Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten.
LGBL_VO_19510119_1Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.01.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1951 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung des § 57 (1) und (2) des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, beschlossen:
§ 1.
(1) Heil- und Pflegeanstalten, die im Sinne des § 2 (6) des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92//1949, als Ausbildungsstätten für Ärzte zu gelassen sind, haben so viele in Berufsausbildung stehende Ärzte (§ 2 (2) des Ärztegesetzes) zu beschäftigen, daß auf einen dieser Ärzte höchstens 30 Spitalsbetten entfallen.
(2) Wenn Anstaltsbetten von Personen belegt sind, die wie z.B. Geisteskranke und Tuberkulosekranke wegen der besonderen Art ihrer Erkranke und der langen Dauer ihres Anstaltsaufenthaltes die Tätigkeit des Arztes sowohl hinsichtlich der Behandlung als auch hinsichtlich der Verwaltungsarbeit (Führung der Krankengeschichten u. ä.) in wesentlich geringerem Maße beanspruchen als die Spitalspatienten im engeren Sinne, so gelten sie nicht als Spitalsbetten im Sinne des Absatzes (1). Sie sind der Berechnung gemäß Absatz (1) nur in dem von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer festgesetzten Ausmaße zugrunde zu legen.
(3) Die der Berechnung gemäß Absatz (1) und (2) zugrunde zu legende Bettenzahl ergibt sich, wenn die Zahl der an den einzelnen Tagen des abgelaufenen Kalenderjahres belegten Betten zusammengerechnet und durch 365 geteilt wird. Die Leitungen der gemäß Abs. (1) verpflichteten Anstalten haben die Gesamtzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Namen der von ihnen beschäftigten in Berufsausbildung stehenden Ärzten alljährlich bis spätestens Ende Jänner der für sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Durch eine Verminderung der Zahl der belegten Anstaltsbetten wird da Dienstverhältnis der zur Berufsausbildung bereits angestellten Ärzte nicht berührt.
§ 2.
(1) Den gemäß § 1 beschäftigten Ärzten ist im
(2) Für die Verzückung in die höheren Entgeltsstufen ist eine in einer anderen Anstalt zurückgelegte praktische Tätigkeit der im § 2 (3) des Ärztegesetzes bezeichneten Art anzurechnen.
(3) Auf das Monatsentgelt können die allenfalls von der Anstalt beigestellte Wohnung und Verpflegung mit dem für die Sozialversicherung geltenden Wert angerechnet werden.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf seine Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.
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