Schwemmkanalisation Feldkirch, Neuverlautbarung des Gesetzes.
LGBL_VO_19510905_17Schwemmkanalisation Feldkirch, Neuverlautbarung des Gesetzes.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1951 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1951 wird nachstehend das Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl. Nr. 63/1915, mit den durch die Gesetze LGBl. Nr. 8/1928 erfolgten Änderungen mit rechtsverbindlicher Wirkung neu verlautbart. Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch (Fassung von 1951)“ zu bezeichnen.
Gesetz
Über die Einführung des Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch (Fassung von 1951)
A) Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Entwässerungspflicht.
(1) Alle überbauten Grundstücke im Gebiete der Stadt Feldkirch, welche an Straßen, Gassen, Plätzen oder städtischen Gründen mit Tiefkanälen liegen, sind innerhalb 2 Monaten vom Tage der Aufforderung durch das Gemeindeamt von den Besitzern auf eigene Kosten mit entsprechenden Anlagen zur vollständigen Entwässerung zu versehen und diese an den Tiefkanal anzuschließen. Für die Kosten der Einräumung von Durchleitungsrechten über Nachbargrund hat der Anschlußverpflichtete selbst aufzukommen.
(2) In Fällen, wo die systematische Entwässerung (insbesondere Spülaborte) mit Rücksicht auf den Gebäudewert unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen würde, kann dieselbe mit Genehmigung der Gemeindevertretung und der Sanitätskommission der Gemeinde unterbleiben. Die Besitzer sind jedoch auch in diesen Fällen gehalten, entsprechende Analgen zur Ableitung der Überwässer in den Tiefkanal zu erstellen.
(3) Auf Grund besonderer Verhältnisse kann von der Entwässerung eines Gebäudes in den Tiefkanal mit Genehmigung der Gemeindevertretung ganz oder teilweise abgesehen werden und hat dann letzterer zu bestimmen, in welcher Weise und in welcher Frist die Entwässerung von dem Besitzer durchzuführen ist.
(4) Wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Entwässerung eines überbauten Grundstückes seitens des betreffenden Besitzers nicht durchgeführt oder den baupolizeilichen Anordnungen bezüglich der Beseitigung der vorgefundenen Mängel oder Ausführung notwendiger Abänderungen und Ergänzungen nicht Folge geleistet, so ist die Gemeindevertretung berechtigt, die Herstellung durch das Gemeindeamt auf Gefahr und Kosten des säumigen Besitzers auszuführen.
(5) Die Stadtgemeinde Feldkirch ist berechtigt, Gebäudebesitzern, welche infolge ihrer wirtschaftlichen Lage einer Berücksichtigung bedürfen, auf ihr Ansuchen die nachweisbar durch den Anschluß ihrer Gebäude an den Tiefkanal verursachten Kosten gegen hypothekarische Sicherstellung auf den betreffenden Objekten sowie Verzinsung zum jeweiligen Eskomptezinsfuß der Österreichischen Nationalbank und Rückzahlung in längstens 15 Jahresraten vorzuschießen. Diese Vorschüsse sind im Verhältnisse des Baufortschrittes auszubezahlen.
§ 2.
Art und Umfang der Entwässerung.
(1) Durch die Entwässerungsanlagen sind das Brunnen-, Regen- und Schneewasser, sämtliche Haus- und Wirtschaftswässer, das durch Wasserspülung verdünnte Piß- und Stallwasser, die Gewerbe- und Fabrikswässer, endlich vermittelst geeigneter Spülaborte (Wasser-Klosetts) die menschlichen Exkremente nach Maßgabe der besehenden Verpflichtung (§ 1) abzuführen.
(2) die Abfuhr aller dieser Abwässer aus den zu entwässernden Grundstücken in die Straßeneinläufe ist nicht gestattet.
(3) Feste Stoffe, welche die Leitungen verlegen können, besonders Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche, u.dgl., ferner feuer- und explosionsgefährliche Stoffe, sowie Stoffe, welche die Kanalwanderungen beschädigen können (Säuren, heiße Abwässer von über 35° C oder dgl.) dürfen nicht in die Straßenkanäle abgeführt werden.
