Statut der Chemischen Versuchsanstalt in Bregenz.
LGBL_VO_19530924_13Statut der Chemischen Versuchsanstalt in Bregenz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1953 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die Vorarlberger Landesregierung hat mit Beschluß vom 28. Juli 1935 das Statut der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg abgeändert. Es tritt der mit LGBl. Nr. 32/1925 verlautbarten Fassung außer Kraft. Seine neue Fassung ist vom Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Erlaß Zl. V-116.146-20/JA/53 vom 4. September 1953 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 25 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239/1951, mit dem Beifügen, daß es den für die Lebensmitteluntersuchungsanstalten des Bundes aufgestellten Normen entspricht, genehmigt worden und lautet:
STATUT
der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz.
§ 1.
Titel.
Die Chemische Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz ist eine selbstständige Landesanstalt. Das Amtssigel hat das Landeswappen und die Inschrift: „Chemische Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz“ zu enthalten.
Die Geschäftspapiere der Anstalt haben den Untertitel: „Staatlich anerkannte landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt“ zu führen.
§ 2.
Aufsicht.
Die Anstalt untersteht unmittelbar der Vorarlberger Landesregierung. Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft steht das Recht zu, die Tätigkeit der Anstalt zu überwachen.
§ 3.
Wirkungskreis.
Der Wirkungskreis der Anstalt erstreckt sich:
§ 4.
Verhältnis zu Bundesanstalten.
Die Anstalt ist hinsichtlich ihres Wirkungskreises den Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalten, der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien und den allgemeinen bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel gleichgestellt; es kommen ihr daher auch die im Lebensmittelgesetz und den sonstigen einschlägigen Bundesgesetzen festgestellten Obliegennheiten und Rechte derselben zu.
Sie hat die Aufgabe, sowohl über Verlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Lebensmittelgesetzes betrauten Behörden und Organge sowie der Gerichte, als auch über Ansuchen von Privatpersonen die technische Untersuchung von Lebensmittelns und Gebrauchgegenständen innerhalb des der Anstalt eingeräumten Wirkungskreises vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten abzugeben.
§ 5.
Richtlinien für die Tätigkeit der Anstalt.
Die Anstalt hat sich bei der Ausführung von Untersuchungen der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung jeweils festgesetzen Untersuchungsmethoden, sowie der Beurteilungsnormen und sonstigen Vorschriften für die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen im Sinne der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes zu bedienen. Im Zweifelsfalle hat die Anstalt das Einvernehmen mit den im § 4 genannten Anstalten zu pflegen.
Soweit im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirkungsbereiches der Anstalt dem Bunde die Vollziehung zusteht, ist sie bei ihrer Tätigkeit an die Weisung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden.
§ 6.
Anstaltspersonal.
Das Personal der Anstalt besteht aus dem Direktor, einem oder im Bedarfsfalle mehreren wissenschaftlich entsprechend qualifizierten Assistenten und aus dem nötigen Hilfspersonal.
Für einzelne Teilgebiete, z.B. für Veterinärangelegenheiten oder für den Pflanzenschutz werden im Bedarfsfalle von der Landesregierung nebenamtliche „Konsulenten“ bestellt.
Alle Angestellten unterliegen als Angestellte des Landes den für letztere geltenden allgemeinden Bestimmungen. Die besonderen Pflichten und Befugnisse des Personals werden durch eine eigene Vorschrift festgestellt.
§ 7.
Anstaltsdirektor.
Die Bestellung des Direktors sowie seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Die Beeidigung des Direktors im Sinne des § 25 Lebensmittelgesetz erfolgt durch den Landeshauptmann für Vorarlberg auf Grund der diesem vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilten Ermächtigung.
§ 8.
Anstaltsurkunden.
Die von der Anstalt auszustellenden Urkunden bedürfen zu ihrer Gpltigkeit der Fertigung durch den Direktor oder dessen Stellvertreter und der Beidrückung des Amtssigels.
§ 9.
Untersuchungsgebühren.
Die Berechnung der Untersuchungsgebühren erfolgt nach den jeweils kundgemachten Gebührentarifen der landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalten, der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien und der allgemeinen bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel.
Kostenfrei werden ausgeführt:
§ 10.
Beschwerden.
Etwaige Beschwerden über die Anstalt sind bei der Vorarlberger Landesregierung einzubringen.
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