Verhinderung der Einschleppung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen.
LGBL_VO_19500908_32Verhinderung der Einschleppung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1950 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 10 und 23 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, wird verordnet:
§ 1
(1) Jede Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Zucht- oder Nutzzwecken aus anderen österreichischen Ländern nach Vorarlberg muß durch eine Bescheinigung gedeckt sein, mit der ein Amtstierarzt unter Beifügung der genauen Beschreibung der einzelnen Tiere und Angabe ihrer besonderen Kennzeichen betätigt, daß sie von klinischer Tuberkulose frei sind und innerhalb der letzten 4 Wochen der Tuberkulinprobe mit negativem Erfolg unterzogen wurden.
(2) Diese Bescheinigung muß bei der Einfuhr mit Bahn dem Bahnbeschautierart, bei der Einfuhr mit Kraftwagen oder Flußtrieb in der Zuerst erreichten Vorarlberger Ortschaft dem mit der Beschau beauftragten Tierarzt vorgewiesen werden.
(3) Die Beschautierärzte haben jeder Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Zucht- oder Nutzzwecken der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und dabei anzugeben, ob die Bescheinigung gemäß Absatz (1) vorliegt oder nicht
§ 2
Tiere, die ohne die im § 1 bezeichnete Bescheinigung eingeführt werden, sind auf Kosten ihres Besitzers unverzüglich durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Tierarzt der klinischen Untersuchung auf Tuberkulose und der Tuberkulinprobe zu unterziehen. Sie sind sofort unter Beobachtung zu stellen und dürfen nicht mit einheimischen Vieh zusammen eingestallt werden.
§ 3
Tiere, bei denen die klinische Tuberkulose oder die positive Reaktion auf die Tuberkulinprobe festgestellt wird, müssen vom untersuchenden Tierarzt durch Ohrlochung gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1950, Zl. 14.398 VtV/50, gekennzeichnet und bis zu ihrer endgültigen Verwertung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Evidenz gehalten werden.
§ 4
Übertretung dieser Verordnung unterliegen der Bestrafung nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909.
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