Gemeindewahlordnung
LGBL_VO_195002127_10GemeindewahlordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1950 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
A) Gemeindevertretung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Gemeindevertretung wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf fünf Jahre gewählt.
(2) Die alte Gemeindevertretung bleibt noch bis zur Konstituierung der neuen Gemeindevertretung im Amte und hat bis dahin die Geschäfte der Gemeinde fortzuführen.
§ 2
(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt in den Gemeinden aus technischen Gründen nicht abgedruckt
(2) Für die Festsetzung der Einwohnerzahl bildet das Ergebnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung die Grundlage.
§ 3
(1) Jede Gemeinde bildet grundsätzlich einen Wahlsprengel.
(2) Räumlich ausgedehnte Gemeinden und solche mit mehr als 1000 Einwohnern werden zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindevertretung. II. Wahlbehörden
§ 4
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und mehreren Beisitzern. Jeder Vorsitzende einer Wahlbehörde hat einen der Beisitzer zu seinem Stellvertreter zu bestimmen. Für jeden Beisitzer ist auf ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen im Amte sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(3) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zugeteilt.
§ 5
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteh aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden (Wahlleiter) und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
(2) Falls in einer Gemeinde zwei oder mehrere Wahlsprengel gebildet werden, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden, die sich aus einem von Bürgermeister zu bestellenden Wahlleiter und drei bis sechs Beisitzern zusammensetzt.
(3) Die Gemeindevertretung bestimmt, ob sich die Gemeindewahlbehörde für einen von der Gemeindevertretung zu bezeichnenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
§ 6
(1) Am Sitze jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes entsendeten Stellvertreter und sechs bis zwölf Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmänner der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
§ 7
(1) Für das ganze Landesgebiet wird am Sitze der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und acht Beisitzern. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich im Lande über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmänner der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
§ 8
(1) Die Besitzer und Ersatzmänner der Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl zum Landtag festgestellten Stärke der Parteien berufen.
(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Bezirkswahlbehörde. Dieselben Behörden bestimmen auch die Zahl der Beisitzer innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmänner werden öffentlich bekanntgemacht.
(3) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, u dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, wohnt.
(4) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörden während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme den Ersatz ihres Auslagen sowie für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld erhalten, wird durch die Landesregierung im Verordnungswege bestimmt.
§ 9
(1) Spätestens am vierzehnten Tage nach Verlautbarung der Ausschreibung der Gemeindevertretungswahlen im Landesgesetzblatt (§ 32) haben jene Parteien, welche Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden stellen wollen, ihre Anträge durch ihre Vertrauensmänner in besonderen Eingaben, getrennt für jede einzelne Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen Vorsitzenden der Wahlbehörde zu stellen.
(2) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden an den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde, für die Bildung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden dagegen an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richten, der sie nach Überprüfung der Gesetzmäßigkeit an den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde weiterleitet. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
(3) Sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort der weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im ersten Absatz vorgesehenen Frist von wenigstens zehn Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterschrieben wird.
(4) Als Beisitzer und Ersatzmänner der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden könne nur in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, als Beisitzer und Ersatzmänner der Bezirkswahlbehörden nur in einer Gemeinde des betreffenden Verwaltungsbezirkes Wahlberechtigte und als Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde nur in einer Gemeinde des Landes Wahlberechtigte vorgeschlagen werden.
(5) Die Beisitzer und Ersatzmänner müssen überdies wählbar sein (§ 19).
(6) Besitzer und Ersatzmänner, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
§ 10
(1) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Vorsitzenden der Wahlbehörden (Wahlleiter) berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und insbesonders alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.
(2) Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Vorsitzende (Wahlleiter) der Wahlbehörde zur nachträglichen Kenntnisnahme zu bringen.
§ 11
Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle anderen Arbeiten sind durch den Vorsitzenden der Wahlbehörde (Wahlleiter) und seine Organe durchzuführen.
§ 12
Die Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 13
(1) Die Landeswahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens fünf Beisitzer anwesend sind.
(2) Die Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden hingegen sind dann beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 14
Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
§ 15
Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzmann aus, oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen (§ 9).
