Verlängerung der baupolizeilichen Zulassung des Imster Kamines.
LGBL_VO_19520711_23Verlängerung der baupolizeilichen Zulassung des Imster Kamines.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1952 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die mit Landesgesetzblatt Nr. 23/1948 und 33/1950 kundgemachte baupolizeiliche Zulassung der vom Ziegelwerk Ludwig Canal’s Söhne, Imst, Tirol, erzeugten Kamine-Hohlblocksteine mit Isolierzellen und gebrochener Lagerfuge aus Ziegelsplittbeton zur Herstellung des sogenannten Imster Kamines wird unter folgenden Bedingungen bis zum 31. 12. 1954 verlängert:
Die in den vorbezeichneten Zulassungen festgelegten Bedingungen bleiben bis auf Punkt 8 der Kundmachung Nr. 23/1948 aufrecht. Dieser Punkt 8 wird abgeändert und hat zu lauten:
„Der Rauchfang darf nicht gezogen, sondern nur lotrecht geführt werden.“
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