verbotswidrig abgezogene Beträge kann der Gemeindebeamte von der Gemeinde binnen drei Jahren zurückfordern.
§ 47
Vorschüsse.
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens 4 Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von 3 Monatsgehältern gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind.
(2) Solange ein Vorschuß nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Vorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen herangezogen werden.
§ 48
Haftung der Gemeinde für gesetzwidrige Bezüge.
Wenn eine Gemeinde ihren Beamten Bezüge gewährt, die nach diesem Gesetz nicht begründet sind, so kann sie von der Landesregierung unbeschadet der gegen ihre Organe anwendbaren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zum Erlag des Betrages der gesetzwidrig ausbezahlten Bezüge an den Bezirksfürsorgeverband verhalten werden. Die Landesregierung kann diesen Betrag auch von einem bei ihr etwa bestehenden Guthaben der Gemeinde in Abzug bringen und unmittelbar an den Bezirksfürsorgeverband überweisen.
§ 49
Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe und Versorgungsgenüsse.
Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhe und Versorgungsgenüsse in der Weise, daß an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhegenußbemessungsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.
Bezüge der Gemelndebeamten.
§ 50
Gehalt.
(1) Der Gemeindebeamte erhält einen Monatsgehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstpostengruppe und Dienstzeit abgestuft ist und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt. Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
...Tabelle nicht abgedruckt
(2) Der Gemeindebeamte wird bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe seiner Dienstpostengruppe eingereiht, wenn er nicht infolge der Anrechnung von Vordienstzeiten in eine höhere Gehaltsstufe dieser Dienstpostengruppe einzureihen ist.
(3) Der Gemeindebeamte rückt nach je zweijähriger Dienstleistung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Der Gemeindebeamte der Dienstpostengruppe VI rückt jedoch in der Verwendungsgruppe A über die 16. Gehaltsstufe, in den übrigen Verwendungsgruppen über die 14. Gehaltsstufe hinaus erst dann vor, wenn seine Gesamtbeurteilung während mindestens zweier dem Zeitpunkt dieser weiteren Vorrückung unmittelbar vorausgehender Jahre mindestens auf „gut“ gelautet hat. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. Jänner, wenn die zur Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
(4) Wenn der Gemeindebeamte befördert wird, so wird er, wenn die Beförderung gemäß 13 Absatz (1) lit. a) erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe, wenn die Beförderung gemäß § 13 Absatz (1) lit. b) erfolgt ist, in jene Gehaltsstufe der neuen Dienstpostengruppe eingereiht, deren Gehalt nächsthöher ist als der in der bisherigen Dienstpostengruppe zuletzt bezogene. In der Dienstpostengruppe V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der dritten Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe B mit der zweiten Gehaltsstufe. Die weitere, auf der Dienstzeit allein beruhende Vorrückung findet in dem Zeitpunkt statt, in welchem sie In der früheren Dienstpostengruppe erfolgt wäre. Die vom Gemeindebeamten mit dem Höchstgehalt der früheren Dienstpostengruppe zurückgelegte Dienstzeit wird, soweit sie zwei Jahre nicht übersteigt, für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe der neuen Dienstpostengruppe angerechnet.
(5) Bei der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe der Dienstpostengruppe VI wird der Gemeindebeamte in dieser Verwendungsgruppe in die gleiche Gehaltsstufe eingereiht, die er in der früheren Verwendungsgruppe schon erreicht hatte. Ist diese Gehaltsstufe in einer höheren Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so wird der Gemeindebeamte in die Eingangsstufe der höheren Verwendungsgruppe eingereiht. Hinsichtlich des Anfalles der neuen Bezüge und des Zeitpunktes der weiteren Vorrückung gelten die Bestimmungen des Absatzes (4).
(6) Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlaß der Übernahme aus dem kündbaren Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe niedrigere Bezüge zukämen, als er bisher gehabt hat, so erhält er zu seinen neuen Bezügen, bis diese durch Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung die Höhe der bisherigen Bezüge erreicht haben, eine für den Ruhegenuß nicht anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des jeweiligen Unterschiedes zwischen seinen neuen und seinen bisherigen Bezügen.
§ 51
Familienzulagen, Kinderbeihilfe, Wohnungsbeihilfe.
(1) Der Gemeindebeamte erhält für jedes eigene Kind, das als unversorgt anzusehen ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Kinderzulage im Betrag von 20 Schilling monatlich. Für ältere, anderweitig nicht versorgte eigene Kinder kann ihm die Kinderzulage, wenn die Kinder in beruflicher Ausbildung stehen, bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres, wenn sie die berufliche Ausbildung wegen nicht überwindbarer Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden können, für einen angemessenen weiteren Zeitraum, und wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge Krankheit dauernd außerstande sind, sich den Unterhalt selbst zu verdienen, ohne zeitliche Beschränkung weiter gewährt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Kinderzulage dem Gemeindebeamten für jedes in seinem Haushalt lebende und von ihm erhaltene fremde Kind, das als unversorgt anzusehen ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt werden. Wann ein Kind als versorgt zu gelten hat, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Einem verheirateten Gemeindebeamten gebührt ein Haushaltungszuschuß im Betrage von 20 Schilling monatlich. Der Haushaltungszuschuß gebührt im gleichen Ausmaß einem geschiedenen oder verwitweten Gemeindebeamten, wenn er Kinderzulage gemäß Absatz (1) bezieht, einem geschiedenen Gemeindebeamten ferner, wenn er für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen verpflichtet ist.
(3) Kinderzulage und Haushaltungszuschuß gebühren für den ersten Monat ihrer Fälligkeit in doppeltem Ausmaß.
(4) Für verheiratete Gemeindebeamte weiblichen Geschlechtes gelten die Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) nur, wenn sie als Familienerhalter anzusehen sind und ihr Ehegatte nicht gleichartige Familienzulagen aus öffentlichen Mitteln bezieht
(5) Der Gemeindebeamte erhält außer den Familienzulagen zur weiteren Erleichterung der Familienerhaltung Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfen und deren Ausmaß bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 52
Nebenbezüge.
(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf
(2) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 53
Naturalbezüge.
(1) Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge (Wohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken u. dgl.) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtliche Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsgehalt zurückzubehalten.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücknutzung gemäß Absatz (1) wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Gemeindebeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung des Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Gemeindebeamte ohne eigenen Haushalt haben die gemäß Absatz (1) zugewiesene Wohnung sofort, Gemeindebeamte mit eigenem Haushalt binnen 2 Monaten zu räumen. Erforderlichen Falles kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Inwieweit der Gemeindebeamte die Gestehungskosten der ihm allenfalls von der Gemeinde beigestellten Dienstkleidung (Dienstabzeichen) zu ersetzen hat, bestimmt die Gemeindevertretung. Dieser Ersatz hat zu einem angemessenen Teil jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Dienstkleidung dem Gemeindebeamten ins Eigentum überlassen wird.
§ 54
Ruhegenuß.
(1) Der in den Ruhestand versetzte Gemeindebeamte erhält einen monatlichen Ruhegenuß, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Familienzulagen, Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe.
