Satzung des Landeskriegsopferfonds.
LGBL_VO_19531231_19Satzung des Landeskriegsopferfonds.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1953 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12, Abs. 3, des Kriegsopferabgabengesetzes 1952, LGBl. Nr. 11/1952, wird erlassen die nachstehende
Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds
I. Allgemeine Bestimmungen
Rechtsnatur und Vertretung des Fonds
§ 1
Der Vorarlberger Kriegsopferfonds besitzt Rechtspersönlichtkeit. ER hat seinen Sitz in Bregenz und wird durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
Mittel des Fonds
§ 2
Dem Fonds fließen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Mittel zu:
Bestimmung des Fonds
§ 3
(1) Die Mittel des Fonds sind in Ergänzung der dem Bund obliegenden Kriegsopferversorgung zur Verbesserung der Lage bedürftiger, im Lande Vorarlberg wohnhafter Kriegsopfer und deren Angehörigen bestimmt.
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes werden im Abs. 1 genannten Personen Unterstützungen der folgenden Art gewährt: Geldunterstützungen, Sachunterstützungen, Beihilfen zur beruflichen Ausbildung oder Umschulung, Beihilfen oder Darlehen zur Gründung oder Sicherung der Existenz, Freiplätze oder verbilligter Aufenthalt in Fürsorgeanstalten, Kinderheimen, Erholungsheimen und ähnlichen Enrichtungen.
(3) Ausnahmsweise können Darlehen gegen Sicherstellung auch an Vereinigungen von Kriegsopfern zum Betrieb von Erwerbsunternehmen, deren Reinertrag zur Gänze dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zufließt, gewährt werden.
(4) Mit Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung können die Fondsmittel auch zur Errichtung und zum Betrieb eigener Unternehmungen, die ausschließlich der Fürsorge für die Kriegsopfer dienen, verwendet werden.
§ 4
Als Kriegsopfer im Sinne der § 3, Abs. 1, gelten:
II. Verwaltung des Fonds
Verwaltungskörper
§ 5
Die Verwaltung des Fonds obliegt
Zusammensetzung des Kuratoriums
§ 6
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Vorarlberger Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig einen Vertreter namhaft.
(3) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre. Der Vertretungsauftag eines Mitgliedes (Stellvertreter) endet allenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte Stelle.
(4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Stellvertretern), die nicht am Sitzungsort wohnhaft sind, der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten und allenfalls notwendiger Nächtigungsauslagen sowie ein Taggeld, dessen Höhe das Kuratorium festsetzt.
Wirkungskreis des Kuratoriums
§ 7
(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Fonds. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
(2) Das Kuratorium kann die Entscheidung über Ansuchen um Gewährung von Geldleistungen im Rahmen der von ihm aufzustellenden Richtlinien dem Unterstützungsauschuß übertragen.
Sitzungen des Kuratoriums
§ 8
Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Die Einladungen an die Mitglieder sollen nach Möglichkeit mindestens 8 Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes ergehen. Das Kuratorium ist binnen einem Monat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es ohne Verzug seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Leiter der Geschäftstelle nimm an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalles Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Zu einem Beschluß des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 7, Abs. 1 lit. a), b), d) und e), bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die nebst den Namen der Anwesenden eine gedrängte Darstellung des Ganges der Verhandlungen, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterfertigen ist. Von der Mehrheit abweichende Auffassungen sind auf Verlangen der Stimmführer in die Niederschrift aufzunehmen.
(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.
Unterstützungsauschuß
§ 9
(1) Der Unterstützungsauschuß setzt sich aus drei Vertretern zusammen, die dem Stand der Kuratoriumsmitglieder zu entnehmen sind und von denen mindestens je einer dem Kreise der Vertreter der Vorarlberger Landesregierung und des Vorarlberger Kriegsopferverbandes anzugehören hat. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Der Leiter der Geschäftstelle nimmt an den Sitzungen des Unterstützungsausschusses mit beratender Stimmt teil.
(2) Der Unterstützungsausschuß ist von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für seine Beschlüsse ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 6, Abs. 4 und § 8, Abs. 2, 3, 5 und 6, sinngemäß Anwendung.
Geschäftsstelle
§ 10
(1) Die laufenden Fondsgeschäfte werden von einer Geschäftstelle geführt. Die Geschäftsstelle wird von der Vorarlberger Landesregierung nach Anhörung des Kuratoriums eingerichtet bzw. bestimmt. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann auch das Landesinvalidenamt für Vorarlberg als Geschäftsstelle bestimmt werden. Der Leiter der Geschäftstelle wird vom Kuratorium bestellt. Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Kuratoriums gebunden.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Unterstützungen, Darlehen und Erholungsaufenthalte, die Vorbereitung aller dem Kuratorium oder dem Unterstützungsauschuß zur Entscheidung vorzulegenden Angelegenheiten, die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Unterstützungsauschusses sowie die gesamte Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsführung.
III. Gebarungsvorschriften
§ 11
(1) Die aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen werden aus Fondsmitteln bestritten. Dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die, im Falle der Bestimmung des Landesinvalidenamtes als Geschäftsstelle, in den Rahmen des gesetzlichen Wirkungskreises dieses Amtes fallen.
(2) Sämtliche Zahlungsanweisungen bedürfen der Zeichnung durch den Leiter der Geschäftsstelle und der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder des von ihm hiezu ermächtigten Mitgliedes des Kuratoriums aus dem Kreise der Vertreter der Landesregierung.
Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß, Rechenschaftsbericht
§ 12
(1) Der Jahresvoranschlag des Fonds ist vom Kuratorium so rechtzeitig zu beschließen, daß er spätestens im Oktober des vorangehenden Kalenderjahres der Vorarlberger Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.
(2) Die Geschäftstelle hat alljährlich bis spätestens 1. März den Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr unter Anschluß des Revisionsberichtes dem Kuratorium zur Beschlußfassung vorzulegen und nach dessen Beschlußfassung an die Vorarlberger Landesregierung zur Genehmigung weiterzuleiten.
IV. Aufsicht
§ 13
Der Fonds und seine Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Vorarlberger Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde überwaccht die Gebarung dahin, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufheben.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen. Sie ist von jeder Sitzung des Kuratoriums unter gleichzeitiger Übermittlung der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Tagesordnung, Ausweise, Bericht u. a.) in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten ders Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.
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