Kriegsopferabgabegesetz 1952
LGBL_VO_19520425_11Kriegsopferabgabegesetz 1952Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1952 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Zweck der Abgabe.
(1) Bei den im Lande Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen, sportlichen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen ist an das Land eine Abgabe (Kriegsopferabgabe) zu entrichten, soferne nicht gemäß Absatz (4) die Befreiung von der Abgabe gewährt ist.
(2) Das Reinerträgnis der Abgabe ist in Ergänzung der dem Bund obliegenden Kriegsopferversorgung zur Unterstützung bedürftiger, im Lande wohnhafter Kriegsopfer und ihrer Angehörigen zu verwenden.
(3) Als Veranstaltungen im Sinne des Absatzes (1) gelten insbesondere:
(4) Der Abgabe unterliegen nicht:
§ 2.
Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Al Eintrittsgeld sind insbesonders auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuche der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchen eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verarbeiteten Speisen und Getränken oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder al Preis für Tanzkarten, Markenzeichen und dergleichen eingehoben werden.
(2) Der Veranstaltung ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrerer Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand.
(3) Als Veranstalter gilt, wer dich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.
§ 3.
Höhe der Abgabe.
(1) Die Abgabe beträgt soweit nicht die Ermäßigung gemäß Absatz (2) und (3) stattfindet.
(3) Die Landesregierung kann die Abgabe bei Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, von 10 v. H. auf 5. V. H. des Eintrittsgeldes ermäßigen.
(4) Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Absätze (1) bis (3) gelten alle im § 2 (1) bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltenen öffentlicher Zuschlagsabgaben wie z.B. des Kulturgroschens gemäß BGBl. Nr. 191/1949.
§4
Pauschalierung der Abgabe.
(1) Wenn die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, so kann die Abgabe auf Antrag des Veranstalters oder von Amtswege mit einem Pauschalbetrag bemessen werden. Für die Pauschalierung der Abgabe ist bei einmaligen Veranstaltungen die Gemeinde, bei wiederkehrenden Veranstaltungen das Landesabgabenamt zuständig.
(2) Der Abgabenpauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Absatz (1) zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben.
§ 5.
Anzeige abgabenpflichtiger Veranstaltungen.
(1) Abgabenpflichtige Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(2) Durch diese Anzeige wird die nach andern Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.
§ 6.
Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung.
(1) Binnen 3 tragen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den er Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtende Abgabe vorzulegen.
(2) Bei regelmäßig wiederkehrendem Veranstaltungen kann das Landesabgabenamt dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Abgabenerklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat aufzufassen.
(3) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Abgabenerklärung auszuweisen.
(4) Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat der Veranstalter die entfallende Abgabe an die Gemeinde abzuführen.
(5) Als Entschädigung für die Einhebung der Abgabe kann der Veranstalte bei Laufbildern 5. V. H. der Abgabe für sich zurückbehalten.
§ 7.
Sicherstellung der Abgabe.
(1) Die Gemeinde kann Veranstaltern, die für die ordnungsmäßige Entrichtung der Abgabe nicht persönlich volle Gewähr bieten, die Sicherstellung der voraussichtlich zu entrichtenden Abgabe auftragen und die Durchführung der Veranstaltung vom Erlag der Sicherstellung abhängig machen. Eine solche Sicherstellung ist insbesonders von denen Veranstaltern zu verlangen, die ihren ständigen Sitz außerhalb des Landes Vorarlberg haben.
(2) Das Landesabgabenamt kann die Bewilligung längerer Fristen für die Abgabenerklärung gemäß § 6 (2) an die Bedingung knüpfen, daß ein entsprechender Sicherstellungsbetrag bei der Gemeinde erlegt wird.
(3) Bezüglich der Höhe des Sicherstellungsbetrages gilt sinngemäß die Bestimmung des § 4, Absatz (2).
§ 8.
Abgabenüberprüfung und Abgabenabfuhr durch die Gemeinde.
(1) Die Gemeinde hat die Richtigkeit der Abgabenerklärung und der Abgabenabfuhr zu überprüfen und erforderlichen Falles die Entrichtung der Abgabe oder einer Nachtragsabgabe mit Bescheid vorzuschreiben oder Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) die im Verlaufe eines Monats an sie abgeführten Abgabenbeträge hat die Gemeinde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 85) jeweils bis zum 15. Des folgenden Monats an die von der Landesregierung zu bestimmende Stelle zu überwiesen.
