Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung.
LGBL_VO_19500531_25Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1950 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 116 (5) und 128 (4) der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, wird verordnet:
Artikel I.
Betriebsvertretung
§ 1.
(1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Landarbeitsordnung berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten und an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken.
(2) Die Organe der Betriebsvertretung sind
§ 2.
In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – ausgenommen die bäuerlichen Betriebe gemäß § 109, Abs. (3), der Landarbeitsordnung – mit dauernd mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.
§ 3.
(1) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertreter.
(2) In Betrieben, in denen ein Vertrauensmann bestellt ist, führt dieser, in Betrieben, in denen zwei Vertrauensmänner bestellt sind, der an Lebensjahren ältere den Vorsitz.
(3) Ist ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) noch nicht bestellt, oder im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner), führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmberechtigte Vertreter.
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten (§ 114, Abs. (4), der Landarbeitsordnung) bestehen, führen den Vorsitz in der Betriebsversammlung abwechselnd die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte. Den Vorsitz in der ersten Betriebsversammlung führt der Obmann (Stellvertreter) jenes Betriebsrates, der die größere Anzahl von Mitgliedern aufweist, bei gleichstarken Betriebsräten der Obmann (Stellvertreter) des Arbeiter-Betriebsrates, der die größere Anzahl von Mitgliedern aufweist, bei gleichstarken Betriebsräten der Obmann (Stellvertreter) des Arbeiter-Betriebsrates. Ist der Betriebsrat einer Dienstnehmergruppe funktionsunfähig oder noch nicht bestellt, so führt den Vorsitz der Obmann (Stellvertreter) des Betriebsrat einer Dienstnehmergruppe funktionsunfähig oder noch nicht bestellt, so führt den Vorsitz der Obmann (Stellvertreter) des Betriebsrates der anderen Dienstnehmergruppen funktionsunfähig oder beide Betriebsräte noch nicht bestellt, führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmberechtigte Vertreter.
§ 4.
(1) Die Betriebsversammlung ist vom Betriebsrat (Vertrauensmänner) einzuberufen.
(2) Wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) noch nicht besteht, oder im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner), ist die Betriebsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.
(3) In Betrieben der im § 3, Abs. (4), bezeichneten Art ist die Betriebsversammlung von den Obmännern (Stellvertretern) beider Betriebsräte gemeinsam einzuberufen.
§ 5.
(1) Die Einberufung der Betriebsversammlung erfolgt, sofern die Geschäftsordnung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Vertrauensmänner) oder durch Rundschreiben, wobei jeder Dienstnehmer durch Unterschrift die Kenntnisnahme zu bescheinigen hat. Der Anschlag, der spätestens drei Tage vor der Betriebsversammlung zu erfolgen hat sowie das Rundschreiben, müssen die Zeit, den Ort und die Tagesordnung der Betriebsversammlung enthalten.
(2) In Betrieben, in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind (§ 123 der Landarbeitsordnung), kann die Einberufung der Betriebsversammlung in Abweichung von den Bestimmungen des Abs. (1) auch durch mündliche Durchsage erfolgen.
§ 6.
(1) Die Betriebsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Eine Betriebsversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei) die Einberufung verlangen.
§ 7.
(1) Wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) noch nicht besteht oder im Falle seiner Funktionsunfähigkeit, sind die Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer und die zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer von der Einberufung der Betriebsversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis zu setzten.
(2) Die Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer und die zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung einer Betriebsversammlung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzten, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
(3) Wenn die Einberufer den Betriebsinhaber zur Teilnahme an der Betriebsversammlung einladen, so ist mit der Einladung die Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 8.
Die Betriebsversammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben abgehalten werden; sie ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten durchzuführen.
§ 9.
(1) In der Betriebsversammlung ist jeder Dienstnehmer stimmberechtigt, der am Tage der Abhaltung der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt und zur Betriebsvertretung wahlberechtigt ist (§ 115, Abs. (2), der Landarbeitsordnung).
(2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der im Betrieb Beschäftigten stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.
(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebsversammlung einzuberufen, die für die gleiche Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig ist. Diese Bestimmung gilt nicht bei Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsumlage und deren Höhe und über die Enthebung des Betriebsrates (Vertrauensmänner). Die Einberufung zur neuerlichen Betriebsversammlung hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sie für die gleiche Tagesordnung bei jeder Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
(4) Die Beschlüsse der Betriebsversammlung werden, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) bedarf der Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10.
(1) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer festzustellen.
(2) Die Stimmenabgabe in der Betriebsversammlung erfolgt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, durch Handerheben. Zur Feststellung des Stimmverhältnisses ist in jedem Falle die Gegenprobe vorzunehmen. Bei Bechlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) hat die Stimmenabgabe mittels Stimmzettel zu erfolgen. Der Vorsitzende kann auch in anderen Fällen sofern es im zweckmäßig erscheint, die Abstimmung mittels Stimmzettel vornehmen lassen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden die Abstimmung mittels Stimmzettel verlangt. Das Stimmverhältnis ist vom Vorsitzenden festzustellen. Der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist aus der Mitte der stimmberechtigten Dienstnehmer der jeweils an Lebensjahren älteste Dienstnehmer beizuziehen. Mitglieder des Betriebsrates dürfen nicht beigezogen werden.
