Tanzkursgesetz
LGBL_VO_19500418_12TanzkursgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1950 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die Abhaltung von Tanzkursen ist an eine Bewilligung der Landesregierung gebunden.
(2) Diese Bewilligung ist nicht erforderlich:
(1) Die Bewilligung gemäß § 1 darf nur an physische Personen österr. Staatsbürgerschaft erteilt werden, welche die zur Betätigung als Tanzlehrer erforderliche fachliche Eignung und persönliche Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(2) Sie kann von vornherein oder nachträglich auf einen bestimmten räumlichen Bereich eingeschränkt werden
(3) Sie kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt, in beiden Fällen aber von der Landesregierung jederzeit zurückgenommen werden. Sie ist insbesondere dann zurückzunehmen, wenn ihr Inhaber die Vertrauenswürdigkeit einbüßt oder wegen Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes wiederholt straffällig geworden ist.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Frage des Bedarfes zu überprüfen.
§ 3
(1) Tanzkurse dürfen nur in Räumen abgehalten werden, die in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht zu diesem Zwecke geeignet sind und die Möglichkeit der polizeilichen Überwachung bieten.
(2) Anderen Personen als den Kursteilnehmern und den die minderjährigen Kursteilnehmer allenfalls begleitenden Erziehungsberechtigten darf der Aufenthalt im Unterrichtsraum während des Tanzunterrichtes nicht gestattet werden.
(3) Der Tanzunterricht darf in keinem Falle über die örtliche Polizeistunde hinaus erteilt werden.
(4) Tänze, die geeignet sind, das Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, sind verboten.
§ 4
(1) Der Tanzunterricht für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vom Tanzunterricht für Personen über 16 Jahren getrennt durchzuführen.
(2) Der Tanzunterricht darf an Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht über 21 Uhr hinaus erteilt werden.
(3) Weibliche Personen unter 16 Jahren dürfen zu einem auch von männlichen Personen besuchten Tanzunterricht nur in Begleitung ihres Erziehungsberechtigten oder einer von Erziehungsberechtigten beauftragten großjährigen Aufsichtsperson zugelassen werden.
(4) Der Veranstalter eines Tanzkurses darf den Genuß geistiger Getränke durch Tanzkursteilnehmer unter 16 Jahren im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Tanzkurs nicht zulassen.
§ 5
Übungs- und Perfektionsabende dürfen nur im Rahmen des laufenden Tanzkurses stattfinden und nur den Teilnehmern dieses Kurses zugänglich sein. Wenn sie diesen Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen sie als öffentliche Tanzunterhaltungen den Bestimmungen des Gesetzes, LGBl. Nr. 7/1929.
§ 6
Der Veranstalter eines Tanzkurses, mit Ausnahme der in § 1 (2) unter b) angeführten, ist verpflichtet,
(1) Die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch ihre Organe zu überwachen.
(2) Wenn eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht gerecht wird, kann die Landesregierung die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Erwachsen dieser hieraus Kosten, so sind sie von der säumigen Gemeinde zu ersetzen.
§ 8
Veranstalter von Tanzkursen, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandeln, begehen, sofern nicht ein nach anderem Rechtsvorschriften strenger strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 3000.- oder mit Arrest bis zu 3 Monaten bestraft.
§ 9
Die nach dem 2. Juli 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Veranstaltung von Tanzkursen sind ungültig.
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