Kundmachung: „Tripelsteine“ und „Tripelstein“-Bauweise, Zulassung.
LGBL_VO_19510411_7Kundmachung: „Tripelsteine“ und „Tripelstein“-Bauweise, Zulassung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1951 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die nachstehend beschriebenen, unter Verantwortung der Wohnbauselbsthilfe, Vorarlberger gemeinnützige reg. G. m. b. H., Bregenz, hergestellten „Tripelsteine“ sowie die „Tripelstein“-Bauweise werden im Sinne des § 46 der Vorarlberger Landesbauordnung bei Einhaltung folgender Bedingungen bis 31. Dezember 1953 zugelassen. Für den Fall, daß sich bei diesen Bausteinen und bei dieser Bauweise schon früher Mängel zeigen, bleibt die Vorschreibung weiterer Bedingungen oder der jederzeitige Wiederruf dieser Zulassung vorbehalten.
Beschreibung:
Der „Tripelstein“ besteht asu zwei 44 cm langen, 22 oder 25 cm hohen und 5 cm starken Platten, welche durch zwei armierte, nicht über die ganze Höhe rechende Rippen zusammengehalten werden. Die Rippen sind etwa im äußeren Viertel des unteren Teiles der Platten angebracht. Der Stein ist 25 cm tief, so daß nach Abzug der 5 cm starken Platten ein Kern von 15 cm verbleibt.
Für das Kellermauerwerk wird der Stein aus Kiesbeton mit Ausfallkörnung im Rüttelverfahren hergestellt. Die Zementdosierung beträgt 170 kg/m3 Fertigbeton.
Für das aufgehende Mauerwerk wird der Stein aus Tuffbeton im Rüttelverfahren hergestellt. Die Zementdosierung für den Tuffbeton beträgt 150 kg/m3 Fertigbeton.
Die „Tripelstein“-Bauweise besteht darin, daß die „Tripelsteine“ auf einem Betonfundament nebeneinander und übereinander mit versetzten Fugen geschichtete werden und der Kern mit Kiesbeton gegossen wird. Nach Erfordernis wird der Beton-Kern armiert.
Als Wärme- und Frostschutz erhält das aufgehende Mauerwerk außen eine 2.5 cm stärke Heraklithplatte, welche wasserdicht verputzt wird.
Bedingungen:
E = 150.000 bei B 80
E = 195.000 bei B 120
E = 232.500 bei B 160
Diese Wandquerschnitte sind ohne Fensteröffnungen in Rechnung zu stellen. Als Knickhöhe gilt die Geschoßhöhe.
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