(3) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) hat der Obmann des Betriebsrates (Vertrauensmänner) vor der Stimmenabgabe den Vorsitz an den an Jahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer, der dem Betriebsrat (Vertrauensmänner) nicht angehört, abzugeben; in diesem Falle steht den Betriebsratsmitgliedern (Vertrauensmännern) kein Stimmrecht zu.
§ 11.
(1) Über jede Betriebsversammlung ist von einem vom Vorsitzenden zu bestellenden Schriftführer ein Protokoll zu führen, das in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebsversammlung zu enthalten hat.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und vom Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu verwahren.
(3) Das Protokoll ist binnen einer Woche nach der Betriebsversammlung zur Einsicht aller Dienstnehmer des Betriebes aufzulegen. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage der Auflegung des Protokolls Einspruch erhoben werden. Lehnt der Vorsitzende die Richtigstellung des Protokolls ab, so kann der den Einspruch erhebende Dienstnehmer innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage der Ablehnung des Vorsitzenden, die Einigungskommission um Entscheidung (§§ 53 und 129 der Landarbeitsordnung) anrufen.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 12.
(1) Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:
(2) Der Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage (Abs. (1), Ziffer 3), muß Bestimmungen darüber enthalten, in welcher Weise im Falle der Auflassung oder Stilllegung des Betriebes und im Falle, daß ein Betriebsrat nicht mehr zu bestellen ist, das vorhandene Vermögen des Betriebsratsfonds zu verwenden ist.
Geschäftsordnung der Betriebsversammlung
§ 13.
(1) Die Betriebsversammlung beschließt ihre Geschäftsordnung auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung. Ergänzungen der Geschäftsordnung können nur über Beschluß der Betriebsversammlung erfolgen.
(2) Die Geschäftsordnung (Abs. (1)) ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Betriebsversammlung Berechtigten aufzulegen.
Sektion der Arbeiter und der Angestellten
§ 14.
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind (§ 114, Abs. (4), der Landarbeitsordnung), bilden die Arbeiter und die Angestellten in der Betriebsversammlung je eine Sektion. Jede Sektion ist berufen, in eigenen Versammlungen über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmergruppe berühren, zu beraten und Beschluß zu fassen.
(2) Die Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage obliegt jedoch auch in dem im Abs. (1) bezeichneten Fall der Betriebsratsumlage obliegt jedoch auch in dem im Abs. (1) bezeichneten Fall der Betriebsversammlung (§ 112, Abs. (1), Z. 3, der Landarbeitsordnung).
(3) Der Betriebsrat jeder Dienstnehmergruppe kann beschließen, daß bestimmte seiner Berichte nur an die Sektion der von ihm vertretenen Dienstnehmergruppe zu erstatten sind.
(4) Auf die Geschäftsführung der Sektionen finden die Bestimmungen der §§ 3, Abs. (1) bis (3), 4 Abs. (1) und (2), 5, Abs. (1), 6 bis 11, 12, Abs. (1), Z. 1, 2 und 4, und 13 sinngemäß Anwendung.
Artikel III.
Betriebsrat.
Konstituierung des Betriebsrates.
§ 15.
(1) Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wahl des Betriebsrates versammeln sich die gewählten Mitglieder des Betriebsrates über Einberufung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes zur Wahl der Betriebsratsfunktionäre.
(2) Den Vorsitz in der konstituierenden Betriebsratssitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der Betriebsratsfunktionäre der Einberufer.
Wahl der Betriebsratsfunktionäre.
§ 16.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann. Bei Stimmengleichheit ist der Obmann jeder Gruppe zu entnehmen, die bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich bereinigt hat. Ferner wählt der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Ferner wählt der Betriebsrat einen Stellvertreter, einen Schriftführer und, wenn im Betreib ein Betriesbratsfonds (§ 37, Abs. (2)) besteht, einen Kassenverwalter und zwei Rechnungsprüfer. Die Funktionen des Obmannstellvertreters und des Schriftführers oder des Schriftführers und des Kassenverwalters können in einer Person vereinigt werden, nicht aber die Funktion des Obmannes (Stellvertreters) und des Kassenverwalters. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht den Betriebsrat angehören.
(2) Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen hin ist der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, daß der Betriebsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(3) In Betriebsräten, denen sowohl Arbeiter als auch Angestellte als Mitglieder angehören müssen (§ 114, Abs. (3), der Landarbeitsordnung), ist der Obmannstellvertreter aus der Dienstnehmergruppe zu wählen, der der Obmann nicht angehört.
§ 17.
(1) Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
§ 18.
Die Namen des Obmannes, des Stellvertreters, des Schriftführers und des Kassenverwalters sind durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Vertrauensmänner) kundzumachen, ferner dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer und den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer und den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei Neuwahl einzelner Funktionäre.
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.
§ 19.
(1) Der Betriebsrat gibt sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung mit einfacher Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung. Die beschlossene Geschäftsordnung gilt auch für die später gewählten Betriebsräte, sofern diese nicht Änderungen beschließen.