(2) Der Ruhegenuß beträgt nach zehnjähriger Dienstleistung 40 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Bruchteile eines Dienstjahres gelten für die Berechnung der ruhegenußfähigen Dienstzeit als volles Jahr, wenn sie wenigstens sechs Monate betragen, sonst werden sie vernachlässigt. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Zulagen. Könnte der Gemeindebeamte bei weiterer Dienstleistung noch in eine höhere Gehaltsstufe vorrücken und hat er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand die für diese Vorrückung erforderliche Dienstzeit schon zur Hälfte zurückgelegt, so wird die Gehaltserhöhung, die durch die Vorrückung eintreten würde, bei der Ruhegenußbemessung voll berücksichtigt.
(3) Der Ruhegenuß wird auf Grund der im Standesausweis enthaltenen Angaben berechnet, es sei denn, daß der Gemeindebeamte binnen 2 Wochen nach Zustellung des Berechnungsbescheides dagegen Einspruch erhebt und den Anspruch auf einen Ruhegenuß, der ihm nach den Angaben im Standesausweis nicht zukommt, oder den Anspruch auf einen höheren Ruhegenuß, als er ihm nach den Angaben im Standesausweis zukommt, nachweisen kann. Hat der Gemeindebeamte im ersteren Falle Abfertigung bezogen, so ist der Ruhegenuß erst von dem Zeitpunkt an anzuweisen, in welchem die bezogene Abfertigung durch die angefallenen Ruhegenußbeträge vollständig abgedeckt ist.
(4) Der Ruhegenuß darf in keinem Falle die Ruhegenußbemessungsgrundlage übersteigen.
§ 55
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses.
(1) Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A werden vier Hochschulstudienjahre für die Ruhegenußbemessung angerechnet.
(3) Wenn ein Gemeindebeamter, der schon fünf, aber noch nicht zehn für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstjahre vollendet hat, ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge Körperbeschädigung oder Krankheit dauernd dienstunfähig geworden ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes (4) gegeben sind, so erhält er einen Ruhegenuß von 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(4) Einem Gemeindebeamten sind fur die Ruhegenußbemessung zehn Jahre zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit zuzurechnen. wenn er ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
(5) Ist der Gemeindebeamte im Falle des Absatzes (4) nicht nur zu seinem Dienst, sondern auch zu jedem anderen Erwerb dauernd unfähig geworden, so werden ihm auf sein Ansuchen zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit weitere zehn Jahre für die Ruhegenußbemessung zugerechnet.
(6) Die begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß den Absätzen (4) und (5) kann rückgängig gemacht werden, wenn und soweit die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden waren, nachträglich wegfallen.
(7) Die Bestimmung des § 54 Absatz (4) findet auch bei begünstigter Bemessung des Ruhegenusses Anwendung.
§ 56
Stillegung des Ruhegenusses.
· (1) Neben Bezügen, die der Gemeindebeamte aus einem Dienstverhältnis bei Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechtes bezieht, gebührt ihm der Ruhegenuß nach diesem Gesetz nur, solange und soweit diese Bezüge hinter den Dienstbezügen, nach denen der Ruhegenuß berechnet ist, oder Dienstbezügen. denen ein Gehalt (ohne Teuerungsratschlag) von 300 Schilling monatlich zu Grunde liegt, zurückbleiben.
(2) Den in Absatz (1) bezeichneten Dienstverhältnissen sind die Dienstverhältnisse bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet, gleichzuhalten. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindebeamten die Landesregierung.
(3) Neben regelmäßigen Bezügen, die dem Gemeindebeamten auf Grund einer Betätigung gemäß § 40 Absatz (I) gewährt sind, gebührt ihm der Ruhegenuß nur mit der in § 40 Absatz (2) für die Dienstbezüge festgesetzten Einschränkung.
(4) Neben einem Ruhegenuß, den der Gemeindebeamte auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses der im Absatz (1) bezeichneten Art bezieht, gebührt ihm ein Ruhegenuß nach diesem Gesetze nur, solange und soweit die Summe beider Ruhegenüsse nicht jenen Ruhegenuß übersteigt, der dem Gemeindebeamten gebühren würde, wenn ihm die dem anderen Ruhegenuß zugrundellegende Dienstzeit für die Vorrückung in höhere Bezüge und die Bemessung seines Ruhegenusses nach diesem Gesetz angerechnet würde.
§ 57
Abfertigung des Gemeindebeamten.
(1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der in § 18 Absatz (1) und § 19 Absatz (2) lit. c) bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 22 Absatz (1) ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Sechsfache, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat das Zwölffache der Bezüge, die dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Weibliche Gemeindebeamte haben ferner Anspruch auf Abfertigung, wenn sie innerhalb dreier Monate, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, gemäß § 21 Absatz (1) den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Abfertigung beträgt in diesen Fällen, wenn die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit drei Jahre nicht übersteigt, das Zweifache der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührenden Bezüge. Sie erhöht sich für jedes weitere begonnene für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstjahr um einen weiteren Monatsbezug bis anf höchstens 18 Monatsbezüge.
(3) Unter den der Abfertigung gemäß Absatz (1) und (2) zugrunde zu legenden Bezügen sind der Gehalt, alle für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Zulagen, die Familienzulagen und der laufende Teuerungszuschlag zu verstehen.
Bezüge der Hinterbliebenen.
58
Art, Begrenzung, Fälligkeit und Einstellung der Hinterbliebenenbezüge.
(1) Wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) durch Tod ausscheidet, so gebühren seinen Hinterbliebenen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Sterbekostenbeitrag, die Abfertigung und die Versorgungsgenüsse (Witwenpension, Erziehungsbeitrag, Waisenpension),
(2) Die Summe der Witwenpension, der Erziehungsbeiträge und der Waisenpensionen darf, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, nicht größer sein als der Ruhegenuß, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Witwenpension, Erziehungsbeiträge und Waisenpensionen sind erforderlichen Falles verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Die gemäß Absatz (1) gebührenden Bezüge sind den Hinterbliebenen von Amts wegen flüssig zu machen Vorschüsse auf den Sterbekostenbeitrag sind bis zur Höhe von 90 v. H. von der Gemeinde auf Ansuchen sofort anzuweisen. Der Sterbekostenbeitrag ist binnen längstens vier Wochen ganz zur Auszahlung zu bringen.
§ 59
Sterbekostenbeitrag.
(1) Der Sterbekostenbeitrag beträgt das Dreifache des Gehaltes (Ruhegenusses), der dem verstorbenen Gemeindebeamten im letzten Monat seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) gebührt hat. Die Bestimmung des § 57 Absatz (3) gilt sinngemäß.
(2) Der Sterbekostenbeitrag gebührt dem überlebenden Eheteil, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war.
(3) Wenn der Verstorbene keinen gemäß Absatz (2) Anspruchsberechtigten hinterlassen hat, gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand zunächst den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen ehelichen Nachkommen, in Ermangelung solcher jenen ehelichen Nachkommen, welche die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder, wenn für die Begräbniskosten anderweitig vorgesorgt wurde, den Verstorbenen in einer längeren Krankheit unmittelbar vor seinem Tode gepflegt haben.
