Anrechenbarkeit des Fachschulbesuches auf die Landwirtschaftslehre.
LGBL_VO_19500531_23Anrechenbarkeit des Fachschulbesuches auf die Landwirtschaftslehre.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1950 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 97 (2) der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, wird verordnet:
§ 1.
(1) Der Besuch der landwirtschaftlichen Fachschule Mehrerau-Bregenz gilt, sofern er ordnungsmäßig und mit Erfolg abgeschlossen wurde, als abgeschlossene allgemeine Landwirtschaftslehre.
(2) Ob und in welchem Ausmaß er auf die Lehre in den Spezialgebieten der Landwirtschaft anrechenbar ist, entscheidet über Antrag der Landwirtschaftskammer die Landesregierung von Fall zu Fall.
§ 2.
(1) Der ordnungsmäßig und mit Erfolg abgeschlossene Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in den übrigen österreichischen Bundesländer wird in Vorarlberg auf die Lehrzeit in der Land- und Forstwirtschaft – unbeschadet der Bestimmung des Absatzes (2) – in dem gleichen Ausmaß angerechnet, wie dies für das Bundesland des Schulstandortes durch Verordnung festgelegt ist.
(2) Wenn diese Festlegung im einzelnen Falle nach Richtlinien erfolgt ist, die wesentlich von den Richtlinien erfolgt ist, die wesentlich von den Richtlinien abweichen, die in Vorarlberg für die Anrechenbarkeit des Schulbesuches auf die Lehrzeit in der Land- und Forstwirtschaft gelten, so entscheidet auf Antrag der Vorarlberger Landwirtschaftskammer die Landesregierung, ob und in welchem Ausmaß die Anrechnung im gegebenen Falle zu erfolgen hat.
§ 3.
Ob und in welchem Ausmaß der erfolgreiche Besuch einer außerhalb Österreichs gelegenen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule auf die Lehrzeit gemäß § 97 (2) der Landarbeitsordnung anzurechnen ist, entscheidet von Fall zu Fall die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.