Geschäftsordnung der Einigungskommission und der Obereinigungskommission in der Land- und Forstwirtschaft.
LGBL_VO_19500531_22Geschäftsordnung der Einigungskommission und der Obereinigungskommission in der Land- und Forstwirtschaft.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1950 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I.
Geschäftsordnung der Einigungskommission.
Wirkungskreis der Einigungskommission.
§ 1.
(1) Die Einigungskommission hat gemäß §§ 53 und 129° der Landarbeitsordnung einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen;
(2) Der Einigungskommission obliegt ferner die Zustimmung zur Kündigung (Entlassung) von Betriebsratsmitglieder (Vertrauensmännern) gemäß § 122 der Landarbeitsordnung.
(3) Die Einigungskommission entscheidet endgültig in den Fällen der Anfechtung der Gültigkeit einer Betriebsratswahl gemäß § 26, Abs. (3), der landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung, LGBl. Nr. 24/1950.
Zusammensetzung der Einigungskommission.
§ 2.
(1) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, vier Mitglieder und vier Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestellt. Die Mitglieder, u. zw. je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer werde über Vorschlag der Sektion der Dienstgeber bzw. der Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmänner) müssen österreichische Bundesbürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag erfüllen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmänner) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.
Verfahren.
§ 3.
Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je ein Mitglied anwesend ist. An der Abstimmung nehmen die Vertreter dieser der Abstimmung nehmen die Vertreter dieser Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer dieser Gruppen zwei Mitglieder anwesend, so steht nur dem an Lebensjahren älteren das Stimmrecht zu. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 4.
(1) Das Verfahren vor der Einigungskommission ist auf Antrag einer der beteiligten Parteien einzuleiten. Der Antrag ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
(2) Alle Amtshandlungen der Einigungskommission sind spätestens binnen zwei Wochen einzuleiten.
(3) Die Mitglieder der Einigungskommission hat der Vorsitzende spätestens acht Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen. Ist der Einberufene an der Teilnahme verhindert, hat er die Ladung an seinen Ersatzmann sofort weiterzuleiten.
§ 5.
(1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind in Register einzutragen, u. zw.
(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.
§ 6.
(1) In den Fällen des § 1, Abs. (1), (rechtsprechende Tätigkeit) ist die Verhandlung binnen kürzester Frist anzuberaumen.
(2) Über eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende. Wird die Verhandlung vertagt, so ist den Parteien der Tag der neuen Verhandlung sofort mündlich bekanntzugeben.
§ 7.
(1) Die Verhandlungen sind öffentlich.
(2) Der Vorsitzende bestellt erforderlichenfalls einen Berichterstatter, der nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.
(3) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche Austragung des Streites durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszustellen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register nach Muster I, Spalte 6, vorzumerken.
(4) Der Sachverhalt ist, soweit als möglich, im Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende mit der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der Verhandlung beauftragen. Der Vorsitzende kann sich auch der Mitwirkung der Behörden und der Träger der Sozialversicherung bedienen. Die Sektion der Dienstgeber und die Sektion der Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer ist auf Verlangen zu hören, soferne ihre Einvernahme als Partei im Verfahren nicht schon von vorneherein pflichtgemäß zu erfolgen hat.
(5) Ist die Vernehmung von Parteien oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission oder ihre eidliche Vernehmung erforderlich oder wird die Aussage vor der Einigungskommission verweigert, so kann das Gericht um Rechtshilfe ersucht werden.
(6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
§ 8.
(1) Die Entscheidungen der Einigungskommission sind endgültig.
(2) Die Entscheidungen (Vergleiche) der Einigungskommission im rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionsordnung. Auf Verlangen der Parteien hat die Einigungskommission die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.
Artikel II.
Geschäftsordnung der Obereinigungskommission.
Wirkungskreis der Obereinigungskommission.
§ 9.
(1) Der Obereinigungskommission obliegt gemäß § 55 der Landarbeitsordnung:
(2) In Angelegenheiten des Abs. (1), lit. a) und b), hat die Obereinigungskommission vorerst zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen (§ 55, Abs. (2), Landarbeitsordnung).
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. (2) gelten als Kollektivverträge (§ 55, Abs. (3), Landarbeitsordnung).
Zusammensetzung der Obereinigungskommission.
§ 10.
(1) Die Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, 8 Mitglieder und 8 Ersatzmännern. Der Vorsitzenden und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Abschnitt 3.
Verfahren.
§ 11.
Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer wenigstens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 3 sinngemäße Anwendung.
§ 12.
(1) Die Obereinigungskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.
(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen über den Beschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen ist das Verfahren auch einzuleiten, wenn von einer Behörde ein solcher Antrag gestellt wird.
(3) Die Verhandlung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird.
(4) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.
§ 13.
Die bei der Obereinigungskommission zu stellenden Anträge sind schriftlich einzubringen und an die „Obereinigungskommission beim Amte der Landesregierung“ zu richten.
§ 14.
(1) Die bei Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind in ein Einreichungsprotokoll einzutragen, u. zw.
(2) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen oder die in Anlage 1 bis 4 vorgesehenen Muster abändern oder ergänzen.
(3) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen. Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 15.
(1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Obereingungskommission steht dem Vorsitzenden zu. Er beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen, soweit er nicht seinen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut. (2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Besorgung der laufenden Geschäfte der Obereinigungskommission.
(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung nötigen Anordnungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen anzuordnen.
(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter der an dem Beratungsgegenstande beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.
(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Der Vorsitzende ist berechtigt, von vorneherein oder von Fall zu Fall seinem Stellvertreter einen Teil seiner Befugnisse zu übertragen.
Artikel III.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 16.
Auf das Verfahren vor der Einigungskommission und der Obereinigungskommission finden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 274/1925l, Anwendung.