(4) War der Verstorbene ledig oder kinderlos verwitwet, so gilt die Bestimmung des Absatzes (3) sinngemäß zugunsten der gesetzlichen Erben.
(5) In allen anderen Fällen kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, welche die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder, wenn für die Begräbniskosten anderweitig vorgesorgt wurde, den Verstorbenen in einer längeren Krankheit unmittelbar vor seinem Tode gepflegt haben.
§ 60
Abfertigung der Hinterbliebenen.
Wenn ein Gemeindebeamter stirbt, ohne den Anspruch auf Ruhegenuß erworben zu haben, so gebührt seiner Witwe oder den elternlosen und den diesen gleichgestellten Waisen, wenn der Verstorbene für sie Kinderzulage bezogen hatte, eine einmalige Abfertigung im Ausmaß der dreifachen Ruhegenußbemessungsgrundlage. Die Bestimmung des § 57 Absatz (3) gilt sinngemäß.
§ 61
Witwenpension.
(1) Wenn ein Gemeindebeamter, der den Anspruch auf Ruhegenuß nach diesem Gesetz schon erworben oder Ruhegenuß nach diesem Gesetz schon bezogen hat, stirbt, so hat die im Zeitpunkt seines Todes mit ihm in rechtsgültiger Ehe verbundene Ehegattin für die Dauer ihres Witwenstandes Anspruch auf Witwenpension.
(2) Anspruch auf Witwenpension haben ferner die aus einer früheren Ehe mit dem verstorbenen Gemeindebeamten schuldlos geschiedenen Frauen. solange sie eine neue Ehe nicht geschlossen haben. Der Anspruch entsteht mit dem Ersten des auf seine Anmeldung bei der Dienstbehörde des Verstorbenen folgenden Monats. Unter mehreren Anspruchsberechtigten ist die Witwenpension nach der Zahl der von ihnen in Ehegemeinschaft mit dem Verstorbenen zugebrachten vollen Jahre aufzuteilen. Die Bestimmung des § 58 Absatz (2) findet Anwendung.
(3) Die Witwenpension beträgt 50 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Todes gemäß § 54 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 35 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(4) Zur Witwenpension gebühren Familienzulagen, Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51.
§ 62
Begünstigte Bemessung der Witwenpension.
(1) Die Bestimmungen der Absätze (1) und (2) des § 55 gelten sinngemäß auch für die Bemessung der Witwenpension.
(2) Wenn der Tod eines Gemeindebeamten unter den in § 55 Absatz (4) lit. a) bezeichneten Umständen erfolgt, so ist die Witwenpension, wenn die Witwe innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Verstorbenen darum ansucht, nach jenem Ruhegenuß zu bemessen, den der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn an Stelle des Todes nur die Dienstunfähigkeit eingetreten wäre.
(3) Hat der Verstorbene der Gemeindesicherheitswache angehört und ist sein Tod durch Unfall gemäß § 55 Absatz (4) lit. a) eingetreten, so ist die Witwenpension, wenn die Witwe innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Verstorbenen darum ansucht, mit 80 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bemessen.
(4) Ausnahmsweise kann die Gemeindevertretung mit Genehmigung der Landesregierung die Witwenpension in den Fällen des Absatzes (2) bis auf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage und in den Fällen des Absatzes (3) bis auf die volle Bemessungsgrundlage erhöhen.
§ 63
Beschränkung des Anspruches auf Witwenpension.
(1) Witwen, die ihren Gatten im Dienststand geheiratet haben, nachdem er das 65. Lebensjahr überschritten hatte, haben nur dann Anspruch auf Versorgungsgenüsse für sich und ihre aus dieser Ehe stammenden oder durch diese Ehe legitimierten Kinder, wenn der Verstorbene 15 Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte und entweder die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Gatten nachgewiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(2) Witwen, die ihren Gatten erst geheiratet haben, nachdem er in den Ruhestand versetzt war, haben nur dann Anspruch auf Versorgungsgenüsse für sich und ihre aus dieser Ehe stammenden oder durch diese Ehe legitimierten Kinder, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten, 15 Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte, der Altersunterschied bei den Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt und entweder die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Gatten nachgewiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(3) Witwen, die beim Tode ihres Gatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der Anspruch auf Witwenpension und allfällige Erziehungsbeiträge, sofern es sich nicht um einen der in § 55 Absatz (4) lit. a) bezeichneten Fälle handelt, nur für das auf den Tod ihres Gatten folgende erste Jahr zu, es sei denn, daß entweder die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches. in der Betreuung der Witwe stehendes Kind unter 14 Jahren hinterblieben ist. Wenn nach dem Verstorbenen wenigstens ein in der Betreuung der Witwe stehendes Kind hinterblieben ist, für das der Verstorbene im Sterbemonat Kinderzulage oder Aushilfe gemäß § 51 bezogen hatte, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen der Versorgungsgenuß über ein Jahr hinaus für die Zeit gewährt werden, während der das Kind in der Betreuung der Witwe steht und als unversorgt anzusehen ist. Vollendet die Witwe in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden.
§ 64
Stillegung der Witwenpension.
(1) Neben Bezügen, die die Witwe aus einem Dienstverhältnis bei Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechtes bezieht, gebührt ihr die Witwenpension nach diesem Gesetz nur, solange und soweit diese Bezüge hinter 80 v. H. der für die Ruhegenußbemessung anrechenbar gewesenen Dienstbezüge des verstorbenen Gemeindebeamten oder hinter Dienstbezügen, denen ein Gehalt (ohne Teuerungszuschlag) von 240 Schilling monatlich zu Grunde liegt, zurückbleiben. Die Bestimmung des § 56 Absatz (2) findet Anwendung.
(2) Die Bestimmung des § 56 Absatz (3) findet sinngemäß Anwendung.
(3) Neben einem fortlaufenden Ruhe oder Versorgungsgenuß, den die Witwe auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses der im Absatz (1) bezeichneten Art bezieht, gebührt ihr die Witwenpension nach diesem Gesetz nur, solange und soweit dieser Ruhe oder Versorgungsgenuß hinter 60 v. H. der ruhegenußfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen oder hinter dem Ruhegenuß, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte, oder hinter Dienstbezügen. denen ein Gehalt (ohne Teuerungszuschlag) von 180 Schilling monatlich zu Grunde liegt, zurückbleibt.
§ 65
Abfertigung der Witwe.
(1) Wenn die im Bezuge der Witwenpension stehende Witwe eines Gemeindebeamten eine neue Ehe schließt, so verliert sie den Anspruch auf die Witwenpension und gewinnt dafür den Anspruch auf Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt das Vierundzwanzigfache der im Monat der neuen Eherschließung der Witwe gebührenden Witwenpension (samt Familienzulagen und Teuerungszuschlägen) ohne die allfälligen Erziehungsbeiträge.
§ 66
Erziehungsbeiträge.