(2) Jeder Dienstnehmer des Betriebes ist berechtigt. Einsicht in die Geschäftsordnung zu nehmen.
(3) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Tätigkeitsdauer.
§ 20.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt zwei Jahre.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates:
(3) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
(4) Wenn ein Mitglied des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ausscheidet, so tritt an dessen Stelle der nach dem betreffenden Wahlvorschlag berufene Ersatzmann (§ 114, Abs. (5), der Landarbeitsordnung).
§ 21.
Nach Beendigung der Tätigkeitsdauer hat der bisherige Betriebsrat bis zur Aufnahme der Tätigkeit des neuen Betriebsrates noch diejenigen laufenden Geschäfte zu erledigen, deren Erledigen ohne Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Dienstnehmer des Betriebes nicht aufgeschoben werden kann.
Sitzung des Betriebsrates.
§ 22.
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten.
(2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Außerdem hat der Obmann den Betriebsrat einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens zwei Mitgliedern verlangt wird.
(3) Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erforderlich machen, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie ihren Ersatzmann zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen und dies dem Obmann unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes mitzuteilen.
(5) Die Sitzungen sind nur dann während der Arbeitszeit abzuhalten, wenn es die Umstände unbedingt erfordern.
(6) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn alle Mitglieder des Betriebsrates anwesend sind oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(7) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, und wenn er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).
(8) Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Bekanntmachungen des Betriebsrates.
§ 23.
(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebs erfolgen durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates, durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebsversammlung.
(2) Die Ankündigungstafel ist an einer im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber auszuwählenden Stelle, die allen Dienstnehmern des Betriebs zugänglich ist, anzubringen. Erforderlichenfalls sind mehrere Ankündigungstafeln anzubringen.
(3) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und Schriftführer zu zeichnen. Verhältnis der im Betrieb Beschäftigten zum Betriebsratsmitglied.
§ 24.
Die Dienstnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Betriebsrates vorbringen. Die Vorsprache beim Betriebsrat hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.
§ 25.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden und nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Betriebsinhaber darf die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 122, Abs. (1) und (2), der Landarbeitsordnung gekündigt oder entlassen werden.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 26.
(1) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, das soweit im folgenden nichts anders bestimm wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist.
(2) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
(3) Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem Betriebsratsfonds. Solche Ansprüche sind spätestens drei Monate nach ihrem Entstehen unter Beibringung der erforderlichen Belege beim Betriebsrat geltend zu machen, der über deren Anerkennung beschließt.
§ 27.
(1) Auf Antrag des Betriebsrates ist in Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern Dienstleistung, zu der es auf Grund des Dienstverhältnisses verpflichtet ist, unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
(2) Die Auswahl des freizustellenden Mitgliedes des Betriebsrates obliegt dem Betriebsrat. Das freigestellte Mitglied des Betriebsrates kann über Beschluß des Betriebsrates abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.
(3) Die Freistellung eines Mitgliedes des Betriebsrates ist bei Betriebsinhaber schriftlich unter Bekanntgabe des Namens des Freizustellenden zu beantragen. Das gleiche gilt im Falle des Abs. (2), zweiter Satz.
§ 28.
(1) Der Betriebsrat ist berufen, die im § 1, Abs. (1), genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Seine Tätigkeit hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebs und, soweit es die zu erfüllenden Aufgaben zulassen, außerhalb der Arbeitszeit zu vollziehen.
(3) Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) In allen wichtigen, das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen soll er nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer vorgehen.
§ 29.
(1) Der Betriebsrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere:
(2) Der Betriebsrat kann mit der Erledigung einzelner Aufgaben fallweise einen Ausschuß betrauen, dem auch Dienstnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zugezogen werden können.
Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Kollektivverträge.
§ 30.
(1) Der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge und sonstigen dienstrechtlichen Vereinbarungen sowie der Arbeitsordnung zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß der Kollektivvertrag binnen 14 Tagen nach der Kundmachung im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ aufgelegt und die bezügliche Betriebskundmachung vom Betriebsinhaber angeschlagen wird.
(2) Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge, die in diesen der Betriebsvereinbarung vorbehalten wurden, werden vom Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber vereinbart.
(3) Eine derartige Betriebsvereinbarung ist bei der Obereingungskommission vom Betriebsrat innerhalb zwei Wochen nach dem Abschluß in drei gleichlautenden, vom Betriebsinhaber und vom Betriebsrat ordnungsgemäß gezeichneten Ausfertigungen zu hinterlegen. Der Betriebsrat hat ferner je eine Ausfertigung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, beiden Sektionen der Landwirtschaftskammer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind, der Einigungskommission und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln; im Vorlagebericht an die Obereinigungskommission ist mitzuteilen, wie viele Dienstnehmer (getrennt nach Arbeitern und Angestellten, nach Geschlecht und nach Jugendlichen und Erwachsenen) durch die Betriebsvereinbarung erfaßt werden.
Arbeitsordnung.
§ 31.
(1) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 41 der Landarbeitsordnung) vereinbart wurde, nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden.
