„Fei“-Bauweise, Zulassung
LGBL_VO_19510411_8„Fei“-Bauweise, ZulassungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1951 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die nachstehend beschriebene, unter Verantwortung des Dipl.-Ing. Erich Feidner, Bregenz, Brandgasse 9, angewandte „Fei-Bauweise“ wird im Sinne des § 46 der Vorarlberger Landesbauordnung bei Einhaltung folgender Bedingungen bis 31. Dezember 1953 zugelassen. Für den Fall, daß sich bei dieser Bauweise schon früher Mängel zeigen, bleibt die Vorschreibung weiterer Bedingungen oder der jederzeitige Widerruf dieser Zulassung vorbehalten.
Beschreibung:
Die „Fei-Bauweise“ darf erst über dem üblichen Kellermauerwerk angewendet werden. Das Kellermauerwerk muß mindestens 50 cm über das anstoßende Terrain reichen. Die Innen- wie Außenwände bestehen aus einem Betonkern, welcher einen inneren und äußeren Mantel aus Leichtbauplatten hat. Die beidseitigen Leichtbauplatten dienen während der Herstelung auch als Schalung. Die Decken sind kreuzweise armierte Stahlbetonplatten, welche mit den Wänden durch die Armierungseisen verbunden sind. Die Wände und Decken sind starre Scheiben, welche durch ihre feste Verbindung untereinander ein Faltwerk ergeben. Nach Erforderlichkeit wird der Betonkern armiert.
Bedingungen:
Programmgesteuerter Zugriff
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