Linksseitige Achwuhrkonkurrenz der Gemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard, Genehmigung der Satzung
LGBL_VO_19520425_15Linksseitige Achwuhrkonkurrenz der Gemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard, Genehmigung der SatzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1952 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 8.April 1952 die von den Gemeindevertretungen von Wolfurt, Lauterach und Hard übereinstimmend beschlossene Satzung der Linksseitigen Achwuhrkonkurrenz der Gemeinden Wolfurt Lauterach und Hard gemäß § 11, Abs. 3 der Gemeindeordnung 1935 genehmigt.
Zweck dieser Verwaltungsgemeinschaft ist die Besorgung aller den Mitgliedsgemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard aus der Erhaltung und Regulierung der Bregenzerache im Bereich vom linksseitigen Fluß-km 0,5 bis zur alten Kennelbacher Brücke, Fluß-km 6.450, erwachenden Aufgaben, soweit diese im Interesse der drei beteiligten Gemeinden liegen.
Die Linksseitige Achwuhrkonkurrenz der Gemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard wird nach außen durch den Obmann, im Verhinderungsfalle durch den Obmannstellvertreter vertreten.
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