(2) Der Betriebsrat hat darauf zu achten, daß die Arbeitsordnung an gut sichtbarere und für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb angeschlagen wird. Auf zwei Ausfertigungen der Arbeitsordnung ist der Tag des Anschlages vom Dienstgeber und vom Betriebsrat zu bestätigen. Die zweite Ausfertigung hat der Betriebsrat sicher zu verwahren und nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem neugewählten Betriebsrat zu übergeben.
Festsetzung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen.
§ 32.
(1) Die Festsetzung von Akkord-, Stück- und Gedingelöhnen sowie von Durchschnittsverdiensten kann, soweit sie nicht durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen. Der Betriebsrat kann sich hiebei der Mitwirkung der zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer bedienen.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne, die für einzelne Dienstnehmer oder für einzelne Arbeiten durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.
(3) Kommt unter Mitwirkung des Betriebsrates (Abs. (2)) eine Einigung nicht zustande und wird die Einigungskommission angerufen, so kann der Betriebsrat sowie der Betriebsinhaber bei der Einigungskommission die Beiziehung von beeideten Sachverständigen oder Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragen.
Neuaufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern.
§ 33.
(1) Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, spätestens aber gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.
(2) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers zu verständigen; bei Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich binnen drei Tagen erfolgen.
(3) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Woche nach erfolgter Verständigung dazu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme. Gilt dies als Zustimmung. Die vom Betriebsinhaber beabsichtigte Maßnahme ist zum Gegenstand einer Beratung des Betriebsrat, gegen die beabsichtigte Maßnahme Widerspruch zu erheben, so hat er diesen schriftlich innerhalb der genannten Frist beim Betriebsinhaber einzubringen.
(4) Spricht der Betriebsinhaber trotz des Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der im Abs. (3) genannten Frist die Kündigung aus und stellt der betroffene Dienstnehmer beim Betriebsrat das Verlangen auf Anfechtung der Kündigung, so hat der Betriebsrat zu beschließen, ob er diesem Verlangen nachkommt oder nicht. Der Betriebsrat kann dem Antrag auf Anfechtung nur stattgeben, wenn er der Ansicht ist, daß
(5) Die Anfechtung hat bei Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet von dem Tage, an dem der Betriebsrat durch den Betriebsinhaber von der erfolgten Kündigung verständigt wurde, zu erfolgen. In der Anfechtung (Abs. (4)) sind die Anfechtungsgründe anzuführen. Der Anfechtung ist eine Bestätigung des Betriebsinhabers, daß gegen die Kündigung Widerspruch erhoben wurde, sowie eine Bestätigung des gekündigten Dienstnehmers, daß dieser die Anfechtung verlangt, beizuschließen.
(6) Beschließt der Betriebsrat, dem Verlangen des gekündigten Dienstnehmers aus Anfechtung der Kündigung bei Gericht nicht Folge zu geben, so hat er diese Tatsache den betroffenen Dienstnehmer schriftlich innerhalb der dem Betriebsrat zur Einbringung der Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist mitzuteilen.
(7) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den im Abs. (4) angeführten Gründe innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der im Abs. (5) festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.
(8) Begehrt ein entlassener Dienstnehmer zwecks Vorlage bei Gericht beim Betriebsrat eine Bescheinigung (§ 29 (8) der Landarbeitsordnung) darüber, daß der Betriebsrat mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten hat, ob die Entlassung nur zur Umgehung der Vorschriften über den Kündigungsschutz ausgesprochen worden ist, so hat der Betriebsrat, wenn er die Ansicht des entlassenen Dienstnehmers teilt, die Entlassung zum Gegenstand einer Beratung mit dem Betriebsinhaber zu machen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so ist dem betroffenen Dienstnehmer die begehrte Bescheinigung auszustellen; hiebei hat der Betriebsrat darauf zu achten, daß dem entlassenen Dienstnehmer noch genügend Zeit zur Verfügung steht, um, innerhalb der Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Entlassung, die Klage bei Gericht einzubringen. Lehnt der Betriebsrat das Verlangen des entlassenen Dienstnehmers ab, so hat er ihm dies schriftlich mitzuteilen.
Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
§ 34.
(1) Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
(2) Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist vom Betriebsinhaber dem Betriebsrat und dem betroffenen Dienstnehmer vor Durchführung dieser Maßnahme mitzuteilen. Ist der Betriebsrat der Ansicht, daß mit dem beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, so kann er seine Einwendungen gegen die beabsichtige Maßnahme dem Betriebsinhaber unverzüglich bekanntgeben, sofern der betroffene Dienstnehmer nicht selbst der neuen Einreihung zustimmt.
(3) Entsteht zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber ein Streit über die Versetzung eins Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, so kann von beiden Streitteilen die Entscheidung der Einigungskommission angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Dienstnehmerschutz und Sozialversicherung.
§ 35.
(1) Der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, Lehrlings- und Mutterschutz sowie über die Sozialversicherung zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sich der Betriebsrat die Kenntnis der für den Betrieb geltenden Gesetze und Vorschriften über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung zu verschaffen.
(2) Gelangt der Betriebsrat zur Kenntnis von Verstößen gegen diese Vorschriften oder von Umständen, die eine Gefährdung der Gesundheit oder der persönlichen Sicherheit der Dienstnehmer befürchten lassen, so hat er sie dem Betriebsinhaber bekanntzugeben und, wenn nicht rechtzeitig Abhilfe erfolgt, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzurufen.
