Anrechenbarkeit des Fachschulbesuches auf die Landwirtschaftslehre.
LGBL_VO_19500531_24Anrechenbarkeit des Fachschulbesuches auf die Landwirtschaftslehre.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1950 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 115 (11) der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, wird verordnet:
Artikel I.
Errichtung von Betriebsräten. § 1.
(1) In jedem der Landarbeitsordnung unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu wählen.
(2) Die Vorschrift des Abs. (1) gilt für bäuerliche Betrieb (§ 109 (3) der Landarbeitsordnung) nur dann, wenn sie dauernd mehr als zwanzig Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte beschäftigen.
(3) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, ist für jeden dieser Betriebe bei dem die Voraussetzungen des Abs. (1) zutreffen, ein Betriebsrat zu wählen.
(4) Umfaßt ein Betrieb mehr als 50 Dienstnehmer, so sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören.
Zahl der Betriebsratsmitglieder.
§ 2.
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betreiben mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus 4 Mitgliedern, in Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. Bruchteil von 100 werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen nach § 1, Abs. (4), getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu errichten sind, bilden die Arbeiter und die Angestellten je eine Sektion. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) In einem Betrieb, in dem nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, muß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Betriebsratsmitglied vertreten sein, wenn ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angerhören; auf jede Gruppe, der mindestens 20 Dienstnehmer angehören, müssen jedoch mindestens der Betriebsratsmitglieder entfallen. Umfaßt keine der beiden Gruppen mindestens zwanzig, jede der beiden Gruppen aber mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer, so entfallen auf jene Gruppe, der die größere Anzahl von Dienstnehmern angehört, zwei Betriebsratsmitglieder; umfassen beide Gruppen die gleiche Anzahl von Dienstnehmer, so entscheidet das Los darüber, auf welche Gruppe zwei Betriebsratsmitglieder entfallen.
§ 3.
Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage der Ausschreibung der Betriebsratswahlen im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer maßgebend; als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung angeschlagen wird. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
§ 4.
Für jedes Betriebsratsmitglied ist ein Ersatzmann zu wählen. Tätigkeitsdauer.
§ 5.
Die Betriebsratsmitglieder und deren Ersatzmänner werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art der Wahl.
§ 6.
(1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) In den Fällen des §§ 1, Abs. (4), und 2, Abs. (3) , sind die Wahlen getrennt für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten durchzuführen.
(3) In den Fällen des § 2, Abs. (3), werden die Mitglieder des Betriebsrates in Dienstnehmergruppen, der weniger als 20 Dienstnehmer angehören, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur den Wahlberechtigten jener Dienstnehmergruppe, für die die Betriebsratsmitglieder zu bestellen sind, das Stimmrecht zukommt.
Wahlberechtigung.
§ 7.
Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind und im übrigen abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussetzungen für das Wahlrecht in den Landtag erfüllen.
Wählbarkeit.
§ 8.
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer des Betriebs, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar sind jedoch die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, das sind
(3) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betrieb sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen können gleichzeitig nur einem Betriebsrate angehören.
(4) In neu errichteten Betrieben sowie in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betreib beschäftigt sind. Als Saisonbetrieb gelten Betreibe, die ihre Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.
Wahlvorstand.
§ 9.
(1) Die Ausschreibung und Durchführung der Betriebsratswahlen erfolgt durch den Wahlvorstand. Im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten ist von der Betriebsversammlung für jede Gruppe ein Wahlvorstand zu bestellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, bestellt jede Sektion (§ 113 der Landarbeitsordnung) ihren Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern des Betriebes, die von der Betriebsversammlung (Sektion) auf Grund von Vorschlägen (Abs. 5)) gewählt werden.
(4) Wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat gemeinsam, so müssen beide Gruppen im Walvorstand vertreten sein.
(5) Die Einberufung der Betriebsversammlung (Sektion), in der die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden soll, ist vom Einberufer spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag bekanntzumachen. Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Betriebsversammlung zu übergeben. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch Handerheben der wahlberechtigten Dienstnehmer in der Betriebsversammlung. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung über die Wahlvorschläge erfolgt in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Vorsitzenden. Die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge nach bezeichneten erstens drei Dienstnehmer sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nächsten drei Dienstnehmer ihre Ersatzmänner, die entsprechend ihrer Reihenfolge an die Stelle eines an der Ausübung seiner Funktion verhinderten Mitgliedes treten.
(6) Wird innerhalb der Abs. (5) bezeichneten Frist nur ein Vorschlag übereicht, so gelten, ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. (5), letzter Satz.
