Landesumlage, Einhebung.
LGBL_VO_19520313_6Landesumlage, Einhebung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.03.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1952 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§1.
Das Land Vorarlberg hebt von den Gemeinden des Landes eine Landesumlage ein.
§2.
(1) Das Ausmaß der Landesumlage wird entsprechend der Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes des Landeshaushaltes innerhalb des in Absatz (2) bezeichneten Höchstausmaßes alljährlich durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Landesumlage darf das durch Bundesgesetz festgesetzte Höchstausmaß, wenn aber ein Höchstausmaß derselben durch Bundesgesetz nicht festgesetzt ist, 20 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, nicht überschreiten.
§3.
(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinde zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
§4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1952 in Kraft.
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