Für jedes eheliche oder durch die nachfolgende Ehe legitimierte Kind eines Gemeindebeamten gebührt der Witwe, solange sie selbst auf fortlaufende Witwenpension Anspruch hat und unter den in § 51 Absatz (1) bezeichneten Voraussetzungen ein Erziehungsbeitrag von je einem Fünftel der gemäß § 61 oder § 62 gebührenden Witwenpension.
§ 67
Waisenpension.
(1) Elternlose Waisen nach einem Gemeindebeamten oder solchen gleichgestellte Waisen haben nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 51 Anspruch auf Waisenpension. Die Waisenpension beträgt je die Hälfte der gemäß § 61 oder § 62 gebührenden Witwenpension.
(2) Kinder, für welche ihre Mutter Erziehungsbeitrag gemäß § 66 bezogen hat, erwerben mit dem Zeitpunkt der Wiederverehelichung ihrer Mutter den Anspruch auf Waisenpension gemäß Absatz (1).
(3) Elternlose oder diesen gleichgestellte Waisen, die im Genuß der Waisenpension stehen, erhalten unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz (1) einen Zuschuß im Ausmaß der Kinderzulage nach § 51 Absatz (1) ferner Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Absatz (5).
Ahndung von Pflichtverletzungen.
68
Art der Ahndung, Mitteilung von Pflichtverletzungen.
(1) Ungehörigkeiten in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Gemeindebeamte zuschulden kommen läßt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellungen und Rügen nicht behindert.
(2) Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindebeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 69
Ausstellungen, Rügen.
(1) Die Vorgesetzten des Gemeindebeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Absatz (1) haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluß auf die Dienstbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen und sind im Standesausweis nicht einzutragen.
§ 70
Ordnungsstraten.
(1) Ein Gemeindebeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Wenn ihm nicht gemäß Art. 57 oder 58 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 oder Art. 22 des Landesverfassungsgesetzes die Immunität zugute kommt, hat der Bürgermeister über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
(2) Ordnungsstrafen sind die Verwarnung und die Geldbuße. Die Geldbuße ist unter Bedachtnahme auf alle sachlichen und persönlichen Umstände des Straffalles mit mindestens 5 v. H. und höchstens 15 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsgehaltes samt Teuerungszuschlägen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen schriftlich Berufung einbringen. Über die Berufung entscheidet die Gemeindevertretung endgültig.
(4) Ordnungsstrafen sind im Standmausweis nicht einzutragen.
§ 71
Dienststrafen.
(1) Wenn die von einem Gemeindebeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände, mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 75 Absatz (1) das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2) Gegen einen Gemeindebeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
(3) Dienststrafen sind:
(4) Die Minderung des Gehaltes (Ruhegenusses) ist mit mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v. H. desselben zu bemessen und im Falle b) des Absatzes (3) für mindestens drei Monate und höchstens drei Jahre anzuordnen.
§ 72
Dienststrafkammer.
(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte verhängt werden.
(2) Die Dienststrafkammer für Gemeindebeamte wird bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gebildet. Sie besteht aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzenden, einem Bürgermeister als erstem und einem Gemeindebeamten als zweitem Beisitzer. Die Mitglieder der Dienststrafkammer und die erforderliche Zahl von Ersatzmännern werden von der Landesregierung für je drei Jahre bestellt, der erste Beisitzer und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer von den Gemeinden des Landes zur Besorgung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten allenfalls geschaffenen Vereinigung, der zweite Beisitzer und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer allenfalls durch Gesetz geschaffenen, das ganze Land umfassenden Personalvertretung der Gemeindeangestellten. Den Schriftführer der Dienststrafkammer bestellt die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Beamten.
(3) Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind auszuscheiden und durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn gegen sie ein Strafgerichts oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Hinsichtlich ihrer Befangenheit im einzelnen Fall gelten die Bestimmungen des § 7 AVG 1950.
(4) Die Dienststrafkammer faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(5) Die Mitglieder der Dienststrafkammer üben ihr Amt als Ehrenamt aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Die aus der Mitwirkung von Landesangestellten erwachsenden Kosten und den Sachaufwand des Dienststrafverfahrens trägt das Land, die übrigen Verfahrenskosten tragt unbeschadet der Bestimmungen des § 79 Absatz (6) die Gemeinde, bei der der Beschuldigte angestellt ist.
§ 73
Ankläger.
(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen bestellt die Landesregierung einen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebeamten zum Ankläger. Die Bestimmung des § 72 Absatz (3) gilt sinngemäß.
(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Standes der Gemeindebeamten, für strenge Erfüllung der Amtspflichten und Wahrung der Interessen der Gemeinde einzutreten.
(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlußfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
§ 74
Verteidiger.
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Gemeindebeamten des Landes oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Beamte dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Gemeindebeamte, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.
§ 75
Einleitung des Dienststrafverfahrens.
(1) Erachtet der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so haben sie, wenn dem Beschuldigten nicht gemäß Art. 57 oder 58 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 oder Art. 22 des Landesverfassungsgesetzes die Immunität zukommt, nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluß des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten.
(2) Ist der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung der Anschauung, daß die vorliegende Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so haben sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(3) Kommt der Gemeindeaufsichtsbehörde zur Kenntnis, daß ein Gemeindebeamter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, so hat sie den Bürgermeister schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen die Dienststrafanzeige zu erstatten. Wenn der Bürgermeister dieser Aufforderung nicht entspricht, so kann die Gemeindeaufsichtsbehörde selbst die Anzeige erstatten.
(4) Die Dienststrafkammer beschließt nach Anhörung des Anklägers ohne Parteienverhandlung und erforderlichen Falles nach Vornahme weiterer Erhebungen, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist oder die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird. Der Beschluß ist dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Gemeinde schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird, kann der Ankläger binnen zwei Wochen Beschwerde an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(5) Mit Zustimmung des Anklägers kann die Dienststrafkammer an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen. Für diesen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 77 Absatz (3).
(6) Wenn ein in ein Strafgerichts oder Dienststrafverfahren verwickelter Gemeindebeamter nicht schon durch den Bürgermeister vom Dienst enthoben ist, kann ihn die Dienststrafkammer vom Dienst vorläufig entheben, wenn sie dies mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung angezeigt erachtet. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz (2) und (3).
(7) Erachtet die Dienststrafkammer, daß die dem Gemeindebeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
(8) Wenn das Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) des Beschuldigten aufgelöst wird, so ist das Dienststrafverfahren einzustellen.
§ 76
Untersuchung, Untersuchungsführer.
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Dienststrafkammer den Untersuchungsführer zu bestellen. Hievon ist der Beschuldigte von der Dienststrafkammer in Kenntnis zu setzen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.
(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.
(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Trägt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß der Dienststrafkammer einzuholen.
(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses hat der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorlegt.
§ 77
Einstellungsbeschluß, Verweisungsbeschluß.
Ablehnung von Mitgliedern derDienststrafkammer.