(7) Für die Wahl des Wahlvorstandes von Dienstnehmergruppen, der weniger als zwanzig Dienstnehmer angehören, bedarf es nicht der Überreichung von Vorschlägern. In diesem Falle kann der Wahlvorstand auf Grund eins in der Betriebsversammlung mündlich erstatteten Antrages mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Betriebsversammlung (§ 112, Abs. (1), der Landarbeitsordnung) gewählt werden.
(8) Der wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Bleibt die Wahl ergebnislos, führt das an Jahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz.
Verzeichnis der Dienstnehmer.
§ 10.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betriebes (der Sektion) rechtzeitig, getrennt nach Arbeitern und Angestellten, zur Verfügung zu stellen; die Verzeichnisse haben Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und den Tag des Eintrittes der Dienstnehmer im Betrieb zu enthalten.
Wählerliste.
§ 11.
(1) Der Wahlvorstand stellt an Hand der Verzeichnisse (§ 10) die Wahlberechtigten fest, indem er jene ausscheidet, bei denen die Voraussetzungen des § 7 nicht gegeben sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. (1) verfaßt der Wahlvorstand die Wählerliste.
§ 12.
(1) Die Wählerliste ist gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 13) zur Einsicht aller im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegen.
(2) Gegen die Wählerliste kann jeder im Betrieb beschäftigte wahlberechtigte Dienstnehmer binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben, und zwar sowohl wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter als auch vergen der der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter. Verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt (§ 13, Abs. (2), lit. e)).
(3) Der Wahlvorstand hat die Einwendungen gewissenhaft zu prüfen und wenn er sie als begründet erachtet, die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtlich Irrtümer in der Wählerliste kann der Wahlvorstand auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigen.
(4) Die Entscheidung des Wahlvorstandes kann nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden. Wahlkundmachung.
§ 13.
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Termin der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung) und dem letzten Tag der Stimmabgabe in Betrieben mit 20 bis 100 Dienstnehmern mindestens zwei Wochen, in Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern mindestens drei Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung sind mitzuteilen:
(3) Die Wahlkundmachung ist im Betrieb derart anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten bis zur Beendigung der Wahlhandlung leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können; in größeren Betrieben ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Sie ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterfertigen.
Wahlvorschläge.
§ 14.
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich. Spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag, beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, der dem Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppen bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 15.
(1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Vertreter des Wahlvorschlages spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung dem Wahlvorstand mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von Wahlvorschlages müssen von sämtlichen Dienstnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. (1) erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. (1) durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes über die Zulassung der Wahlvorschläge können nur im Wege einer Anfechtung der grenzen Wahl angefochten werden.
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Betriebsrat vollständig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(6) Während der letzten drei Tage vor dem Beginn der Wahlhandlung sind die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle (§ 13, Abs. (2), lit. g)) zur Einsicht für die wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen.
Wahlvorbereitung.
§ 16.
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind nach Möglichkeit ohne jede Betriebsstörung vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung findet zu der in der Wahlkundmachung bezeichneten Zeit, an dem in ihr angegebenen Ort statt (§ 13, Abs. (2), lit. a) und b)). Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betriebe liegen.Wahlkommissionen.
§ 17.
(1) Wird in der Wahlkundmachung bestimmt, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat, so ist vom Wahlvorstand für jeden Wahlort an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, eine Wahlkommission als ihr Vorsitzender zu bezeichnen. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der Wahlhandlung die gleichen Befugnisse und Aufgaben zu wie den Wahlvorstand.
Wahlzeugen.
§ 18.
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurden, ist befugt für jeden Wahlort dem Wahlvorstand höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlungen zu beaufsichtigen. Als Wahlzeugen können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte von im Bereiche der Landarbeitsordnung kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten namhaft gemacht werden.
Stimmabgabe.
§ 19.
(1) Der Wahlvorstand überprüft vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 50 der Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 28/1949.
(2) Die Wahl wird, soweit im § 20 nichts anderes bestimmt wird, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(3) Die Wahl ist geheim, jeder Wähler tritt vor den Wahlvorstand, nennt seinen Namen und erhält vom Vorsitzenden einen undurchsichtigen, leeren Umschlag und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel. Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in den Umschlag, tritt dann aus der Zelle und übergibt den geschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namen des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden, Zeugen u. dgl.) nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 14, Abs. (3)) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.
(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält. Wenn ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als ein einziger Stimmzettel zu zählen.