(3) Der Betriebsrat hat sich an allen behördlichen Betriebsbesichtigungen zu beteiligen, welche den Arbeitsschutz zum Gegenstand haben.
Errichtung und Teilnahme an der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen.
§ 36.
(1) Der Betriebsrat kann beschließen, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstützungseinrichtungen, Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgegenständen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung bereits bestehender Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebes teilzunehmen. Diesem Beschluß hat eine genaue Überprüfung des Ausmaßes der erforderlichen Mittel und der Sicherung ihrer Beschaffung voranzugehen.
(2) An der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebes, wie Pensions- und Unterstützungskassen, Dienstwohnungen usw., nimmt der Betriebsrat durch die von ihm bestellten Mitglieder teil. Die Art der Teilnahme an der Veraltung und die Zahl der Vertreter des Betriebsrates ist mit dem Betriebsrates ist mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet hierüber endgültig die Einigungskommission.
Einhebung und Verwaltung einer Betriebsratsumlage.
§ 37.
(1) Der Betriebsrat kann in der Betriebsversammlung den Antrag stellen, die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu beschließen. Der Antrag hat eine Übersicht über den erforderlichen Betrag zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Kosten für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen einerseits und die Höhe der Summe der Brutto-Arbeitsverdienste der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer andererseits zu enthalten. Aus dem Antrag muß die Errechnung des erforderlichen Betrags in seinen Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag hat auch Vorschläge darüber zu enthalten, wie der Betriebsratsfonds in den im § 12, Abs. (2), angeführten Fällen zu verwenden ist. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor der Betriebsversammlung, in der über den Antrag Beschluß gefaßt werden soll an der Ankündigungstafel anzuschlagen.
(2) Beschließt die Betriebsversammlung die Einhebung einer Betriebsratsumlage, so ist dieser Beschluß, der das Ausmaß der Umlage und den Zeitraum, für den der Beschluß gilt, zu enthalten hat, dem Betriebsinhaber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer vom Betriebsrat schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat die Betriebsratsumlage bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung vom Arbeitsverdienst einzubehalten und längstens innerhalb von zwei Wochen an die vom Betriebsrat bestimmte Stelle abzuführen.
(3) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zweckbestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(4) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates oder dessen Stellvertreter.
(5) Über die Leistungen aus dem Betriebsratsfonds beschließt der Betriebsrat. Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds bedürfen der Zeichnung des Obmannes (Obmannstellvertreters) und der Gegenzeichnung des Kassenverwalters.
(6) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassenverwalter in einem versperrbaren Behälter unter Gegensperre eines zweiten Betriebsratsmitgliedes, das womöglich nicht der Obmann sein soll, zu verwahren. Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten Geldinstitut anzulegen.
(7) Der Obmann ist jederzeit berechtigt, die Aufzeichnungen des Kassenverwalters und den Kassenstand zu prüfen. Er kann die Überprüfung auch durch die Rechnungsprüfer vornehmen lassen. Eine Überprüfung durch die Rechnungsprüfer hat wenigstens vierteljährlich stattzufinden. Eine Überprüfung ist vorzunehmen, wenn es der Betriebsrat verlangt. Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist dem Betriebsrat ehestens zu berichten. Bei wahrgenommenen Mängeln sind unverzüglich die geeigneten Maßnahmen zu ihrer Abstellung zu treffen; erforderlichenfalls hat der Obmann den Kassenverwalter sofort zu entheben, die in seiner Verwahrung befindlichen Barmtitel an sich zu nehmen und hierüber den Betriebsrat und der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer unverzüglich zu berichten.
(8) Bei jedem Wechsel in der Person des Kassenverwalters ist ein Kassenabschluß zu machen und von den Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der scheidende Kassenverwalter ist berechtigt, eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zu verlangen.
§ 38.
(1) Der Betriebsrat hat spätestes zwei Wochen vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen und einen Ausweis über die Eingänge und Ausgaben aufzustellen. Die Eingänge und Ausgaben sind getrennt auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind besonders auszuweisen:
(3) Bei den Ausgaben sind gesondert auszuweisen:
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsrat abzufassen und durch den Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen. Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind der Sektion der Dienstnehmer zur Einsicht der Dienstnehmer aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates, in dem die Zeit und der Ort der Einsichtnahme zu bestimmen ist, bekanntzumachen. Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebsversammlung zu machen.
(5) Der Betriebsrat hat bei Beendigung seiner Tätigkeit das vorhandene Vermögen und die vorhandenen Kassenbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Über die Übergabe bzw. Übernahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem übernehmenden Betriebsrat zu verwahren ist.
(6) Im Falle der Auflösung oder Stilllegung des Betriebes oder wenn ein Betriebsrat nicht mehr zu bestellen ist, ist ein Rechenschaftsbericht und ein Gebarungsausweis (Abs. (1) bis (3)) anzufertigen. Die allenfalls verbleibenden Aktiva sind im Sinne der von der Betriebsversammlung beschlossenen Zweckbestimmung (§ 12, Abs. (2)) zu verwenden. Die Auflösung des Betriebsratsfonds ist dem Betriebsinhaber und der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig sind der Rechenschaftsbericht, der Gebarungsausweis sowie sämtliche Kassenbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden zu übergeben.
Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds.
§ 39.
(1) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds obliegt der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer. Der Betriebsrat kann jederzeit die Durchführung einer Revision beantragen. Dem Ersuchen ist unverzüglich zu entsprechen. Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal jährlich unangemeldet von der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer einer Revision zu unterziehen.
(2) Die Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer hat mit der Durchführung der Revision einen ihrer Angestellten, der die fachliche Eignung hiezu besitz, zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision einer sonstigen fachlich geeigneten Person übertragen werden.
(3) Der von der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer mit der Durchführung der Revision Betraute (Revisor) hat sich dem Betriebsrat gegenüber mit einem von der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer ausgestellten Ausweis zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(4) Die Revisionen haben sich tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeit und, soweit die Mitwirkung von Mitgliedern des Betriebsrates erforderlich ist, nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zu vollziehen. Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsumlage und sonstigen Einnahmen oder Vermögenschaften des Betriebsratsfonds sowie auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen zu erstrecken. Der Revisor hat die Bücher, die Belege und den Kassenstand, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassen- und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassenverwalters und des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) – bei getrennten Betriebsräten der Arbeiter und der Angestellten der Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte – zu erfolgen.
(5) Die mit der Veraltung des Betriebsratsfonds und mit der Überprüfung der Gebarung desselben betrauten Mitglieder des Betriebsrates oder Dienstnehmer haben dem Revisor auf Verlangen die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der Revisor hat auf festgestellte Mängel der Buchführung oder Geschäftsführung hinzuweisen und Vorschläge für ihre Beseitigung zu machen.
(6) Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor dem Betriebsrat und der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Wahlgenommene Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Abhilfe erfordern, hat er dem Obmann des Betriebsrates sofort mündlich bekanntzugeben. Der Revisionsbericht ist zum Gegenstand einer Beratung im Betriebsrat und eines Berichtes an die Betriebsversammlung zu machen.
(7) Der Revisor ist zur Verschwiegenheit über alle anläßlich der Revision zur Kenntnis gelangten Verhältnisse des Betriebsratsfonds und des Betriebes verpflichtet.
(8) Die der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer in Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere die durch die Revision verursachten Barauslagen, sind vor ihr selbst zu tragen.
Mitwirkung an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Betrieben.
§ 40.
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Betreiben mitzuwirken. Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, Disziplinarverstößen oder ihrer Wiederholung nach Möglichkeit vorzubeugen. Disziplinarmaßnahmen können, falls die Arbeitsordnung solche vorsieht, nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist berechtigt, in die Aufzeichnungen über die Verwendung der Strafgelder Einsicht zu nehmen oder durch ein von ihm bestimmtes Mitglied Einsicht nehmen zu lassen.
Gemeinsame Beratungen mit dem Betriebsinhaber.
§ 41.
(1) Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungssteigerung des Betriebs zu fördern.
(2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist berechtigt, und auf Verlangen des Betriebsrates verpflichtet, allmonatlich mit dem Betriebsrat gemeinsame Beratungen über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung und Verbesserung von Betriebseinrichtungen abzuhalten.
(3) Beschließt der Betriebsrat, solche Beratungen zu verlangen, so hat er den Beschluß unter gleichzeitiger Bekanntgabe der verlangten Beratungsgegenstände und allenfalls beabsichtigter Anregungen dem Betriebsinhaber mitzuteilen und mit ihm den Zeitpunkt der Beratung zu vereinbaren
(4) Verlangt der Betriebsinhaber eine gemeinsame Beratung, so kann der Betriebsrat die vorherige Bekanntgabe der Beratungsgegenstände und der erforderlichen Unterlagen verlangen
(5) An den Beratungen nehmen entweder der gesamte Betriebsrat oder die von ihm bestellten Vertreter teil.
(6) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung bezüglich bestimmter Beratungsgegenstände die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.
Vorlage der Bilanz und des Gewinn- und Verlustausweises.
§ 42.
In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebsrats diesem alljährlich, spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde, eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich eines Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln und dem Betriebsrat auf Verlagen die zur Erläuterung der Bilanz und des Gewinn- und Verlustausweises erforderlichen Aufklärungen zu geben.
Auskunft über Wirtschaftslage; Erstellung von Wirtschaftsplänen.
§ 43.
(1) In Betrieben der im § 42 bezeichneten Art hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Aufschluß über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand, den Absatz sowie über geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu geben.
(2) Sofern diese Fragen nicht Gegenstand einer gemeinsamen Beratung nach § 41 sind, sind dem Betriebsinhaber die Fragen, über die Aufschluß verlangt wird, schriftlich bekanntzugeben.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderen Plänen) durch Erstattung von Anregungen und Vorschlägen mitwirken.
Artikel IV. Gemeinsame Aufgaben getrennter Betriebsräte.
§ 44.
