Bezirksfürsorgeverbandsumlage 1951.
LGBL_VO_19510411_6Bezirksfürsorgeverbandsumlage 1951.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1951 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Bezirksfürsorgeverbände heben von den zu ihnen gehörigen Gemeinden zur Deckung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes eine Bezirksfürsorgeverbandsumlage ein.
§ 2.
(1) Die Bezirksfürsorgeverbände setzen die Bezirksfürsorgeverbandsumlage in Hundertsätzen (Hebesatz) auf Grund folgender Berechnungsgrundlagen fest:
(2) Der Hebesatz für die Bezirksfürsorgeverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3.
(1) Die gemäß § 1 einzuhebenden Bezirksfürsorgeverbandsumlage ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, über begründeten Antrag eines oder mehrerer Bezirksfürsorgeverbände die Fälligkeitstermine für diese oder alle Bezirksfürsorgeverbände zu ändern.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft.
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