Stimmabgabe bei begründeter Abwesenheit.
§ 20.
(1) Wahlberechtigte, die infolge Ausübung ihres Berufes, wegen Krankheit oder Urlaub an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand (Wahlkommission) einsenden oder durch einen gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergeben. Der Stimmzettel muß sich in einem verschlossenen Umschlag befinden, wobei der Umschlag zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schießen lassen. Dieser Umschlag ist in einen zweiten Umschlag zu legen.
(2) Die Einsendung des verschlossenen Umschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand (Wahlkommission) einlangt; nach diesem Zeitpunkt einlangende Stimmen sind ungültig.
(3) Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) vermerkt in der Wählerliste bei den Wählern, die den Stimmzettel fristgerecht eingesendet haben, diese Tatsache, streicht die Namen der Wähler in der Wählerliste ab und legt den ungeöffneten Umschlag in die Wahlurne. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Vollmacht ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen.
Ermittlung des Wahlergebnisses.
§ 21.
(1) Die Stimmabgabe ist vom Wahlvorstand mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung dafür festgesetzten Zeit (§ 13, Abs. 82), lit. a)) für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe mischt der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Umschläge, entleert sodann die Wahlurne, zählt die Anzahl der Umschläge und stellt die Übereinstimmung ihrer Anzahl mit der Zahl im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlvorstand die Umschläge, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 29, Abs. (5) und (6)), stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen und stellt die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen fest.
(3) In den Fällen des § 17, Abs. (1) übergibt die Wahlkommission die versiegelte Wahlurne und die Wahlakten unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe dem Wahlvorstand, der das Wahlergebnis ermittelt.
(4) die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Betriebsratsmitglieder wird mittels der Wahlzahl ermittelt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet. Die Summen der für jeden Wahlvorschlaf abgegebenen gültigen Stimmen werden, noch ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summe wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Betriebsratsmitgliedern die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliedstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(6) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern werden nach der Reihe ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen zugeteilt.
(7) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen einer Woche zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er gestrichen. Unterläßt er die Erklärung, so entscheidet der Wahlvorstand.
(8) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder. Das nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen ergibt sich aus der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlages.
Wahlakten.
§ 22.
Über die Walhandlung (Stimmabgabe) und Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu fertigen ist. Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Wahlvorstandes zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Wahlvorstand dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.
Verkündigung des Wahlergebnisses.
§ 23.
(1) Die Gewählten sind vom Wahlvorstand unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt er die Wahl ab, so tritt der nach Vorschrift des § 21, Abs. (8), berufene Ersatzmann an seine Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand im Betrieb durch Anschlag kundzumachen, ferner dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer und den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle Änderungen in der Zusammensetzung des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer Erstmalige Wahl.
§ 24.
(1) Die erstmalige Wahl nach den Vorschriften dieser Verordnung ist vom Wahlvorstand innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, anzuschreiben.
(2) In neu errichteten Betrieben ist die Wahl jeweils binnen vier Wochen nach Betriebsbeginn auszuschreiben. Neuwahlen.
§ 25.
(1) Neuwahlen zum Betriebsrat sind so rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer (§ 5) auszuschrieben und durchzuführen, daß der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abgetretenen Betriebsrates aufnehmen kann.
(2) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates in den Fällen § 117, Abs. (2), der Landarbeitsordnung vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer, sind binnen vier Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates Neuwahlen auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung und Durchführung der Neuwahlen obliegen in allen Fällen dem Wahlvorstand (§ 9), der jeweils von der Betriebsversammlung zu wählen ist.
Anfechtung der Wahl.
§ 26.
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und von den Wahlberechtigten Beim Wahlvorstand angefochten werden.
(2) Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(3) Gibt der Wahlvorstand der Anfechtung binnen einer Woche nicht statt, so ist binnen einer weiteren Woche die Beschwerde bei der Einigungskommission zulässig, die endgültig entscheidet.
Ungültigkeit der Wahl.
§ 27.
(1) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch des Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist vor allem dann anzunehmen, wenn ohne die gerügten Verfahrensmängel eine andere Zusammensetzung des Betriebsrates zustande gekommen wäre.
(2) Die Wahl einer Person ist ungültig, wenn sie zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Artikel II.
Wahl des Zentralbetriebsrates.
Anzahl der Mitglieder.
§ 28.
(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt (§ 124 der Landarbeitsordnung), die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltete werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten ein Zentralbetriebsrat zu erreichen.
(2) In den Zentralbetriebsbrat sind in Unternehmungen bis zu 1000 Dienstnehmer vier Mitglieder zu wählen.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes oder des Erloschenes der der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.
