Landesumlage 1951.
LGBL_VO_19510411_5Landesumlage 1951.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1951 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Das Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Land Vorarlberg hebt von den Gemeinden des Landes für das Jahr 1951 eine Landesumlage ein.
§ 2.
Die Höhe der Landesumlage beträgt 15 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
§ 3.
(1) Die Einbringung der Landesumlage hat derart zu erfolgen, daß von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile 15 v. H. zu Gunsten des Landes einbehalten werden.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft.
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