Waldaufsehergehälter, Änderung.
LGBL_VO_19540216_2Waldaufsehergehälter, Änderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1954 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
§ 1 (2) der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1950 und LGBl. Nr. 15/1951 wird abgeändert und hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. März 1954 an der Teuerungszuschlag in der Höhe von 730v. H. gewährt.“
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