(1) Auf Grund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers beschließt die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung, das Dienststrafverfahren einzustellen oder die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Diese Beschlüsse sind dem Beschuldigten und dem Ankläger zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluß auf Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger binnen zwei Wochen Beschwerde an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt, die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Ankläger aber weitere Anträge stellen, über welche die Dienststrafkammer ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner zwei der zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu berufen.
§ 78
Mündliche Verhandlung.
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer bestimmt. Zur mündlichen Verhandlung sind außer dem Beschuldigten und dem Ankläger der Verteidiger und die Dienstbehörde des Beschuldigten mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Dienststrafkammer kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muß jedoch bis zu drei Gemeindebeamten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, welche die Dienststrafkammer sofort ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu erkennen hat.
(5) Nach Schluß des Beweisverfahrens wird der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens und des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 79
Dienststraferkenntnis.
(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichem Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
(2) Stellt sie das Dienststrafverfahren ein, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung zwar erwiesen ist, aber nicht den Charakter eines Dienstvergehens im Sinne des § 71 Absatz (1) aufweist, so hat sie eine Ausfertigung ihres Beschlusses der Dienstbehörde des Beschuldigten zukommen zu lassen. Diese hat sodann das Ordnungsstrafverfahren, gemäß § 70 einzuleiten.
(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle im Verweisungsbeschluß angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Es ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen einer Woche nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schlusse der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.
(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten. zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angesehen und im Sinne des § 71 Absatz (1) als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.
(5) In der Begründung ist darzulegen
(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte der Gemeinde, bei der er angestellt ist, einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v. H. seines letzten Monatsbezuges zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selber zu tragen.
(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer können der Beschuldigte und der Ankläger wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz die Berufung erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens steht dem Ankläger die Berufung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dienststraferkenntnisses beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
§ 80
Dienststrafberufungskammer.
(1) Über die Berufung gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens und gegen ein Erkenntnis der Dienststrafkammer entscheidet die Dienststrafberufungskammer.
(2) Die Dienststrafberufungskammer wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzenden, zwei weiteren rechtskundigen Landesbeamten, einem Bürgermeister und einem Gemeindebeamten als Beisitzern. Die Mitglieder der Dienststrafberufungskammer und die erforderliche Zahl von Ersatzmännern werden von der Landesregierung für je drei Jahre bestellt, der Bürgermeister und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer von den Gemeinden des Landes zur Besorgung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten allenfalls geschaffenen Vereinigung, der Gemeindebeamte und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer durch Gesetz allenfalls geschaffenen, das ganze Land umfassenden Personalvertretung der Gemeindeangestellten. Den Schriftführer der Dienststrafberufungskammer bestellt die Landesregierung von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Beamten.
(3) Die Dienststrafberufungskammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung:
(4) Ist keiner der in Absatz (3) vorgesehenen Fälle gegeben, so bestimmt der Vorsitzende der Dienststrafberufungskammer den Tag der mündlichen Verhandlung. Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Dienststrafkammer sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe im Berufungsverfahren nicht verschärft werden.
§ 81
Vollziehung des Dienststraferkenntnisses.
(1) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung ihres Erkenntnisses und des allfälligen Berufungserkenntnisses dem Bürgermeister zu übersenden und den Vollzug zu veranlassen.
(2) Dienststrafen sind in den Standesausweis einzutragen; die Abschrift des Erkenntnisses und allenfalls des Berufungserkenntnisses sind beim Personalakt aufzubewahren.
§ 82
Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens.
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 75 Absatz (8) eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Anklägers nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Dienststrafe zu begründen.
(2) Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte Gemeindebeamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder statt der Entlassung eine mildere Strafe zu begründen.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Tage an, an dem der Ankläger, der Verurteilte oder seine gesetzlichen Erben nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, bei der Dienststrafkammer schriftlich einzubringen.
(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Dienststrafkammer ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiederaufnahme ist eine Beschwerde unzulässig.
(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren in der Regel in den Stand der Untersuchung; mit dem Vollzug der Dienststrafe ist innezuhalten.
(6) Die Dienststrafkammer kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat, mit Zustimmung des Anklägers sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen.
(7) Wird der Gemeindebeamte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(8) Wenn das wiederaufgenommene Dienststrafverfahren eingestellt wird oder zum Freispruch oder einer milderen Strafe geführt hat, als sie im ursprünglichen Verfahren verhängt worden war, sind dem Gemeindebeamten die entgangenen Bezüge nachzuzahlen, soweit sie ihm nach dem Ergebnis des wiederaufgenommenen Vefahrens zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach dem Tode des Gemeindebeamten steht der Anspruch auf Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Bezüge auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
§ 83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten durch die Dienststrafkammer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist oder das Erscheinen bei der Verhandlung ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis unmöglich gemacht wurde.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Einbringung des Rechtsmittels bei der Dienststrafkammer eingebracht werden.
(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
§ 84
Verfahrensvorschriften.
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden, Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VSTG. 1950 auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
Kündbare Gemeindeangestellte.
§ 85
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles.
Von den für die Gemeindebeamten gehenden Bestimmungen des 2. Teiles dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf die kündbaren Gemeindeangestellten anzuwenden:
§ 5— Verwendungsgruppen, Dienstpostengruppen mit der Abweichung,— Dienstzweige,
a) der Gemeindevertretungsbeschluß, mit dem die Ernennung erfolgt ist oder auf Grund dessen der Bürgermeister die Ernennung vorgenommen hat, sowie der Bescheid, mit dem die Landesregierung die etwa erforderliche Nachsicht eines Anstellungserfordernisses erteilt hat,
b) die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das kündbare Gemeindeangestelltenverhältnis handelt,
c) die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig und die Dienstpostengruppe, denen der verliehene Dienstposten angehört,
d) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist.
§ 11 — Pflichtangelobung —
§ 12 — Dienstzeit und Vordienstzeiten — mit der Einschränkung auf die Bestimmung des Absatzes (1).
