Landesumlage 1950.
LGBL_VO_19500418_14Landesumlage 1950.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1950 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Das Land Vorarlberg hebt von den Gemeinden des Landes für das Jahr 1950 eine Landesumlage ein.
§ 2
Die Höhe der Landesumlage beträgt 20. v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
§ 3
(1) Die Einbringung der Landesumlage hat derart zu erfolgen, daß von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile 20 v. H. zugunsten des Landes einbehalten werden.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft.
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