(4) Die Besitzer und für alle Schäden und Unkosten, welche aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift oder infolge mangelhafter Instandhaltung der Hausentwässerungsanlage anstehen, verantwortlich und ersatzpflichtig.
§ 3.
(1) Alle Entwässerungsanlagen sind den technischen und sanitären Anforderungen entsprechend und so herzustellen, daß das betreffende Gebäude möglichst vollständig und für sich unabhängig entwässert werden kann.
(2) Die Entwässerung von Kellern kann unterbleiben, wenn sie vom Besitzer nicht gewünscht wird und zur Abführung der im § 2 aufgeführten Stoffe nicht erforderlich ist.
§ 4.
Auflassung der Anschlüsse an die alten Kanäle.
Alle Einläufe oder Überläufe in die alten Kanäle sind nach Herstellung des Tiefkanales in der betreffenden Straße von den Besitzern nach Ablauf der im § 1 bestimmten Frist aufzulassen und zubeseitigen.
§ 5.
Baubehördliche Genehmigung der Projekte für die Entwässrung.
(1) Zur Herstellung oder Änderung einer jeden Entwässerungsanlage ist die baubehördliche Genehmigung erforderlich; vor deren Erteilung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
(2) Das Ansuchen um diese Bewilligung ist unter Vorlage der Pläne in zweifacher Ausfertigung hinsichtlich bereits bestehender Gebäude drei Monate vor Beginn der Arbeiten, bei Neubauten hingegen gleichzeitig mit dem Antrage auf Baugenehmigung beim Stadtmagistrate einzubringen.
§ 6.
Maßstab und Inhalt der Anlagepläne.
(1) Aus den Plänen muß ersichtlich sein:
(2) Für jede zur Verwendung kommende Konstruktion, namentlich Klosett- und Spülkonstruktion, soferne dieselbe von der normalen abweicht, sind Detailpläne im Maßstab von 1:10 einzureichen. Richtige Maßstäbe sind beizufügen.
(3) Der Lageplan muß sämtliche auf den Grundstücke befindlichen Gebäude und die anstoßenden Anwesen, sowie die Bezeichnung der Straße oder des Platzes, an dem das Grundstück gelegen ist, mit Angabe der Hausnummer (und der Parzellennummer) enthalten.
(4) Ferner ist darin außer der projektierten eine etwa schon bestehende Entwässrung, sowie jedenfalls der Straßenkanal einzuzeichnen.
(5) Im Grundriß ist die Bestimmung der einzelnen Räume (Küche, Werkstätte, Stallung, Abort und Piß-Räume etc.) anzugeben und sind alle projektierten Leitungen mit beigeschriebenem Durchmesser, die genaue Lage, Zahl und Art der projektierten Ausgüsse, Spülaborte, Sinkkästen, Wasserverschlüsse, Sand- und Fettfänge, kurz alles erforderliche Detail einzutragen.
(6) ferner muß aus den Plänen die Richtung der oberirdischen Wasserläufe, die Lage der bestehenden Regenfallrohre, allfälliger Brunnen, Springbrunnen, Aborte und Versitzgruben, Schlammschächte usw. ersichtlich sein.
(7) Aus den Profilen müssen die Höhen der Oberflächen längs der projektierten Leitung, das Gefälle der letzteren, die Höhen der Kellersohlen und wenn möglich die Fundamentsohlen ersichtlich sein.
(8) Sämtliche Höhen sind auf einen vom Stadtmagistrate bestimmten Fixpunkt zu beziehen.
(9) Über Lage und tiefe des Kanales, sowie der betreffenden einschlauchungen in den Straßenkanal, sowie über in der Nähe liegende Fixpunkte wird den Beteiligten vom Gemeindeamt (Bauamt) Mitteilung gebracht.
(10) Behufs Erlangung dieser Mitteilung ist ein unentgeltlich zu erhaltendes Formular auszufüllen.
(11) die Baupläne müssen auf haltbarem Zeichenpapier oder auf Pausleinwand ausgeführt sein und im Kanzleiformat (21 cm breit und 29,7 cm hoch) vorgelegt werden.