§ 16
Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläß, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
III. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 17
Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl in der Wahlgemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
§ 18
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen:
(1) Wählbar ist jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr vollendet hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
(2) Von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen, wer von der Wählbarkeit in den Vorarlberger Landtag ausgeschlossen ist.
(3) Jede wählbare Person ist grundsätzlich verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Das recht, die Wahl abzulehnen, haben nur:
Zur Durchführung der Gemeindevertretungswahl sind in allen Gemeinden Verzeichnisse der Wahlberechtigten nach dem im Anhange folgenden Muster anzulegen, die alljährlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes richtigzustellen sind.
§ 21
(1) In das Verzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen, die am 1. Jänner in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten (§ 66 J. N.)
(2) Hat der Wahlberechtigte an diesem Tage mehrere Wohnsitze oder Wohnungen, so ist für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis jene Wohnung maßgebend, in der er am 1. Jänner tatsächlich gewohnt hat.
(3) Kann eine Entscheidung nach dieser Bestimmung nicht getroffen werden, so steht dem Wahlberechtigten frei, innerhalb acht Tagen zu erklären, in welches Wählerverzeichnis er eingetragen werden will. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so entscheiden die zur Anlage zuständigen Behörden einvernehmlich.
§ 22
(1) Die Anlegung und Führung des Verzeichnisses obliegt dem Bürgermeister.
(2) Das Verzeichnis ist nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern oder nur nach Hausnummern und, wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, sprengelweise anzulegen.
(3) Am 1. Februar jedes Jahres wird das Verzeichnis durch 2 Wochen in einem allgemeinen zugänglichen Amtsraum aufgelegt. Die Auflegung ist vorher ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Jedermann kann in das Verzeichnis während der Amtsstunden Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
§ 23
(1) Der Bürgermeister kann die allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 aussprechen.
(2) Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
(3) Die Verfügung des Bürgermeisters (1) und die Strafandrohung (2) ist zu verlautbaren.
§ 24
(1) Im Falle einer nach § 23 getroffenen Verfügung hat der Bürgermeister den Hauseigentümern oder deren Stellvertretern Hauslisten, ferner Wohnungslisten oder Wähleranlageblätter in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, eine Liste der im Hause wehenden Wohnungsinhaber anzulegen; sie haben, falls Wohnungslisten zur Verwendung gelangen, die Listen den Wohnungsinhabern, falls dagegen Wähleranlageblätter zur Verwendung gelangen, eine entsprechende Anzahl solcher Anlageblätter an die in jeder Wohnung befindlichen, mindestens 20 Jahre alten Personen zu verteilen und die ausgefüllten Wohnungslisten und Wähleranlageblätter zu sammeln.
(2) Den Wohnungsinhabern, beziehungsweise den Wahlberechtigten, ist es freigestellt, die Wohnungsliste, beziehungsweise ihr Wähleranlageblatt unmittelbar an die vom Bürgermeister zu bestimmende Stelle zu übersenden; von der erfolgten Übersendung ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter Mitteilung zu machen.
(3) Die Wohnungslisten sind von dem Wohnungsinhaber, die Wähleranlageblätter von den einzelnen Wahlberechtigten dem Vordrucke entsprechend auszufüllen.
(4) Der Bürgermeister kann für die Verlage der Listen und Anlageblätter oder für deren Aufbewahrung beim Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter eine Frist bestimmen.
(5) Die Überprüfung der Listen und Wähleranlageblätter kann durch Organe der Gemeinde in jedem Haus vorgenommen werden.
§ 25
Erfolgt die Verzeichnung der wahlberechtigten durch den Bürgermeister nicht auf Grund der im § 24 vorgesehenen Erhebungen, so sind von Amts wegen alle Personen aufzunehmen, deren Wahlberechtigung entweder bekannt oder durch die der Behörde zu Gebote stehenden Behelfe festgestellt werden kann.
§ 26
(1) In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern sind den Parteien (§ 36) auf ihr Verlangen spätestens am Tag der Auflegung (§ 22, 3. Absatz) der Wählerverzeichnisse Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Herstellungskosten auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 1. Jänner jeden Jahres, beziehungsweise spätestens am zehnten Tage nach Verlautbarung der Wahlausschreibung beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet die Partei zur Bezahlung der Herstellungskosten.