Enthebung von Mitgliedern.
§ 17.
(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmann) der Einigungs- und Obereinigungskommission seines Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Es ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung des bestellt wurde.
(2) Wenn dem Vorsitzenden der Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt werden, welche die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen oder erforderlich machen, hat er dies der Landesregierung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.
Führung der Kanzleigeschäfte.
§ 18.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommission werden von der Kanzlei der Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch, die der Obereinigungskommission vom Amte der Landesregierung geführt.
(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.
(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Einigungskommission und der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.
Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner).
§ 19.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission und der Obereingungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Verdienstentganges ist von den Mitgliedern der Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch und von den Mitgliedern der Obereinigungskommission beim Amte der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.
Stempel- und Gebührenfreiheit.
§ 20.
Die bei der Einigungskommission und bei der Obereinigungskommission überreichten Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (Artikel III des Landesgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948).
Artikel IV.
Entscheidung über die Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 21.
(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im $ 41, Abs. (1), Ziff. 2, der Landarbeitsordnung vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. (1) erforderlichen Belegen versehen ist; nötigenfalls hat er die erforderlichen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(3) Der Antrag ist sodann der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer unter Anberaumung einer mindestens dreiwöchigen Frist mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß, falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist (Abs. 3) ist die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.
(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ zu verlautbaren und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Einigungskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird; es ist von Amts wegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 41, Abs. (1), Ziff. 2. der Landarbeitsordnung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. (2) bis (5) gelten sinngemäß.
Artikel V.
Kollektivverträge.
§ 22.
(1) Jeder Kollektivvertrag ist gemäß § 45, Abs. (1), der Landarbeitsordnung binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des §40, Abs. (2), der Landarbeitsordnung durch di gesetzliche Betriebsvertretung in drei gelichlautenden, von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigten Ausfertigungen der Obereinigungskommission vorzulegen.
(2) Die Obereinigungskommission hat den Kollektivvertrag in das Register nach Muster II einzutragen und jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger darauf aufmerksam zu machen, daß er folgenden Behörden und gesetzlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer je eine Ausfertigung des Kollektivvertrages zu über mitteln hat:
(3) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der gemäß § 45, Abs. (2), der Landarbeitsordnung erfolgten Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne der § 40, Abs. 2, der Landarbeitsordnung sind im Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen, als deren Teile sie gelten.
(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung eingereichten Kollektivvertrages oder gegen Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragspartei, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.
§ 23.
(1) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien des wesentlichen Inhaltes und des Wirksamkeitsbereiches des Kollektivvertrages sowie den Tag seines Abschlusses und seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen gemäß § 40. Abs. (2), der Landarbeitsordnung.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen
§ 24.
(1) Die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist von der Obereinigungskommission im Register nach Muster II anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
(2) Die Obereinigungskommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige vom Erlöschen des Kollektivvertrages oder nach dem im § 49, Abs. (3), der Landarbeitsordnung bezeichneten Tage das Erlöschen des Kollektivvertrages im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ kundzumachen. In der Kundmachung ist Datum und Nummer des Amtsblattes für das Land Vorarlberg, in dem der Abschluß des Kollektivvertrages seinerzeit kundgemacht worden ist, und der Zeitpunkt des Erlöschens des Kollektivvertrages anzuführen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 22, Abs. (2) und (3), entsprechend Anwendung. Artikel VI.
Satzungen.
§ 25.
Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.
§ 26.
(1) Der Beschluß der Obereinigungskommission über die Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsbereich, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig und im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ kundzumachen.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von der antragstellenden Partei zu tragen und im vorhinein zu erlegen.
§ 27.
(1) Jede von der Obereinigungskommission beschlossene und rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register nach Muster III einzutragen. Je eine Ausfertigung es Beschlusses ist unter Bekanntgabe der fortlaufenden Zahl, unter der die Satzung in das Register eingetragen wurde, an die im § 22, Abs. (2) und (3), genannten Behörden und an die beiden Sektionen der Landwirtschaftskammer zu übersenden. Auf Antrag einer Partei ist auf den am Antrag beteiligten Kollektivvertragsfähigen Körperschaften eine Ausfertigung auf ihre Kosten zuzusenden.
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist einem Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sich zu verwahren ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) und des § 49, Abs. (4), der Landarbeitsordnung gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzung.
Artikel VII.
Einsichtnahme in die Kollektivverträge und in die Satzungen.
§ 28.
(1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.
(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission bzw. der Obereingungskommission zulässig. Es steht den Parteien frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.
Artikel VIII.
Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten.
§ 29.
(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlungen anzuberaumen.
(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der Streitparteien über den Streitfall nicht zustandekommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden, wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung (§ 55, Abs. (2), der Landarbeitsordnung) abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. (2), des Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach Muster I zu vermerken. Zustandegekommene schriftliche Vereinbarungen und gefällte Schiedssprüche sind überdies in das Register nach Muster II einzutragen.
(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung sin den Streitparteien auf Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen.
§ 30.
Vor der Obereinigungskommission zustandegekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 40 der Landarbeitsordnung; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 22 bis 24.
Artikel IX.
Aufsicht über die Einigungskommission.
§ 31.
(1) Die Aufsicht über die Einigungskommission obliegt der Obereinigungskommission.
(2) Das Recht der Aufsicht umfaßt die Befugnis, die ordnungsmäßig Ausführung der Geschäfte der Einigungskommission zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommenen Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen oder die zur Herstellung einer ordnungmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Obereinigungskommission insbesondere befugt, die Einigungskommission zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten oder in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommission Einblick zu verschaffen.
(4) Soferne es der Obereinigungskommission erforderlich erscheint, kann sie an die Einigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen und sie von ihrer Auffassung über bestimmte Rechtsfragen in Kenntnis setzen.
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
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