Verwendung von Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
LGBL_VO_19500623_27Verwendung von Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1950 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 60 (4) der Gewerbeordnung wird die Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannten Fuhrwerken und Hilfskräften bei der Feilbietung von Erzeugnissen der heimischen Land- und Forstwirtschaft von Haus zu Haus oder auf der Straße durch die Produzenten oder deren Beauftragte gestattet.
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