(3) Binnen einer Woche sind 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten beim Bürgermeister zu erlegen. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge zu entrichten und können im Verwaltungswege hereingebracht werden.
(4) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse den Parteien auszufolgen.
§ 27
(1) Gegen das Verzeichnis kann jede Person, der in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht zusteht, binnen 2 Wochen, vom Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich Nichtberechtigter oder wegen Nichtaufnahmen vermeintlich Berechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister unter Angabe der Gründe Einspruch erheben.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Verzeichnisse Einspruch erhoben wurde, sind hievon innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen.
(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einspruchsfall erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 1000.-, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 28
(1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche. Die Entscheidung wird demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen unter Angabe der Gründe mitgeteilt und, sofern sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich gemacht.
(2) Gegen die Entscheidung gemäß Absatz (1) kann jeder Wahlberechtigte binnen einer Woche nach ihrer Eintragung in das Verzeichnis oder, wenn ihm die Entscheidung zugestellt wurde, binnen einer Woche nach ihrer Zustellung beim Bürgermeister Berufung einbringen.
§ 29
Über die eingebrachte Berufung entscheidet die Bezirkswahlbehörde binnen zwei Wochen endgültig.
§ 30
(1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Verzeichnis vom Bürgermeister richtigzustellen und abzuschließen.
(2) Die nach Abschluß des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister zur Kenntnis gelangenden Tatsachen, die Änderungen im Wählerverzeichnis bedingen, sind vom Bürgermeister im Wählerverzeichnis als Behelf für die spätere Richtigstellung und Ergänzung desselben zu vermerken.
§ 31
Das abgeschlossene Verzeichnis ist für die Gemeindevertretungswahlen, die bis zur nächsten Richtigstellung der Verzeichnisse stattfinden, dem gemäß der folgenden Paragraphe vorzunehmenden Einspruchs- und Berufungsverfahren zugrunde zu legen.
V. Ausschreibung der Wahlen und Überprüfung der Wählerverzeichnisse
§ 32
(1) Die Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretungen (Gemeindevertretungswahlen) werden von der Landesregierung ausgeschrieben.
(2) Die Ausschreibung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht. Sie ist überdies in allen Gemeinden, in denen Neuwahlen vorzunehmen sind, ortsüblich kundzumachen.
(3) Die Wahlen sind, insoferne sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
§ 33
(1) Am fünfzehnten Tage nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister die für den Tag der Wahlausschreibung (§ 32) als Stichtag angelegten oder richtiggestellten Wählerverzeichnisse durch zehn Tage in zulegen, wobei auch während des Sonntages Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muß. Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des Amtsraumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Gegen das Verzeichnis kann jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte binnen zehn Tagen, vom Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich nichtberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Berechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister unter Angabe der Gründe Einspruch erheben, über welchen die Gemeindewahlbehörde innerhalb drei Tagen entscheidet. Für mutwillige Einsprüche gilt § 27 (4).
(3) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung beim Bürgermeister einbringen. Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Entscheidung innerhalb sechs Tagen zu fällen.
(4) Im übrigen haben auf dieses Einspruchs- und Berufungsverfahren die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 34
(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis neuerlich abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und dem zuständigen Sprengeiwahlbehörden zu übergeben.
(2) Diese abgeschlossenen und richtiggestellten Wählerverzeichnisse, an denen keine Änderungen mehr vorgenommen werden dürfen, sind während der drei Tage vor der Wahlöffentlich aufzulegen.
§ 35
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.
(2) Diese erhalten in Gemeinden mit über 2500 Einwohnern spätestens 24 Stunden vor der Wahl vom Bürgermeister einen amtlichen Wahlausweis, der den Namen und Beruf des Wählers sowie die Nummer, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnisse vorkommt, enthalten muß.
VI. Wahlwerbung
§ 36
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens drei Wochen vor dem Wahltage dem Leiter der Gemeindewahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und hat zu enthalten:
(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Absatz (1) bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkte nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages als versäumt und es finden für diese Gemeinde die Bestimmungen der §§ 65 ff. Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Absatz (1) rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligten und bis spätestens 2 Wochen vor dem Wahltage dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag vorzulegen. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Absatz (1) erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist für die Überreichung der Anmeldung und des Wahlvorschlages eingerechnet.