§ 13 — Beförderung —
§ 14 — Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige —
§ 15 — Dienstbeurteilung —
§ 16 — Standesausweis, Personalakt —
§ 17 — Enthebung vom Dienst —
§ 20 — Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) —
mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Austritt und die Entlassung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann,
§ 23 — Allgemeine Dienstpflichten —
§ 24 — Dienstgehorsam —
§ 25 — Amtsverschwiegenheit —
§ 26 — Haftung —
§ 27 — Arbeitszeit —
§ 28 — Abwesenheit vom Dienst —
§ 29 — Nebenbeschäftigung —
§ 30 — Wohnsitz —
§ 31 — Dienstkleidung —
§ 32 — Erhaltung der Dienstfähigkeit —
§ 33 — Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten —
§ 34 — Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art —
§ 37 — Erholungsurlaub —
mit der Ergänzung, daß Gemeindeangestellten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, nach sechsmonatiger Dienstleistung ein Erholungsurlaub von 24 Werktagen gebührt,
§ 38 — Abfindung und Verlust des Urlaubsanspruches —
§ 39 — Sonderurlaub —
§ 40 — Dienstfreistellung von Mandataren u. bestimmten staatlichen Organen —
§ 41 — Dienstfreistellung weiblicher Beamten —
§ 43 — Ordentliche Bezüge (Aushilfen, Unterhaltsbeiträge), außerordentliche Bezüge, Teuerungszuschläge —
§ 44 — Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge —
mit der Abweichung, daß die fortlaufenden Bezüge am Fünfzehnten des Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Sonn oder Feiertag fällt, am letzten Werktag vor dem Fünfzehnten des Monats auszuzahlen sind,
§ 45 Bezüge im Ausland (Zollausland) —
§ 46 — Abzüge von den Bezügen —
§ 47 — Vorschüsse —
mit der Einschränkung, daß der Vorschuß den Betrag von zwei Monatsgehältern nicht übersteigen darf und binnen längstens 18 Monaten zurückzuzahlen ist, und mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle etwa noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindeangestellten etwa noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind,
§ 48 — Haftung der Gemeinde für gesetzwidrige Bezüge —
§ 51 — Familienzulagen, Kinderbeihilfe, Wohnungsbeihilfe —
mit der Einschränkung, daß bei nur teilweiser Beschäftigung die Familienzulagen nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Gehalt, Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe aber nur nach Maßgabe der gemäß § 51 Absatz (5) zu erlassenden besonderen Bestimmungen.§ 52 — Nebenbezüge —
§ 53 — Naturalbezüge —
§ 69 — Ausstellungen, Rügen —
§ 70 — Ordnungsstrafen —
§ 86
Austritt aus dem Dienstverhältnis.
Der kündbare Gemeindeangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, Insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 87
Entlassung aus dem Dienstverhältnis.
(1) Die Gemeinde ist zur Entlassung des kündbaren Gemeindeangesteilten, d.h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn der Gemeindeangestellte
(2) Eine Dienstbehinderung, die ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Gemeindeangestellten infolge Unfalles oder Krankheit eingetreten ist, bildet keinen Grund für eine Entlassung gemäß Absatz (1).
(3) Wenn ein kündbarer Gemeindeangestellter strafgerichtlich verurteilt wird und diese Verurteilung nach den bestehenden Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so hat der Bürgermeister seine Entlassung zu verfügen. (4) In den Fällen des Absatzes (3) gilt das Dienstverhältnis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles, in allen anderen Fällen mit der Verständigung des Gemeindeangestellten von der Entlassung als gelöst.
§ 88
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses.
(1) Wenn das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten vorzeitig beendigt wird, so bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Gemeindeangestellten unberührt.
(2) Wenn die Gemeinde den kündbaren Gemeindeangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.
(3) Wenn der kündbare Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
§ 89
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf.
(1) Das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten endet, wenn es für bestimmte Zeit begründet wurde und nicht schon aus einem anderen der in § 20 und dessen Ergänzung durch § 85 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus ohne zeitliche Beschränkung fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit abgestellt.
§ 90
Kündigung des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten kann sowohl von der Gemeinde als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung gelöst werden. Hinsichtlich der Kündigung von Dienstverhältnissen, die bereits ein Jahr gedauert haben, gilt die Bestimmung des § 3 Absatz (1) lit d).
(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Gemeindeangstellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger, politischer Mandater oder Personalvertreter ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(3) Die Kündigung wird, solange das Dienstverhältnis noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Während der Dauer einer Dienstfreistellung gemäß § 41 ist die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung und der Lauf der Kündigungsfrist gehemmt.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat, nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate, nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate, nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden zur Suche nach einem neuen Dienstposten ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.
§ 91
Gehalt der kündbaren Gemeindeangestellten
(1) Der kündbare Gemeindeangestellte erhält einen Monatsgehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstpostengruppe, Lebensalter, Gemeindeangestellten und Dienstzeit abgestuft ist und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgelegten Höchststufe gemäß nachfolgender Tabelle ansteigt.
...Tabelle nicht abgedruckt
(2) Der kündbare Gemeindeangestellte wird bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 eingereiht, wenn er nicht auf Grund seines Lebensalters gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.
...Tabelle nicht abgedruckt
(3) Der kündbare Gemeindeangestellte rückt nach je zweijähriger Dienstleistung, frühestens jedoch nach Vollendung des 20. Lebensjahres, in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Absatz (2) schon vor Vollendung einer zwei jährigen Dienstleistung in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung in diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. Jänner, wenn die zwei Dienstjahre oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monattn Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
(4) Hinsichtlich der Auswirkung einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 auf die Bezüge des kündbaren Gemeindeangestellten gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 50 Absatz (4).
(5) Für die Überstellung des kündbaren Gemeindeangestellten in eine andere Verwendungsgruppe gelten die Bestimmungen des § 50 Absatz (5) mit der Ergänzung, daß diese Überstellung jeweils in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen hat.
(6) Wenn ein kündbarer Gemeindeangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen, Familienzulagen gebühren in diesem Falle in den gleichen Teilbeträgen.
(7) Wenn besondere dienstliche Rücksichten es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der Landesregierung einem kündbaren Gemeindeangestellten höhere Bezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Absätze (1) bis (6) zukämen.
§ 92
Anspruch bei Dienstverhinderung.
(1) Ist der kündbare Gemeindeangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hatte, infolge Unfalles, oder nachdem er wenigstens zwei Wochen Dienst geleistet hatte, durch Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine bisherigen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten, und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs Monaten,
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Absatz (1) bestimmten Zeiträume hinaus an, so kann die Gemeinde dem kündbaren Gemeindeangestellten in berücksichtigungswürdigen Fällen durch weitere gleich lange Zeiträume 40 v. H. der Bezüge gewähren.
(3) Der Anspruch gemäß Absatz (1) ist an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden.
(4) Ist der kündbare Gemeindeangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Absatzes (1), durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Bezüge, und zwar bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen, und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Absatz (3) ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Bezüge als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
§ 93
Abfertigung. Arbeitslosenbeihilfe.
(1) Der kündbare Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Abfertigung. wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer von der Gemeinde gekündigt wird oder durch seinen berechtigten Austritt oder ohne sein Verschulden durch seine Entlassung beendet wird.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbochenen Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren das Zweifache
von fünf Jahren das Dreifache
von zehn Jahren das Vierfache
von fünfzehn Jahren das Sechsfache
von zwanzig Jahren das Neunfache
von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache
der Bezüge, die dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben. Die Bestimmung des § 57 Absatz (3) gilt sinngemäß.
(3) Weiblichen kündbaren Gemeindeangestellten grbührt die Abfertigung nach Absatz (2) auch dann, wenn sie innerhalb dreier Monate, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen.
(4) Die Abfertigung gemäß Absatz (1) bis (3) gebührt nicht, wenn der Gemeindeangestellte auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhe oder Versorgungsgenuß oder auf Abfertigung hat.