(12) Das Gemeindeamt (Bauamt) ist berechtigt, in rücksichtswürdigen Fällen hinsichtlich Maßstab und Inhalt der Anlagepläne Erleichterungen zu gewähren
§ 7.
Zeit der Herstellung.
(1) Die genehmigte Entwässerungsanlage muß in der Regel bei bestehenden Gebäuden binnen der im § 1 festgesetzten Frist, bei Neubauten aber jeden falls vor Erteilung des Benützungskonsenses vollendet sein.
(2) Sofern bei Neubauten in der betreffenden Straße ein vorschriftsmäßiger Tiefkanal noch nicht vorhanden ist, ist die Anlage den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend auszuführen, so zwar daß der Anschluß an den Tiefkanal jederzeit ohne weites erfolgen kann.
§ 8.
Anschluß der Leitungen.
(1) Jener Teil der Entwässerungsanlage eines überbauten Grundstückes, welcher auf öffentlichen oder städtischen Grund zu liegen kommt (Anschlußleitung) sowie eine etwaige Fortsetzung auf privatem Grund bis einschließlich des Revisionsputzstückes (Zuleitung) wird nach dem Entwässerungsplanes vom Stadtmagistrate hergestellt.
(2) Der Besitzer eines zu entwässernden Grundstückes hat dem Gemeindeamt bekanntzugeben, an welcher Stelle seines Grundstückes die Ausmündung seiner Entwässerungsanlage in die Anschlußleitung erfolgen soll; unterläßt er diese Bekanntgabe, so erfolgt die Herstellung der Anschlußleitung in der vom Gemeindeamt als zweckmäßig befundenen Weise und hat der Besitzer alsdann die übrige Entwässerungsanlage an diese Anschlußleitung anzupassen.
(3) Für die Herstellung der Anschlußleitung und der Zuleitung (Abs. 1), sowie für die Beseitigung entbehrlich gewordener Anschlüsse wird eine Gebühr nach den der Gemeinde erwachsenen Kosten erhoben.
(4) Dies Gebühr ist zu erlegen sobald die Anschlußleitung bzw. Zuleitung fertiggestellt ist.
(5) Erfolgt die Herstellung der vorgeschriebenen Entwässerungsanlage und des Anschlusses binnen 2 Monaten nach der in § 1 erwähnten Aufforderung, so wird die Anschlußleitung (auf öffentlichem oder städtischem Grund) im Höchstausmaße von 10 m sowie auch das Revisionsputzstück, jedoch ohne den etwa nötigfallenden gemauerten Schacht, auf Kosten der Gemeinde erstellt. Sollten für ein Anwesen mehr Anschlüsse zweckmäßig sein, so gelten obige Begünstigungen nur für einen vom Gemeindeamt zu bestimmenden Hauptanschluß.
§ 9.
Ausführung und Beaufsichtigung der Entwässerungsarbeiten.
(1) Jeder, der mit der Herstellung oder Änderung einer Entwässerung betraut wird, hat längstens binnen 24 Stunden vor Besinn der Arbeiten dem Gemeindeamt (Bauamt) hierüber die Anzeige zu erstatten.
(2) Die Ausführung der Entwässerungsanlage ist vom Gemeindeamt zu überwachen.
(3) Kein Teil der Anlage darf überdeckt werden, bevor die Besichtigung seitens des mit der Überwachung betrauten Organes Stattgefunden hat. Diese Besichtigung hat in der Regel binnen 24 Stunden nach der Anmeldung zu erfolgen. Teile von Entwässerungsanlagen, welche entgegen dieser Vorschrift überdeckt wurden, sind auf Anordnung des Überwachungsorganes wieder frei zu legen. Die Fertigstellung der Entwässerungsanlage ist dem Gemeindeamt schriftlich anzuzeigen, worauf die Anlage bezüglich der plan- und vorschriftsmäßigen Ausführung, jedoch ohne Verbindlichkeit, geprüft wird.
(4) Nach Vollendung jeder Hausentwässerungsanlage sind die etwa vorhandenen Abort- und Versitzgruben zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichen Falles über Anordnung der Baubehörde aber mit reinem Material anzufüllen oder ganz zu beseitigen.
