Iporit-Mauersteine und Iporit-Bohlenbauweise - Zulassung
LGBL_VO_19500418_18Iporit-Mauersteine und Iporit-Bohlenbauweise - ZulassungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1950 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die It. Kundmachung LGBl. Nr. 12/1948 bis 31. 12. 1949 erfolgte Zulassung der „Iporit-Mauersteine“ und der „Iporit-Bohlenbauweise“ wird bei Einhaltung folgender zusätzlicher Bedingungen bis 31. 12. 1953 verlängert:
Zur Vermeidung von Schwindrissen dürfen Steine vom Werk erst abgegeben werden, wenn der Schwindvorgang zum größten Teil als abgeschlossen betrachtet werden kann. Bei Lagerung unter Dach sind hiezu mindestens acht Wochen nötig. Werden die Steine im Härtekessel behandelt oder wird sonst ein Verfahren, den Schwindvorgang zu beschleunigen, angewendet, kann im Einvernehmen mit der Baubehörde die Auslieferzeit entsprechend verkürzt werden.
„Iporit-Mauersteine“ dürfen nur für Mauerwerk, das 0,5 m über Terrain liegt, verwendet werden.
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