Polizeistundenverordnung 1950.
LGBL_VO_19501010_34Polizeistundenverordnung 1950.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1950 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der Min.-Vdg. RGBl. Nr. 62/1855 und der §§ 54 und 141 (2) der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1.
(1) Alle Gast- und Schankgewerbebetriebe – Bahnhofrestaurationen, soweit der Zugsverkehr es gestattet – sind spätestens um 24 Uhr (Polizeistunde) zu schließen und mindestens bis 5 Uhr des folgenden Tages geschlossen zu halten.
(2) Nach Eintritt der Polizeistunde darf weder Speise noch Getränke verabfolgt noch anderen als den im Betrieb beherbergten Gästen der Zutritt zu demselben oder das Verweilen in demselben gestattet werden.
(3) In den Nächten, die auf die Tage vom Faschingsamstag bis einschließlich Faschingdienstag folgen, tritt die Polizeistunde 2 Stunden nah der im Absatz (1) festgesetzten Zeit ein, in der Sylvesternacht entfällt sie ganz.
§ 2.
(1) Die Gemeinden werden hiermit mit der Einschränkung gemäß Absatz (2) ermächtigt, beim Vorliegen besonderer Umstände das Offenhalten der Gast- und Schankgewerbebetriebe über die in § 1 festgesetzte Polizeistunde hinaus zu bewilligen.
(2) Wenn es im Interesse von Ruhe und Ordnung geboten ist, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz (1) für einzelne Gemeinden vorbehalten.
§ 3.
Um die Bewilligung gemäß § 2 hat der Gewerbeinhaber (Geschäftsführer, Pächter) beim Gemeindeamt in der Regel schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen muß ordnungsgemäß gestempelt sein, Vor- und Zuname des Ansuchenden, die Bezeichnung und den Standort des Betriebes, die Angabe des Tages (Zeitabschnitt) und des Ausmaßes, für welche die Bewilligung angestrebt wird, sowie die Begründung enthalten. Es muß so rechtzeitig eingebracht werden, daß die angesuchte Bewilligung noch vor Beginn des Zeitraumes, für den sie gelten soll, ausgefertigt und zugestellt werden kann.
§ 4.
(1) die Bewilligung gemäß § 2 darf in der Regel nur für eine einzige Nacht und nur beim Vorliegen besonderer andauernder Umstände für einen längeren Zeitraum, aber nicht für mehr als 12 Monate erteilt werden.
(2) Die Bewilligung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben werden, wenn dies im Interesse der Ruhe und Ordnung geboten erscheint.
(3) Die Bewilligung ist unter genauer Festhaltung ihres Ausmaßes schriftlich auszufertigen. Für sie ist die in der Bundesverwaltungsabgabeverordnung jeweils festgesetzt Verwaltungsabgabe einzuheben.
§ 5.
Die Gas- und Schankgewerbeinhaber (Geschäftsführer, Pächter) haben diese Verordnung binnen 4 Wochen nach ihrer Kundmachung in den Betriebsräumen an allgemein sichtbarer Stelle anzuschlagen und die Gäste außerdem jeweils eine Viertelstunde vor Eintritt der Polizeistunde an das Verlassen der Betriebsräume zu erinnern.
§ 6.
Die Überwachung der Einhaltung der Polizeistunde obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.
§ 7.
(1) Inhaber von Gast- und Schankgewerbebetrieben, die den Vorschriften der §§ 1 und 5 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungübertretung und sind nach den Bestimmungen des VIII. Hauptstückes der Gewerbeordnung zu bestrafen.
(2) Gäste, die beim Eintritt der Polizeistunde die Betriebsräume noch nicht verlassen haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 VStG. Vorliegen und damit die Strafbarkeit nach den Bestimmungen des VIII. Hauptstückes der Gewerbeordnung gegeben ist, wegen Übertretung der Min.-Vdg. RGBl. Nr. 62/1855 gemäß Art. VII EGVG zu bestrafen. Solange die Überschreitung der Polizeistunde nicht mehr als eine Viertelstunde beträgt, ist von einer Bestrafung der Gäste abzusehen, wenn sie der Aufforderung des überwachenden Polizeiorganes zum Verlassend er Betriebsräume Folge leisten.
(3) Die Bestrafung der Übertretungen dieser Verordnung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bestimmungen des § 50 VStG. Über die Organstrafverfügung werden hiedurch nicht berührt.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt treten alle früheren einschlägigen Bestimmungen außer Wirksamkeit.
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