§ 10.
Erhaltung der Entwässerungsanlagen.
(1) Die gesamte Entwässerungsanlage einschließlich Revisionsputzkasten ist vom Besitzer stets rein und in gutem Bauzustande zu erhalten und sich etwaige Gebrechen unverzüglich zu beheben.
(2) Den zur Kontrolle über die Einhaltung und die Vollständigkeit der Entwässerungsanlage bestellten Organen ist stets und ohne vorhergehenden Anmeldung der Zutritt zu gestatten.
(3) Die Erhaltung der im § 8 aufgeführten Anschlußleitungen obliegt dem Gemeindeamt.
B) technische Bestimmungen Betreffend die Beschaffenheit der Entwässerungsanlagen.
§ 11.
(1) Zu den Leitungen dürfen in der Regel nur asphaltierte Gußeisenrohre oder glasierte Steinzeugrohre verwendet werden. Die Verwendung eines anderen Materials ist nur mit Bewilligung des Gemeindeamtes (Bauamtes) zulässig.
(2) Jedes Material, welches bezüglich seiner Beschaffenheit beanständet wird, ist von der Verwendung ausgeschlossen.
(3) Alle Rohre sind wasserdicht miteinander zu verbinden.
(4) Der höchste Punkt in jeder außerhalb des Hauses befindlichen Rohrleitung muß mindestens eine Deckung von 1,2 m über der Rohroberkante erhalten.
(5) Rechtwinklige Einmündungen von rohrsträngen ineinander, ob in wagrechter oder senkrechter Lage, sind zu vermeiden. Richtungsänderungen in der Leitung sind nur mittelst Bögen zu bewirken; Rohrleitungen dürfen sich nicht in der Richtung des Gefälles verengen
(6) Sind Räume zu entwässern, bei welchen die Entwässerungsanlage unter der Rückstauhöhe der bezüglichen Straßenkanäle liegt, so ist durch Anbringung von Abschlußschiebern 8Hochwasserverschlüsse) den Eindringen des Wassers in diese Räume vorzubeugen. Für die einzelnen Teile und besonderen Vorrichtungen der Entwässerungsanlagen liegen beim Stadtmagistrat Normalpläne und die bezüglichen Normen zur Einsicht und Beachtung auf und haben die Entwässerungsanlagen gemäß diesen Normalplänen und normen ausgeführt zu werden.
§ 12.
Grundleitungen.
(1) Die Grundleitungen sind in tunlichst gleichmäßigem Gefälle zu führen, das für den Hauptstrang mindestens 3% betragen soll. Sollte dieses Gefälle nicht erzielbar sein, so kann bis auf ein Gefälle von 1% herabgegangen werden, wobei aber in das Endstück des geringer geneigten Kanalstranges eine automatische Spülvorrichtung eingebaut werden muß
(2) Im allgemeinen sind für Grundleitungen innerhalb der Gebäude (und bis auf 1,00 m außerhalb der Kellermauer) wenigstens mittelschwere Gußeisenrohre nach folgender Gewichtstabelle zu verwenden. Die Verwendung von Tonrohren ist innerhalb der Gebäude nur dann zulässig, wenn die Rohrleitung mit der Oberkante mindestens 0,5 m unter der Kellersohle liegt.
(3) Zur Ableitung der Tagwässer können bis zum Anschlusse an die Hauptgrundleitung Zementrohre verwendet werden.
(4) Die lichte Weite der einzelnen Grundleitungen darf nicht unter 100 mm und in der Regel nicht über 200 mm betragen.
Gewichtstabelle
Für mittelschwere gußeiserne Muffenrohre.
Gerade Rohre
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
§ 13.
Revisionsschächte und Lampenlöcher.
(1) Vor dem eintritt einer Entwässerungsanlage in die Anschlußleitung ist ein zugänglicher Revisionsschacht oder eiserener Revisionsputzkasten anzubringen.