(5) Solange die kündbaren Gemeindeangestellten nicht in die durch Bundesgesetz geregelte Arbeitslosenversicherung einbezogen sind, hat die Gemeinde einem kündbaren Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und durch die Kündigung der Gemeinde oder durch seinen berechtigten Austritt oder seine unberechtigte Entlassung aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist, eine Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Voraussetzungen, Ausmaß und Dauer dieser Beihilfe richten sich im übrigen nach den für die Arbeitslosenversicherung jeweils geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 94
Zusatzrente.
(1) Die Gemeindevertretung kann einem kündbaren Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle von Dienstunfähigkeit zehnjähriger überwiegend guter Dienstleistung (§ 15) auf sein Ansuchen mit Genehmigung der Landesregierung für sich und seine Hinterbliebenen das Recht zuerkennen, an Stelle der gemäß § 93 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 95 Absatz (1) gebührenden Sterbekostenbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzrente zu der ausder gesetzlichen Rentenversicherung gebührenden Rente nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Zusatzrente gemäß Absatz (1) ist unter Rücksichtnahme auf Verwendungsgruppe und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebührenden Rente einschließlich der Ernährungszulage festzusetzen und darf 50 v. H. derselben nicht überschreiten. Die wegen des Zusammentreffens mit anderen Rentenansprüchen aus der Sozialversicherung gegebenenfalls eintretenden Kürzungen der aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebührenden Rente sind für die Bemessung der Zusatzrente nicht zu berücksichtigen. Die wegen des Anspruches auf Zusatzrente gemäß Absatz (1) eintretende Kürzung der Ernährungszulage ist durch eine entsprechende Erhöhung der Zusatzrente auszugleichen.
(3) Die Zusatzrente gebührt nicht, soweit sie zusammen mit der aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung anfallenden Rente jenen Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) übersteigt, der dem Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) gebühren würde, wenn der Gemeindeangestellte im Zeitpunkt der Auflösung seines Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegenuß gemäß § 54 erworben hätte und ihm für die Ruhegenußbemessung so viele Dienstjahre angerechnet worden wären, als er benötigt hätte, um die Bezüge, die ihm am Ende seines Dienstverhältnisses gebührt haben, ausschließlich durch die nach je zwei Jahren eintretende Vorrückung von der Eingangsstufe an in die höheren Gehaltsstufen zu erreichen.
(4) Die Zusatzrente gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Rente aus der Rentenversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während derer die Rente aus der Rentenversicherung ruht.
(5) Die Gemeinde entscheidet über den Anspruch auf Zusatzrente auf Grund des vom Anspruchsberechtigten ihr vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Anspruchsberechtigten steht es noch durch zwei Wochen, nachdem die Entscheidung über die Zusatzrente rechtskräftig geworden ist, frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzrente die Abfertigung (den Sterbekostenbeitrag) in Anspruch zu nehmen.
(6) Im übrigen werden die das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzrente nicht berührt.
§ 95
Sterbekostenbeitrag.
(1) Wird das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache der Bezüge, die dem Verstorbenen für den letzen Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben, wenn das dienstverhältnis aber schon drei Jahre gedauert hatte, die Hälfte der Abfertigung, die dem Gemeindeabgestellten gebührt hätte, wenn sein Dienstverhältnis gemäß § 93 beendet worden wäre. Die Bestimmung des § 57 Absatz (3) gilt sinngemäß.
(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 94 geltend machen, so gebührt ihnen als Sterbekostenbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzrente.
(9) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 59 Absatz (2) bis (5) Anwendung.
Gemeindearbeiter.
§ 96
Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters.
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters wird mit mündlichem oder schriftlichem Dienstvertrag begründet.
· (2) Auf das Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters finden, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die Bestimmungen des Arbeiterrechtes Anwendung, die für Dienstverhältnisse mit gleichartigen oder ähnlichen Dienstverriddungen außerhalb des Bereiches der Hoheitsverwaltung gelten.
§ 97
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 2. Teiles.
Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des 2. Teiles dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf die im Bereiche der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beschäftigten Gemeindearbeiter anzuwenden:
§ 6 — Dienstpostenplan —
mit der Einschränkung, daß Gemeindearbeiter in den Dienstpostenplan nur einzubeziehen sind, soweit sie ständig benötigt werden, und mit der Ergänzung, daß die Dienstposten der ständigen Gemeindearbeiter zusammen mit denen der Gemeindebeamten und der kündbaren Gemeindeangestellten in einen einheitlichen Dienstpostenplan aufzunehmen sind;
— Allgemeine Dienstpflichten —
— Dienstgehorsam —
— Amtsverschwiegenheit —
— Haftung —
— Arbeitszeit —
mit der Maßgabe, daß an denjenigen Feiertagen. die arbeiterrechtlich nicht als solche gelten, hinsichtlich der Lohnzahlung die arbeiterrechtliche Regelung gilt;
31 — Dienstkleidung —
33 — Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten —
34 — Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art —
46 — Abzüge von den Bezügen —
69 — Ausstellungen, Rügen —
70 — Ordnungsstrafen —
Schluß und Übergangsbestimmungen.
§ 98
Inkrafttreten des Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1954 in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften außer Kraft, die sich auf die in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnisse beziehen, insbesondere
(3) Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21/1953, das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, und das Wohnungsbelhilfengesetz, BGBl. Nr. 229/1951, finden auf Gemeindeangestellte im Bereiche der Hoheitsverwaltung der Vorarlberger Gemeinden keine Anwendung. Auf die unter das Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. Nr. 19/1931, in seiner derzeitigen Fassung fallenden Gemeindeärzte findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 99
Übergangsbestimmungen für Gemeindebeamte.
(1) Die nach dem Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 85/1922, ernannten definitiven Gemeindeangestellten sind Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind vom Nachweis der im § 9 oder auf Grund desselben für die Anstellung auf ihrem Dienstposten festgesetzten besonderen Erfordernisse befreit. Sie sind entsprechend ihrer derzeitigen Stellung in die für die Gemeindebeamten nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwendungsgruppen und Dienstpostengruppen überzuführen und in jene Gehaltsstufe dieser Dienstpostengruppen einzureihen, die den gleichen Gehalt aufweist, und wenn ein solcher Gehalt dort nicht vorgesehen ist, den nächsthöheren Gehalt aufweist, als sie in ihrer bisherigen Stellung erreicht haben.
(2) Der gemäß § 7 Absatz (1) des Beamtenüberleitungsgesetzes StGBl. Nr. 134/1945, festgesetzte Dienstrang eines Gemeindebeamten wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die von Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen von der Gemeinde bisher bezogenen Ruhe und Versorgungsgenüsse sind bis zu dem Ausmaß, in welchem sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebühren würden, weiter zu leisten, wenn und soweit sie die Höhe der ihnen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen etwa gebührenden Rentenbezüge übersteigen.
(4) Die Bestimmungen der Verordnung RGBl. Nr. 362/1915, der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 69/1918, des § 118 des Gehaltsgesetzes. BGBl. Nr. 245/1924, im Zusammenhang mit dem Gesetz BGBl. Nr. 90/1921 und Art 3 des Verwaltungsersparungsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1926. sowie des § 66 Absatz (1) GUG, BGBl. Nr. 22/1947, über die begünstigte Anrechnung von Zeiträumen für die Ruhegenußbemessung finden auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 85/1922, definitiv angestellten oder im Ruhestand befindlichen Gemeindeangestellten sinngemäß Anwendung.
