Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.
LGBL_VO_19511117_22Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1951 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:
§ 1.
Mit Rücksicht auf die Verbreitung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder ist die Entdasselung der Rinder nach folgender Bestimmungen alljährlich im Laufe der Monate April und Mai im ganzen Lande durchzuführen.
§ 2.
(1) Die Entdasselung hat auf medikamentösem Wege durch Derriswurzelpräparate zu erfolgen, die von den zuständigen Amtstierärzten bei der Fa. „Tewega“ in Wien, III., Kölblgasse 10, zu beziehen und auf die einzelnen Gemeinden entsprechend ihrem Bedarf gegen Ersatz der Kosten zu verteilen sind.
(2) Die Gemeinden haben bis längstens 15 März jedes Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die beiläufige Zahl der für die Entdasselung in Frage kommenden Tiere bekanntzugeben.
§ 3.
Die in § 2 bezeichneten Präparate sind nach der ihnen beigegebenen Gebrauchsanweisung zu verwenden. Nähere Weisungen über die Art dieser Behandlung haben die Amtstierärzte oder deren Beauftragte zu erteilen.
§ 4.
Mit der Durchführung der Behandlung hat jede Gemeinde verläßliche Personen (Entdasseler) zu betrauen. Diese haben über die behandelten Tiere ein Verzeichnis anzulegen und dieses bis längstens 1. Juli jedes Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 5.
Der Erfolg des durchgeführten Verfahrens ist vom Entdasseler durch eine Nachuntersuchung festzustellen. Ist ein Erfolg nicht sichtbar, so ist das Entdasselungsverfahren zu wiederholen.
§ 6.
Die Kosten der Entdasselung (Beschaffung des Heilmittels und Behandlung) sind von den Gemeinden auf die Rindbesitzer entsprechend der Anzahl der behandelten Tiere zu verumlagen.
§ 7.
(1) Die Gemeinden haben die Viehbesitzer ihres Bereiches unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des eingangs angeführten Bundesgesetzes darauf aufmerksam zu machen, daß gemäß § 3 desselben Gesetzes, solange die Anordnung bezüglich der alljährlichen Entdasselung der Rinder nicht aufgehoben wird, im Bereiche des ganzen Landes Vorarlberg nur entdasselte Rinder auf Alpen, Weiden, Tierschauen, Tierauktion und Tiermärkte gebracht werden dürfen.
(2) Die Gemeinden haben den Eigentümern und Pächtern bayrischen Regierung zur Bekämpfung der Dasselfliege jeweils erlassenen Vorschriften nahezulegen.
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