Grundsteuerbefreiung.
LGBL_VO_19520605_17Grundsteuerbefreiung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.06.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1952 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat auf Grund der durch die Gesetze BGBl. Nr. 130/1948 und BGBl. Nr. 157/1951 erteilten Ermächtigungen beschlossen:
§ 1
Grundsteuerbefreiung bei Wiederherstellung kriegszerstörter Baulichkeiten.
(1) Für alle Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört worden sind und wiederhergestellt werden, wird, sofern sie von den Bestimmungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr.130/1948, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.26/1951, nicht ausgenommen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze (2) bis (7) Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt, die vom Lande und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume eingehoben werden.
(2) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz (1) erstreckt sich bei Wiederherstellung einer vollständig zerstörten Baulichkeit auf die ganze Baulichkeit, bei Wiederherstellung einer bloß beschädigten Baulichkeit auf deren wiederhergestellte Teile.
(3) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz (1) wird nur auf Antrag des Steuerschuldners gewährt. Diesem Antrag sind beizuschließen:
(4) Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung vor dem 1. März dieses Jahres, bei den im Jahre 1951 beendeten Bauführungen binnen drei Monaten nach dem Inkrafttretenden dieses Gesetzes gestellt wird, in allen übrigen Fällen mit Beginn des auf die Stellung des Steuerbefreiungsantrages folgenden Kalenderjahres.
(5) Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksichtnahme auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zwanzigsten Kalenderjahres.
(6) Wenn sich die Widmung der steuerbefreiten Baulichkeiten derart ändert, daß die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind, so endet die Steuerbefreiung vorzeitig mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Änderung eingetreten ist. Der Eigentümer der Baulichkeit hat jede Änderung ihrer Widmung dem örtlich zuständigen Finanzamt binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Eine Bauführung gilt im Sinne dieses Gesetzes an dem Tage beendet, an dem die baubehördliche Benützungsbewilligung rechtskräftig geworden ist.
§ 2
Grundsteuerbefreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.
(1) Für alle Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die in der Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 31. Dezember 1956 beendet wurden oder beendet werden und nicht schon gemäß § 1 steuerbefreit sind, wird sofern mindestens 80 v. H. der Gesamtfläche der geschaffenen Räume aus Wohnungen mit höchstens 100 m2 (bei Einfamilienhäusern höchstens 130 m2) nutzbarer Wohnfläche bestehen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze (2) bis (7) Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt, die vom Lande und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecke dienende Räume eingehoben werden.
(2) Im Sinne des Absatzes (1) gelten als:
(3) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz (1) erstreckt sich nicht auf jene Teile der Baulichkeit, die durch einen Zu-, Auf-, Um- oder Einbau nicht berührt worden sind.
(4) die Steuerbefreiung gemäß Absatz (1) wird nur auf Antrag des Steuerschuldners gewährt. Diesem Antrag sind beizuschließen:
(5) die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung vor dem 1. März dieses Jahres, bei den in den Jahren 1950 und 1951 beendeten Bauführungen binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird, in allen übrigen Fällen mit Beginn des auf die Stellung des Steuerbefreiungsantrages folgenden Kalenderjahres.
(6) die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
(7) die Bestimmungen der Absätze (6) und (7) des § 1 gelten auch für die Steuerbefreiung gemäß § 2.
§ 3
Behörden und Verfahren.
(1) Der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß §§ 1 und 2 ist beim örtlich zuständigen Finanzamt einzubringen. Diesem steht auch die Entscheidung über den Antrag in erster Instanz zu.
(2) Für das Verfahren gelten im übrigen die das Abgabenverfahren regelnden Bundesgesetze.
§ 4
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr.5/1949, außer Kraft.
(2) die auf Grund desselben bereits erteilten Steuerbefreiungen gelten als Steuerbefreiungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes weiter. Sie enden mit Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf sie nach dem gemäß Absatz (1) außer Kraft tretenden Gesetz geendet haben.
(3) Die nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr.5/1949, noch anhängigen Verfahren sind an das örtlich zuständige Finanzamt zur weiteren Behandlung nach den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952 abzutreten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.