Feuerwehrehrenzeichen, Durchführungsverordnung.
LGBL_VO_19521104_28Feuerwehrehrenzeichen, Durchführungsverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.11.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1952 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes über das Feuerwehrehrenzeichen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 18/1952, wird verordnet:
§ 1
(1) Die zur Ehrung 25jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von den Worten „Land Vorarlberg“ umrahmte Landeswappen und auf der Rückseite das Bild des Feuerwehrpatrons St. Florian und längs das erhöhten Medaillenrandes die Umschrift „Für 25jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr“.
(2) Die zur Ehrung 40jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterschiedet sich von der in Absatz (1) beschriebenen dadurch, daß die Medaille versilbert und die Ziffer „25“ durch die Ziffer „40“ ersetzt ist.
(3) Die Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 2
Die Feuerwehrmedaille darf an Personen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines auf Gewinnsucht beruhenden oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Verhaltens gerichtlich verurteilt worden sein, nicht verliehen werden.
§3
(1) Auf die Dauer der für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzten Tätigkeit in der Feuerwehr sind auszurechnen:
(2) Eine außerhalb des Landes Vorarlberg nachweisbar ausgeübte Tätigkeit in der Feuerwehr kann auf die für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzte Tätigkeit angerechnet werden.
§ 4
(1) Zur Stellung des Antrages auf Verleihung der Feuerwehrmedaille ist die Gemeinde zuständig, in deren Feuerwehr der zu Ehrende zuletzt Dienst geleistet hat. Der Antrag ist mit dem Nachweis der für die beantragte Ehrung erforderlichen Voraussetzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten, die ihn nach Überprüfung dieses Nachweises der Landesregierung vorzulegen hat.
(2) Die Feuerwehrmedaille wird von der Landesregierung kosten- und gebührenfrei verliehen. Die Verleihungsurkunde ist vom Landeshauptmann auszustellen. Medaille und Verleihungsurkunde sind dem Beliehenen wenn möglich im Rahmen einer Feuerwehrversammlung durch ein Mitglied oder einen Beauftragten der Landesregierung zu überreichen.
(3) Die Feuerwehrmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
§ 5
Die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg kann nicht mehr verliehen werden, wenn die verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr bereits durch das mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/11949 geschaffene Ehrenzeichen anerkannt worden ist, es sei denn, daß dieses Ehrenzeichen samt Verleihungsurkunde zum Umtausch gegen die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg an das Amt der Landesregierung zurückgestellt wird.
§ 6
Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im § 2 genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.