(2) Außerdem müssen in Grundleitungen von mehr als 80 m Länge nach Bedürfnis Revisionsschächte und die dazu gehörigen Lampenlöcher eingeschaltet werden. Der Abstand zwischeneinem Revisionsschacht und einem Lampenloch darf nicht mehr als 30 m betragen.
§ 14.
Fallrohre.
(1) Zur Aufnahme der Abwässer aus Bädern, Waschküchen, Küchenausgüssen, Spülaborten (Klosetts) und der Niederschlagswässer von Dächern und Gebäudevorsprüngen sind gesonderte Fallrohre herzustellen. Dies müssen durch alle Stockwerk bis zum Anschlusse an die Grundleitung möglichst senkrecht, in ihrem Umfange sichtbar (nicht eingemauert) und mit Ausnahme der Fallrohre für Niederschlagswässer (Regenrohre) im Innern der Gebäude frostsicher geführt werden.
(2) Zum Zwecke der Lüftung der Entwässerungsanlage müssen die Fallrohre in den Aborten möglichst senkrecht, in ihrem Umfange sichtbar (nicht eingemauert) und mit Ausnahme der Fallrohre für Niederschlagswässer (Regenrohre) in Inneren der Gebäude frostsicher geführt werden.
(3) Die Anschlußbogen an die Grundleitung müssen wenigstens mit Ausnahme der Regenfallrohre, müssen wenigstens mittelschwere, innen und außen asphaltierte gußeiserne Formstücke sein.
(4) An allen Fallrohren, mit Ausnahme der Regenfallrohre müssen behufs Kontrolle der Leitung in jedem Stockwerke luftdicht verschließbare Revisionsöffnungen angebracht sein.
(5) Die Lichtweite der Fallrohre bestimmt sich nach der voraussichtlich aufzunehmenden Wassermenge
§ 15.
Besondere Vorrichtungen, Wasserverschlüsse.
(1) Jede Ableitung aus Waschbedecken, Spültischen, Badewannen, Eisschränken, Pißbecken, Küchen- und sonstigen Ausgüssen, aus den Überläufen von Wasserbehältern und aus den Spülaborten muß an das Fallrohr mittelst eines besonderen Wasserverschlusses (Syphon) angeschlossen werden.
Ausgüsse und Sinkkasten.
(2) Die Ausgüsse müssen als Ablauf einen fest angegossenen Seiher von 100-120 mm erhalten.
(3) Über jedem Ausguß ist womöglich ein Wasserhahn anzubringen. Abwässer, die sich auf Fußboden von Räumen ansammeln, sind mittelst kleiner gußeiserner Sinkkasten (Gullys) abzuleiten.
(4) Für die Entwässerung der Höfe haben Hofsinkkasten zu dienen, deren Abfluß unter Vermittlung eines Wasserabschlusses stattfindet
(5) Führt das Abwasser Sand, Seife oder sonstige Sink-, Schwimm- und Klebestoffe mit sich (bei Gastwirtschaften, Waschanstalten, Metzgereien etc.), so ist möglichst nahe der Stelle, wo das Fallrohr in die Grundleitungen übergeht, ein Sandfang bzw. Fettfang anzubringen.
Spülaborte und Pißstellen.
(6) Jeder Spülabort muß mit einem Wasserbehälter in Verbindung stehen, welcher dauernd die erforderliche Wassermenge von mindestens 6 Liter für jeden Sitz und jede Spülung zu liefern vermag. Jede Pißstelle, mit Ausnahme Ölpissoirs, ist mit genügender Wasserspülung zu versehen.
(7) Der direkte Anschluß von Spülaborten an die Wasserleitung ist nicht gestattet, vielmehr müssen die Aborte von Spülbehältern aus gespült werden.
Stallentwässerung.
(8) Bei neuen Stallgebäuden ist jedoch Stallablauf mit genügender Wasserspülung zu versehen. Besondere Maßnahmen für die Einleitung von Gewerbe-, Fabriks- und Abdampfwasser.
(9) Auf besondere Anordnung müssen Klär- und Kühlbecken angebracht und jene Maßregeln angewendet werden, welche von der Behörde gefordert werden, um diese Abwässer unschädlich zu machen.
Besondere Lüftungseinrichtungen.