(4) Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates ist die Anzahl der Dienstnehmer maßgebend, die am Tage der Ausschreibung der Wahl des Zentralbetriebsrates im Unternehmen Beschäftigt sind. Eine Änderung der Anzahl der Dienstnehmer des Unternehmens oder der Anzahl der Betriebe nach der Wahlausschreibung ist auf die Anzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates während seiner Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
Tätigkeitsdauer und Wahlrecht.
§ 29.
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Wahl ist unmittelbar, geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sin alle am Tage der Wahl (§ 31, Abs. (2)) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Wahlvorstand.
§ 30.
(1) Die Ausschreibung und Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlvorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat entsendet eines seiner Mitglieder als Mitglieder in den Wahlvorstand.
(2) Sind innerhalb eines Unternehmens nur zwei Betriebsräte errichtet, so entsendet der Betriebsrat, der die größere Zahl von Mitgliedern aufweist, zwei Mitglieder in den Wahlvorstand; weisen beide Betriebsräte die gleich Anzahl von Mitgliedern auf, so entscheidet das Los darüber, welcher Betriebsrat zwei Mitglieder entsendet. Das dritte Mitglieder wird vom anderen Betriebsrat entsendet.
(3) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes ist binnen drei Tagen nach der Konstituierung des Betriebsrates, bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates binnen drei Tagen nach der Beendigung der Tätigkeit dem Obmann des Betriebsrates jenes Betreibers anzuzeigen, der innerhalb des Unternehmens die größte Anzahl von Dienstnehmern umfaßt; dieser Betriebsratsobmann hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
(4) Der Wahlvorstand hat innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt zusammenzutreten, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind; im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates innerhalb einer Woche nach der Beendigung der Tätigkeit.
(5) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden; bleibt die Wahl ergebnislos, so führt da an Jahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Durchführung der Wahl.
§ 31.
(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln.
(2) Der Wahlvorstand hat die erstmalige Wahl des Zentralbetriebsrates innerhalb einer Woche nach seinem erstmaligen Zusammentritt (§ 30, Abs. (4)) auszuschrieben und den Wahltag den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mit zuteilen, die den Wahltag den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
§ 32.
(1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich, spätestens einen Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die jedoch mit dem gleichen Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betreibe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.
(3) Als Wahlwerber dürfen nur Betriebsratsmitglieder (§ 29, Abs. (3)) aufgenommen werden. Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind. Der Wahlvorschlag hat Bestimmungen darüber zu enthalten, in welcher Weise die Ersatzmänner während der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates im Falle des § 26, Abs. (3), an die Stelle des Mitgliedes nachzurücken haben.
(4) Wird bis zum Ablauf des letzten Tages vor dem Wahltag nur ein Wahlvorschlag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes überreicht, so gelten von den in diesem Wahlvorschlag genannten Wahlwerbern der Reihenfolge ihrer Nennung nach so viele als gewählt, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind; die den gewählten Mitgliedern folgenden Personen gelten als Ersatzmänner. In diesem Falle unterbleibt die Stimmabgabe. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Wahlvorschlag von sämtlichen Mitgliedern alle am gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Betriebsräte unterschrieben ist und der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Wahlwerber enthält, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
(5) Wird kein Wahlvorschlag oder nur ein Wahlvorschlag, der die Voraussetzungen de Abs. (4) nicht erfüllt, rechtzeitig eingereicht, so ist das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten.
§ 33.
(1) Für die Stimmabgabe gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß die Bestimmungen des § 19.
(2) Als Wählerliste gelten die von den Obmännern der Betriebsräte dem Wahlvortand überreichten Listen der Betriebsratsmitglieder (§ 31, Abs. (1)); der Anlage einer Wählerliste bedarf es nicht.
(3) Die Stimmabgabe kann auch in der Weise erfolgen, daß der Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag vom Betriebsratsmitglieder unmittelbar dem Wahlvorstand eingesendet wird; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß.
(4) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verwahrung der Wahlakten, die Verkündigung des Wahlergebnisses und für die Anfechtung der Wahl gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 21, Abs. (1), (2) und (4) bis (7), 22, 23, Abs. (1), 26 und 27 sinngemäß.
(5) Das Wahlergebnis ist von Wahlvorstand in allen Betreiben des Unternehmens durch Anschlag kundzumachen, ferner dem Inhaber des Unternehmens, der Einigungskommission, der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtvereinigungen der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.
