Waldaufsehergehälter, Änderung
LGBL_VO_19510817_15Waldaufsehergehälter, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.08.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1951 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
§ 1 (2) der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/1950 wird abgeändert und hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. Juli 1951 an der Teuerungszuschlag in der Höhe von 530 v. H. gewährt.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.