Gemeindeangestellten-Nebenbezügeverordnung.
LGBL_VO_19540301_4Gemeindeangestellten-Nebenbezügeverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.03.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1954 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 52, Abs. (2), dem Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 4/1953, wird verordnet:
§ 1
Reisegebühren
(Abs. 1, lit. a)
Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Ausmaßes der den Gemeindeangestellten zustehenden Reisegebühren gelten die jeweils für die Landesangestellten bestehenden Vorschriften.
§ 2
Aufwandsentschädigungen
(Abs. 1, lit. b)
Die Entschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren gem. § 1 abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand, wie Kleidung, Repräsentation usw. (Aufwandsentschädigung) ist im Ausmaß der tatsächlichen oder für einen längeren Zeitraum im Durchschnitt zu schätzenden Mehrkosten entweder für den einzelnen Gemeindebeamten oder für einzelne Gruppen festzusetzemn. Aufwandsentschädigungen über 15 v. H. des Brutto-Monatsgehaltes (ohne Familienzulagen, Kinderbeihilfe, Wohnungsbeihilfe) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3
Sonderentlohnung für vermehrte Dienstleistung
(Abs. 1, lit. c)
Die Sonderentlohnung für vermehrte Dienstleistung kann gewährt werden:
§ 4
Wachdienstzulage
(Abs. 1, lit. d)
(1) Der Beamte des Sicherheitswachdienstes erhält, solange er im Exekutivdienst verwendet wird, eine monatliche Wachdienstzulage.
Diese beträgt für Beamte
der Verw.Gr. D, DPGr. VI
bis zur 14. GehaltsstufeS 50.-
ab der 15. GehaltsstufeS 65.-
der Verw.Gr. C, DPGr. VIS 100.-
der Verw.Gr. C, DPGr. VS 110.-
Zur Wachdienstzulage gebührt ein Teuerunszuschlag, der gesondert festgesetzt wird.
(2) Die Wachdienstzulage ist nach Maßgabe der Zeit, in der der Sicherheitsbeamte im Genuß einer solchen Zulage gestanden ist, zu folgenden Teilen für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses anzurechnen:
für Beamte der Verw.Gr. D, DPGr. VI
bis zur 14. GehaltsstufeS 20.-
ab der 15. GehaltsstufeS 35.-
der Verw.Gr. C, DPGr. VIS 70.-
der Verw.Gr. C, DPGr. VS 80.-
Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach der zuletzt bezogenen Wachdienstzulage und beträgt für jedes Jahr einer im Genuß der Wachdienstzulage zugebrachten Dienstzeit
bis zu 10 Jahren 4 v. H.
für jedes weitere Jahr3 v. H.
insgesamt jedoch höchstens 80 v. H. des anrechenbaren Teiles der Wachdienstzulage.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1954 in Kraft.
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