(10) Über Auftrag der Behörde ist in besonderen Fällen ein eigenes Lüftungsrohr zur Lüftung einer Entwässerungsanlage anzubringen und über Dach zu führen. Gemauerte Schächte, welche zur Lüftung von Haus- und Wohnräumen dienen und Schornsteine – mit Ausnahmen von Fabrikskaminen – dürfen nicht zur Lüftung einer Entwässerungsanlage benützt werden.
§ 16.
Übergangsbestimmungen.
Bestehende Wasserklosettenrichtungen mit Ron- oder Zementfallrohren dürfen, falls diese Klosetts im übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, an die neu herzustellenden Grundleitungen angeschlossen werden.
C) Baukostenbeiträge und Benutzungsgebühren.
§ 17.
Baukostenbeiträge.
(1) Die Besitzer überbauter oder zur Überbauung geeigneter Grundstücke, die an einem Tiefkanal liegen, haben zu den Kosten der Kanalisierung Baukostenbeiträge an die Stadtgemeinde nach folgenden Bestimmungen zu leisten:
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Stadtrat die Abstattung der Baukostenbeiträge in höchstens 15 Jahresraten gegen angemessene Verzinsung und entsprechende Sicherstellung bewilligen.
(3) Die Baukostenbeiträge sind jederzeit unter Zugrundelegung des Eskomptezinsfußes der Österreichischen Nationalbank ablösbar.
§ 18.
Höhe der Benützungsgebühren.
§ 19.
Entrichtung der Baukostenbeiträge und Benützungsgebühren.
(1) die Baukostenbeiträge und Benützungsgebühren werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben. Bei nachträglicher Vorschreibung des Baukostenbeitrages ist der Berechnung jener Einheitssatz zugrundezulegen, der zum Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der Fertigstellung des neuen Kanalstückes gültig war.
(2) Die Zahlungspflicht für die Baukostenbeiträge beginnt für jene Grundstücke, die an bereits kanalisierten Straßen und Plätzen liegen, mit dem 1. Tage des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monates, für die übrigen Grundstücke am 1. Tage des auf die Vollendung des betreffenden Tiefkanales folgenden Monates.
(3) Die Zahlungspflicht für die Kanalbenützungsgebühr beginnt mit dem 1. Tage des auf den Anschluß der Entwässerungsanlege folgenden Monates.
(4) In jenen Fällen, wo der Anschluß nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Benutzungsgebühr mit Ablauf des gesetzlichen Anschlußtermines eingehoben.
D) Schlussbestimmungen.
§ 20.
Sicherstellung der Darlehen, Baukostenbeiträge und Benützungsgebühren.
(1) Die von der Stadtgemeinde Feldkirch gemäß § 1 zur Bestreitung der Kosten des Anschlusses eines überbauten Grundstückes an die Schwemmkanalisation gewährten Darlehen genießen an der verpfändeten Liegenschaft ein Vorzugsrecht vor allen anderen Hypothekaranforderungen unmittelbar nach den Steuern und Abgaben und sonstigen mit einem gesetzlichen Pfandrechte ausgestatteten Ansprüchen.
(2) Bei der Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuche muß das Darlehen ausdrücklich als Kanalisationsdarlehen unter Berufung auf dieses Gesetz bezeichnet werden.
(3) Im Range des Vorzugsrechtes des Darlehens sind nur drei Rückstände der Rückzahlungsraten und Zinsen zu berichtigen.
(4) Für die Baukostenbeiträge und Benützungsgebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten, jedoch nach dem privilegierten Pfandrechte der Steuern und anderen öffentlichen Abgaben an jenen Liegenschaften, rücksichtlich deren diese Gebühren rechtskräftig vorgeschrieben wurden. Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Rückstand samt Nebengebühren zu, welche vom Zeitpunkte der exekutiven Veräußerung der Pfandsache zurückgerechnet nicht länger als ein Jahr und sechs Monate aushaften.
§ 21.
Strafen.
Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes können vom Bürgermeister mit Geldstrafen bis zu 400 Schilling oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arreststrafe bis zu 20 Tagen geahndet werden.
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