Kündigung von Bestandverträgen.
LGBL_VO_19510526_9Kündigung von Bestandverträgen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1951 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895, wird hinsichtlich der bei der Kundmachung von Bestandverträgen und bei der Räumung von Bestandgegenständen zu beobachtenden Termine und Fristen, sowie hinsichtlich der Besichtigung von Bestandgegenständen während der laufenden Kündigungsfrist im Einvernehmen mit dem Oberlandesgericht verordnet:
§ 1
(1) Bestandverträge können, soweit zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nur unter Beachtung folgender Termine und Fristen gekündigt werden:
(2) Die Kündigungsfrist gilt eingehalten, wenn die Kündigung spätestens am ersten Tage der Kündigungsfrist dem Kündigungsgegner zugekommen ist.
§ 2
(1)
(2) Fällt der Räumungstermin auf einen gesetzlichen Ruhetag, so gilt er auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.
§ 3
Der Bestandnehmer muß, soweit er mit dem Bestandgeber nicht ausdrücklich anderes vereinbart hat, während der Kündigungsfrist an Werktragen von 12 bis 15 Uhr die Besichtigung des Bestandgegenstandes durch Personen, die als neue Bestandnehmer in Frage kommen, gestatten, wenn diese Personen vom Bestandgeber oder dessen Machthaber begleitet sind. Der Bestandnehmer darf hiebei nicht über das unvermeidliche Maß hinaus gestört werden.
§ 4
Die Statthaltereiverordnungen, LGBl. Nr. 49/1909 und 45/1914, über die Kündigung von Bestandverträgen und die Räumung von Bestandobjekten in den Gemeinden Bregenz, Rieden und Dornbirn treten außer Kraft.
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