Gemeindesanitätsgesetz, 7. Novelle
LGBL_VO_19520326_8Gemeindesanitätsgesetz, 7. NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.03.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1952 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitäsgesetz) in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 wird abgeändert wie folgt:
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
„(1) die Landesregierung wird ermächtigt, für die Dauer einer jeweiligen Teuerung verhältnismäßige Teuerungszuschläge zu den gesetzlichen Ruhegehältern, Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Beerdigungskostenbeiträgen und Abfertigungen zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45) zu gewähren.
(2) Die hiedurch entstehenden Fehlbeträge sind von den zum Pensionsfonds Beitragspflichtigen nach den Bestimmungen des § 51 zu decken.”
Artikel 11
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1952 in Kraft.
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