In Betrieben, in denen gemäß § 114, Abs. (4), der Landarbeitsordnung getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten errichtet sind, sind die in den §§ 31, 35 bis 39 und 41 bis 43 aufgezählten Aufgaben von beiden Betriebsräten gemeinsam wahrzunehmen.
§ 45.
(1) zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben haben beide Betriebsräte zu gemeinsamen Beschlußfassung zusammenzutreten. Den Vorsitz hiebei führt ein Obmann, der aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen ist. Der Obmannstellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrats zu wählen, dem der Obmann nicht angehört. Gleichzeitig sind ein Schriftführer und wenn im Betrieb ein Betriebsratsfonds besteht, ein Kassenverwalter und zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Bestimmung des § 16, Abs. (1), letzter Satz, gilt sinngemäß.
(2) Für die Einberufung der gemeinsamen Beratungen, für die Beschlußfassung und für die Bekanntmachung der in solchen Beratungen gefaßten Beschlüsse gelten die Bestimmungen der §§ 22 und 23 sinngemäß.
§ 46.
(1) Für die Einhebung einer Betriebsratsumlage gelten die Vorschriften des § 37, Abs. (1) bis (3), sinngemäß.
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt beiden Betriebsräten gemeinsam. Gesetzliche Vertreter sind in diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte gemeinsam. Im übrigen finden auf die Verwaltung und Revision des Betriebsratsfonds die Bestimmungen der §§ 37, Abs. (5) bis (8), 38 und 39 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Rechnungslegung spätestens am 31. Jänner jedes Kalenderjahres und bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit beider Betriebsräte binnen zwei Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer zu erfolgen hat.
Artikel V.
Zentralbetriebsrat Konstituierung des Zentralbetriebsrates.
§ 47.
Nach vollzogener Wahl des Zentralbetriebsrats beruft der Vorsitzende des Wahlvorstandes binnen einer Woche die gewählten Mitglieder zur Beschlußfassung der Geschäftsordnung und zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates ein. Ort und Zeit der konstituierenden Sitzung ist vom Einberufer festzusetzen. Die Einberufung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß alle Mitglieder des Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Zentralbetriebsrates führt bis zur durchgeführten Wahl der Funktionäre der Einberufer.
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.
§ 48.
(1) Die auf Grund dieser Verordnung erstellte Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die beschlossene Geschäftsordnung gilt auch für die später gewählten Zentralbetriebsräte, sofern sie nicht Abänderungen beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat zu bestimmen, an welchem Ort die Sitzungen des Zentralbetriebsrates jeweils stattzufinden haben.
(3) Der Inhaber des Unternehmens ist berechtigt, in die Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates.
§ 49.
(1) Der Zentralbetriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann, zwei Stellvertreter und einen Schriftführer.
(2) Die Wahl der Funktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates. Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates ist eine Neuwahl vorzunehmen, wenn
§ 50.
(1) Die Namen der Funktionäre des Zentralbetriebsrates sind
(2) Die Namen der Zentralbetriebsratsfunktionäre sind vom Zentralbetriebsrat in allen Betreiben des Unternehmens durch Anschlag kundzumachen.
(3) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2) gelten auch bei einer Änderung in der Person der Funktionäre. Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates.
§ 51.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats beträgt zwei Jahre.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat endet mit dem Erlöschend er Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wenn ein Mitglied des Zentralbetriebsrates von seiner Funktion zurücktritt.
(4) Während der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats tritt im Falle des Abs. (3) ein Ersatzmann jenes Wahlvorschlages, auf den das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, nach Maßgabe der im Wahlvorschlag vorgesehenen Bestimmung über die Nachrückung von Ersatzmännern (§ 32, Abs. (3), zweiter Satz, Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung) in den Zentralbetriebsrat als Mitglied ein. Weist der betreffende Wahlvorschlag keinen Ersatzmann mehr auf, der nach § 29, Abs. (3), Landwirtschaftliche betriebsrats-Wahlordnung, noch wählbar ist, so entsendet die wahlwerbende Gruppe des Betriebsrates, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat oder angehört, an seiner Stelle ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
§ 52.
Nach Beendigung der Tätigkeitsdauer hat der bisherige Zentralbetriebsrat bis zur Aufnahme der Tätigkeit des neuen Zentralbetriebsrats noch diejenigen laufenden Geschäfte zu erledigen, deren Erledigung ohne Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Dienstnehmer des Unternehmens nicht aufgeschoben werden kann.
Sitzungen des Zentralbetriebsrates.
§ 53.
(1) Die Sitzungen des Zentralbetriebsrates sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter einzuberufen.
(2) Sitzungen des Zentralbetriebsrates sind mindestens einmal im Halbjahr abzuhalten. Der Obmann hat den Zentralbetriebsrates einzuberufen, wenn es unter Angabe von Gründen von wenigstens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Abhaltung jeder Sitzung schriftlich, wenn erforderlich telegraphisch oder telephonisch, so zeitgerecht zu verständigen, daß sie der Einberufung Folge leisten können. In der Einberufung ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes des Zentralbetriebsrates sowie die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie dies dem Obmann unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes mitzuteilen.