(5) Provisorische Gemeindeangestellte im Sinne des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 85/1922, sind als kündbare Gemeindeangestellter gemäß § 100 dieses Gesetzes überzuführen.
§ 100
Übergangsbestimmungen für kündbare Gemeindeangestellte.
(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vertragsdienstverhältnisse sind unter gleichzeitiger Ernennung des Dienstnehmers auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des ersten gemäß § 6 zu verfassenden Dienstpostenplanes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes umzuwandeln, falls sie nicht bis dahin aufgelöst werden. Bis zu ihrer Umwandlung sind die für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(2) Erklärt sich der bisherige Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Umwandlung des Dienstverhältnisses nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Frist als von der Gemeinde gekündigt.
(3) Bei der Überführung der Gemeindeangestellten aus den Vergütungsgruppen der TOA in die Verwendungsgruppen nach diesem Gesetz sind gleichzustellen:
die Verg.Gr. I — IV der Verw.Gr. a
die Verg.Gr. IV — VII der Vene.Gr. b
die Verg.Gr. V — VIII der Verw.Gr. c
die Verg.Gr. VII — IX der Verw.Gr. d
die Verg.Gr. IX — X der Verw.Gr. e
Soweit demnach eine TOA-Vergütungsgruppe in mehreren Verwendungsgruppen vorkommt, hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der bisherigen Einreihung des in Frage stehenden Dienstpostens im Stellenplan zu entscheiden, in welche Verwendungsgruppe der Gemeindeangestellte einzureihen ist. Die Bestimmung des § 50 Absatz (6) ist hiebei sinngemäß anzuwenden. Vertragsbedienstete, die am 1. Oktober 1953 das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatten, bleiben von der Pflicht zur Ablegung einer Dienstprüfung innerhalb des kündbaren Angestelltenverhältnisses befreit.
ÜBERSICHT
zum
GEMEINDEANGESTELLTEN GESETZ
LGBl. Nr. 30/1954
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Zuständigkeit und Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes
§ 3 Befugnisse der Personalvertretung
§ 4 Recht der Gemeinde auf Diensterfindungen der Gemeindeangestellten
I. Abschnitt:
Dienstverhältnis der Gemeindebeamten
§ 5 Verwendungsgruppen. Dienstzweige. Dienstpostengruppen
§ 6 Dienstpostenplan
§ 7 Anstellung der Gemeindebeamten
§ 8 Allgemeine Anstellungserfordernisse
§ 9 Besondere Anstellungserfordernisse
§ 10 Form dienstrechtlicher Verfügungen
§ 11 Pflichtangelobung
§ 12 Dienstzeit und Vordienstzeiten
§ 13 Beförderung
§ 14 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige
§ 15 Dienstbeurteilung
§ 16 Standesausweis, Personalakt
§ 17 Enthebung vom Dienst
§ 18 Zeitlicher Ruhestand
§ 19 Dauernder Ruhestand
§ 20 Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses)
§ 21 Austritt
§ 22 Ausscheidung, Entlassung
Pflichten der Gemeindebeamten
§ 23 Allgemeine Dienstpflichten
§ 24 Dienstgehorsam
§ 25 Amtsverschwiegenheit
§ 26 Haftung
§ 27 Arbeitszeit
§ 28 Abwesenheit vorn Dienst
§ 29 Nebenbeschäftigung
§ 30 Wohnsitz
§ 31 Dienstkleidung
§ 32 Erhaltung der Dienstfähigkeit
§ 33 Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten
§ 34 Anbringen dienstlicher oder dienstrechtlicher Art
Rechte der Gemeindebeamten
§ 35 Dienstrang
§ 36 Amtstitel
§ 37 Erholungsurlaub
§ 38 Abfindung und Verlust des Urlaubsanspruches
§ 39 Sonderurlaub
§ 40 Dienstfreistellung von Mandataren und bestimmten staatlichen Organen
§ 41 Dienstfreistellung weibl. Beamten
§ 42 Sozialversicherung
Bezüge, allgemeine Bestimmungen
§ 43 Ordentliche Bezüge. außerordentliche Bezüge (Aushilfen, Unterhaltsbeiträge), Teuerungszuschläge
§ 44 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge
§ 45 Bezüge im Ausland (Zollausland)
§ 46 Abzüge von den Bezügen
§ 47 Vorschüsse
§ 48 Haftung der Gemeinde für gesetzwidrige Bezüge
§ 49 Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe und Versorgungsgenüsse
Bezüge der Gemeindebeamten
§ 50 Gehalt
§ 51 Familienzulagen, Kinderbeihilfe, Wohnungsbeihilfe
§ 52 Nebenbezüge
§ 53 Naturalbezüge
§ 54 Ruhegenuß
§ 55 Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
§ 56 Stillegung des Ruhegenusses
§ 57 Abfertigung des Gemeindebeamten
Bezüge der Hinterbliebenen
§ 58 Art, Begrenzung, Fälligkeit und Einstellung der Hinterbliebenenbezüge
§ 59 Sterbekostenbeitrag
§ 60 Abfertigung der Hinterbliebenen
§ 61 Witwenpension
§ 62 Begünstigte Bemessung der Witwenpension
§ 63 Beschränkung des Anspruches auf Witwenpension
§ 64 Stillegung der Witwenpension
§ 65 Abfertigung der Witwe
§ 66 Erziehungsbeiträge
§ 67 Waisenpension
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 68 Art der Ahndung. Mitteilung von Pflichtverletzungen
§ 69 Ausstellungen, Rügen
§ 70 Ordnungsstrafen
§ 71 Dienststrafen
§ 72 Dienststrafkammer
§ 73 Ankläger
§ 74 Verteidig. r
§ 75 Einleitung des Dienststrafverfahrens
§ 76 Untersuchung, Untersuchungsführer
§ 77 Einstellungsbeschluß, Verweisungsbeschluß, Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer
§ 78 Mündliche Verhandlung
§ 79 Dienststraferkenntnis
§ 80 Dienststrafberufungskammer
§ 81 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
§ 82 Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens
§ 83 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 84 Verfahrensvorschriften
§ 85 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles
§ 86 Austritt aus dem Dienstverhältnis
§ 87 Entlassung aus d m Dienstverhältnis
§ 88 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 89 Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
§ 90 Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 91 Gehalt des kündbaren Gemeindeangestellten
§ 92 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 93 Abfertigung, Arbeitslosenhilfe
§ 94 Zusatzrente
§ 95 Sterbekostenbeitrag
§ 96 Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters
§ 97 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles
§ 98 Inkrafttreten des Gsetzes
§ 99 Übergangsbestimmungen für Gemeindebeamte
§ 100 Übergangsbestimmungen für kündbare Gemeindeangestellte
Programmgesteuerter Zugriff
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