(3) Gleichzeitig mit der Überweisung der Abgabe gemäß Absatz (2) hat die Gemeinde dem Landesabgabenamt ein Verzeichnis über die von den einzelnen Veranstaltern abgeführten Abgabenbeträge vorzulegen und eine Abschrift dieses Verzeichnisses der Kriegsopferfondsverwaltung zur Verfügung zu stellen.
(4) Gemeinden, in denen Abgabenbeträge nur vereinzelt anfallen, kann das Landesabgabenamt für die Abrechnung gemäß Absatz (2) und (3) bis zu 3 Monaten Frist einräumen.
(5) Als Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der Einbringung der Abgabe kann die Gemeinde 10 v. H., bei Laufbildern 5 v.H. der an sie abgeführten Abgabe für sich zurückbehalten.
§ 9.
Abgabenüberwachung durch das Landesabgabenamt.
(1) Die Gemeinde werden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben vom Landesabgabenamt beaufsichtigt.
(2) Ergeben sich auf Grund der Überprüfung der von den Gemeinden vorgelegten Abgabenverzeichnisse hinsichtlich der Abgabe Zweifel oder Unstimmigkeiten, so hat das Landesabgabenamt die Gemeinde zur Überprüfung der Abgabenerklärung und zur Vorschreibung einer allenfalls zu entrichtenden Ergänzungsabgabe anzuweisen.
§ 10.
Pflichten des Veranstalters.
(1) Der Veranstalter hat die auszugebenden Eintrittskarten mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und der Gemeinde auf Verlangen spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen. Er muß, wenn es die Gemeinde verlangt, gegen Ersatz der Beschaffungskosten Eintrittskarten verwenden, die ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, ordnungsgemäß ausgewiesenen Organen des Landesabgabenamtes und der Gemeinde während oder außerhalb der Veranstaltungen den Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten. Er hat diesen Organen alle zur Überprüfung der Abgabenentrichtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Geschäftsaufzeichnungen und Geschäftspapieren, z. B. Eintrittskartenhefte u. ä., Einsicht zu gewähren.
§ 11.
Abgabeverfahren, Abgabebehörden.
(1) Hinsichtlich des Verfahrens in Angelegenheiten dieses Gesetzes gelten im übrigen die das Verfahren in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben regeinden allgemein Vorschriften.
(2) die Aufgaben, die nach diesen Vorschriften hinsichtlich der durch die Bundesbehörden übertragen sind, haben hinsichtlich der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Abgab folgende Landesbehörden wahrzunehmen:
(3) Über Berufungen und Beschwerden in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet in 2. Instanz die Landesregierung endgültig.
(4) Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde, sofern die Vollstreckung nicht durch das Gericht durchgeführt wird.
§ 12
Kriegsopferfonds.
(1) Die Kriegsopferabgabe fällt dem Vorarlberger Landeskriegsopferfons zu.
(2) Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er wird unter der Aussicht der der Vorarlberger Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet, in welchem die Landesregierung, das Landesinvalidenamt und der landeskriegsopferverband vertreten sind. Die Führung der laufenden Fondgeschäfte kann vom Amt der Landesregierung besorgt oder mit Zustimmung der Landesregierung besonderen Organen, allenfalls auch dem Landesinvalidenamt, übertragen werden. Über die Fondsgebarung hat die Fondsverwaltung der Landesregierung alljährlich Rechenschaft zu legen. Der Rechenschaftsbericht ist im Rahmen des Rechenschaftsberichtes über die gesamte Landsverwaltung und des Rechnungsabschlusses über die Landeshaushaltsgebarung dem Landtag vorzulegen.
(3) Das Nähere über die Abgaben die Organisation und die Geschäftsführung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds regelt die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Fondssatzung.
§ 13
Strafbestimmungen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen des Veranstalters oder seines verantwortlichen Stellvertreters, durch welche die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Die Geldstrafe kann bis zum Fünffachen des Betrages bemessen werden, u m den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt worden ist. Beim Versagen dieses Maßstabes kann die Geldstrafe bis zum Ausmaß von S 3000, - verhängt werden.
(2) Andere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Behörden Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 1000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen geahndet.
§ 14.
Verhältnis der Kriegsopferabgabe zur Lustbarkeitsabgabe.
Das Recht der Gemeinden, von den nach diesem Gesetz als abgabenpflichtig erklärten Veranstaltungen Lustbarkeitsabgaben oder andere Gemeindeabgaben nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen einzuheben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Abgaben dürfen jedoch nur von den Eintrittspreisen ohne die Zuschläge für die Krigsopferabgabe berechnet werden.
§ 15.
Inkrafttreten des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt tritt das Kriegsopferabgabengesetz LGBl. Nr. 5/1947, außer Kraft.
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