(5) Der Zentralbetriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder von der Abhaltung der Sitzung rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn alle Mitglieder des Zentralbetriebsrates anwesend sind oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(6) Der Zentralbetriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Verordnung nichts anders bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreter).
(7) Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Zentralbetriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
(8) Eine Abschrift des Protokolls ist den Betriebsräten des Unternehmens zu übersenden. Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates.
§ 54.
(1) Die Bekanntmachung des Zentralbetriebsrates erfolgen durch Anschlag an den Ankündigungstafeln der Betriebsräte des Unternehmens oder durch Rundschreiben.
(2) Alle Bekanntmachungen über Beschlüsse des Zentralbetriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
Aufgaben des Zentralbetriebsrates.
§ 55.
(1) Die Aufgaben und Befugnisse nach den Bestimmungen des § 119, Abs. (2), der Landarbeitsordnung stehen in Unternehmungen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, diesem zu.
(2) Für die Durchführung der im Abs. (1) bezeichneten Aufgaben und Befugnisse gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 41 bis 43.
Finanzielle Bestimmungen.
§ 56.
(1) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsandt hat, zu vergüten.
(2) Ausgaben, die dem Zentralbetriebsrat als solchem erwachsen, sind aus dem Betriebsratsfonds aller Betriebe des Unternehmens zu decken. Die auf die einzelnen Betriebe entfallenden Beträge werden anteilmäßig nach der Kopfzahl der Dienstnehmer der einzelnen Betriebe errechnet. Der Zentralbetriebsratsfondsverwalter, dem die kassenmäßige Durchführung obliegt.
(3) Alle Anweisungen zu Leistungen nach Abs. (1) und (2) sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
Artikel VI.
Vertrauensmänner.
Tätigkeitsdauer der Vertrauensmänner.
§ 57.
(1) Die Tätigkeitsdauer der Vertrauensmänner beträgt zwei Jahre.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit der Vertrauensmänner, wenn
(3) Die Funktion eines Vertrauensmannes erlischt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit ausschließen oder wenn der Vertrauensmann von seiner Funktion zurücktritt.
(4) Scheidet ein Vertrauensmann vor Beendigung der Tätigkeitsdauer, für die er gewählt wurde, aus so tritt an seine Stelle der erstgewählte Ersatzmann.
(5) Nach Beendigung der Tätigkeitsdauer haben die bisherigen Vertrauensmänner bis zur Aufnahme der Tätigkeit der neuen Vertrauensmänner noch diejenigen laufenden Geschäfte zu erledigen, deren Erledigung ohne Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Dienstnehmer des Betriebes nicht aufgeschoben werden kann.
Bekanntmachungen der Vertrauensmänner.
§ 58.
(1) Bekanntmachungen der Vertrauensmänner an die Dienstnehmer des Betriebes erfolgen durch Anschlag an der Ankündigungstafel der Vertrauensmänner, durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebsversammlung.
(2) Die Ankündigungstafel ist an einer im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber auszuwählenden Stelle, die allen Dienstnehmern des Betriebes zugänglich ist, anzubringen.
(3) Alle Bekanntmachungen sind vom Vertrauensmann (Stellvertreter) zu zeichnen. Verhältnis der im Betrieb Beschäftigten zu den Vertrauensmännern.
§ 59.
Die Dienstnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei den Vertrauensmännern vorbringen. Die Vorsprache hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.
Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner.
§ 60
Bezüglich der Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der §§ 25 und 26, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensmänner.
§61.
(1) Für die Durchführung der Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensmänner gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28, 30, 32 bis 35, 40 erster Satz, und 41.
(2) Sind in einem Betrieb zwei Vertrauensmänner bestellt, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. In allen wichtigen Angelegenheiten haben sie stets gemeinsam vorzugehen. Sind ein Arbeiter und ein Angestellter als Vertrauensmänner gewählt, sollen bei einer Aufteilung der Geschäfte grundsätzlich dem Arbeiter die Angelegenheiten der Arbeiter und dem Angestellten die der Angestellten zugewiesen werden.
Artikel VII.
Gemeinsame und Schlußbestimmungen.
Anrufung der Einigungskommission.
§ 62.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 ist die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen:
(2) Die Einigungskommission kann durch den Betriebsrat (Vertrauensmänner), durch den Betriebsinhaber oder durch einen Dienstnehmer des Betriebes angerufen werden. Die Einigungskommission kann jedoch erst angerufen werden, wenn der Versuch, eine Einigung zustande zu bringen, allenfalls unter Vermittlung beider Sektionen der Landwirtschaftskammer oder der beiderseitigen Berufsvereinigungen mißlungen ist.
§ 63.
(1) Beschließt der Betriebsrat, die Einigungskommission anzurufen oder wird er vor die Einigungskommission geladen, so kann er beschließen, daß ihn der Obmann oder an dessen Stelle eine andere Person (Personen) vertritt. Der Betriebsrat kann auch die Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Angestellten der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer beschließen oder ihm seine Vertretung vor der Einigungskommission übertragen.
(2) Dem zur Vertretung von der Einigungskommission bestellten Vertreter ist eine schriftliche Vollmacht auszustellen; es sind ihm genaue Weisungen für die Vertretung zu erteilen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für die Vertrauensmänner.
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