Beendigung der Funktion des Zentralbetriebsrates.
§ 34.
(1) Die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates endigt mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde (§ 29, Abs. (1)).
(2) Vor Ablauf der im Abs. (1) bezeichneten Zeit endigt die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates
(3) ein Beschluß gemäß Abs. (2), lit. e) bedarf der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Mitgliedern des Zentralbetriebsrates steht in diesem Falle kein Stimmrecht zu.
(4) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wenn ein Mitglied des Zentralbetriebsrates von dieser Funktion zurücktritt.
(5) Während der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates tritt im Falle des Abs. (4) ein Ersatzmann jenes Wahlvorschlages, auf den das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, nach Maßgabe der im Wahlvorschlages vorgesehen Bestimmungen über die Nachrückung von Ersatzmännern (§ 32, Abs. (3))
(6) Der Zentralbetriebsrat hat Änderungen, die während seiner Tätigkeitsdauer in der Mitgliedschaft eintreten, in allen Betreiben des Unternehmens durch Anschlag kundzumachen und den in § 33, Abs. (6), bezeichneten Stellen schriftlich mitzuteilen.
§ 35.
(1) Neuwahlen zum Zentralbetriebsrat sind so rechtzeitig vor Ablauf der im 3 29, Abs. (1), festgesetzten Tätigkeitsdauer auszuschreiben und durchzuführen, daß der neugewählte Zentralbetriebsrat seine Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentralbetriebsrates aufnehmen kann.
(2) Endet die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, sind Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates von dem jeweils nach § 30 zu erreichenden Wahlvorstand auszuschreiben.
Artikel III.
Wahl der Vertrauensmänner.
§ 36.
(1) In Betreiben, ausgenommen die bäuerlichen Betriebe gemäß § 109, Abs. (2), Landarbeitsordnung, in denen nach § 1, Abs. (1), keine Betriebsräte zu wählen sind, werden, sofern dauernd mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschäftigt sind, Vertrauensmänner bestellt.
(2) In Betreiben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben mit zehn bis neunzehn sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 37.
(1) Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare, geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt nach Feststellung der Wählerliste den Wahltag. Der Einreichung von Wahlvorschlägen und der Erlassung einer Wahlkundmachung bedarf es nicht.
(3) Der Wahltag ist vom Wahlvorstand im Betreibe durch Anschlag kundzumachen. Zwischen dem Tag des Anschlages der Kundmachung und dem Wahltag muß mindestens eine Woche liegen.
(4) Werden Wahlvorschläge eingereicht, so sind sie nur gültig, wenn sie von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Dienstnehmer unterschrieben sind.
(5) Als gewählt gelten die Wahlwerber auf welche die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist. Erreicht keiner der Wahlwerber diese Mehrheit, so ist eine neue Wahl auszuschreiben, bei der gültige Stimmen nur für die Wahlwerber jener beiden Wahlvorschläge abgegeben werden können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er während der gesetzlichen Tätigkeitsdauer aus (§ 123 der Landarbeitsordnung), so tritt der erstgewählte Ersatzmann an seine Stelle. Die Tätigkeit endet außer den in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauensmänner zurücktreten und kein Ersatzmann vorhanden ist.
(6) Auf die Wahl der Vertrauensmänner finden im übrigen die Bestimmten der §§ 7, 8, 9, Abs. (1), erster Satz, (3), (4), (6) und (7), 10 bis 12, 14, 15, Abs. (1) bis (4) und (6), 16, 19, 20, 21, Abs. (1), (2) und (8), 22, 23, Abs. (1) und (3), 24 bis 27 sinngemäß Anwendung.
Artikel IV.
Fristen.
§ 38.
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Frist, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung den Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Freitag, so ist der nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.
(4) Fällt das Ende einer First auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Muster für die Wählerliste
Wählerliste
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
Muster für das Abstimmungsverzeichnis
Abstimmungsverzeichnis
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
Muster einer Wahlkundmachung
Kundmachung
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
In den Betriebsrat (der Arbeiter- /Angestellten-Gruppe) sind .... Mitglieder zu wählen.
Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Wahlordnung im............zur Einsicht aller im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Dienstnehmer auf.
Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Dienstnehmer bis zum .........beim unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätete eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
Wahlvorschläge, welche die Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind bis zum .........beim unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt ist, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmänner) zu wählen sind; hiebei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmänner) angerechnet. Einer der Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreter desselben anführen.
Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden, vom ..... angefangen, im ............ zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
Die Stimmabgabe findet am ........im.........von ... bis ... Uhr statt.
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