(3) Der Wahlvorschlag muß von 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterschrieben sein. Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Falle erforderlich. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Vor- und Zunamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Der Wahlvorschlag muß enthalten:
(4) Wer einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein, oder wer seine Unterschrift auf mehr als einem Wahlvorschlag abgibt wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Schilling bestraft, sofern in seiner Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung zu erblicken ist.
§ 37
(1) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht
(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
§ 38
Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
§ 39
(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wählern der betreffenden Gemeinde enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 40
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am achten Tage vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einlagen.
§ 41
(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
(2) Am siebten Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, weniger einen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteiliste in der Reihenfolge, wie sie im § 37 Abs. (1) vorgeschrieben ist. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
VII. Abstimmungsverfahren
§ 42
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit.
(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) ist in der Weise festzusetzten, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.
(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit wird vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens eine Woche vor der Wahl auf ortsübliche Weise und auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlsprengels bekanntgemacht. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 43
(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde statt. Wurden Sprengelwahlbehörden eingesetzt, so findet die Stimmabgabe vor diesen statt.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Mitglieder und Wahlzeigen einer Sprengelwahlbehörde haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, bei dessen Wahlbehörde sie tätig sind. Sind sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen, so ist in diesem Wählerverzeichnis ihre Bestellung zum Dienst bei einer anderen Sprengelwahlbehörde vom Gemeindewahlleiter anzumerken.
(4) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Walbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, wo das Wahllokal sich befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(5) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 44
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondre durch Ansprachen an die Wähler, durch Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerbelisten und dergl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(2) Das Verbot des Tages von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage bis eine Stunde nach Schluß der Stimmabgabe allgemein verboten.
(4) Die Anordnung gemäß Abs. (1) ist vom Bürgermeister durch ortsüblichen Kundmachung, die mit der im § 42 (3) vorgesehenen Kundmachung vereinigt werden kann, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales allgemein bekanntzumachen.
(5) Jede Übertretung der Vorschriften der Absätze 1-3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
(6) In der nach Abs. (4) ergehenden Kundmachung ist auch auf die nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Verbote und die für die Übertretung derselben angedrohte Strafe hinzuweisen.
§ 45
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verwehrt; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einen Tisch, mit undurchsichtigen Papier oder Stoff bespannt, durch eine aus dichten Stoff bestehenden Vorhang in einer Zimmerecke, durch eine ein Schreibtischkasten lehnende Flügelwand oder ähnliche Anordnungen ersetzt.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen, sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
§ 46
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von Gemeindewahlleiter eine Eintrittskarte, die ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.
(2) Die Wahlzeigen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 47
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.
(2) Während der Wahlzeit nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wahlbehörde hat jedoch einzelnen Wählern, welche sich ohne fremde Hilfe zur Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal begeben können, zu erlauben. Solche Wähler sind bis zum Urnengange in einem Vorraum zu verhalten. Erscheint im Laufe der Wahlzeit eine offizielle Wahlkommission, so ist ihr jederzeit Einlaß zu gewähren. Wenn es der Wahlleiter für zweckmäßig erachtet, kann er den Eintritt der Wähler auch in bestimmten Wahlzeiten anordnen, wenn diese in der Kundmachung über die Wahlausschreibung angeführt ist.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung der Anordnungen wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 48
(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in den dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch der Gemeinde- beziehungsweise Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Amtsverzeichnis, eine zweite Ausfertigung des Wählerverzeichnisses (§ 73), die Wahlkuverts sowie das entsprechende Vorrat an amtlichen Stimmzettel und führt die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 16 durch.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde und die anwesenden Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
§ 49
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt in Gemeinden mit über 2500 Einwohnern den amtlichen Wahlausweis (§ 35) vor. Ist er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt und ergeben sich trotz Vorlage des amtlichen Wahlausweises nach Zweifel über seine Identität, so hat er noch eine anderweitige Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seien Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: Tauf-, Geburts- und Trauscheine, der heimatschein, Anstellungsdekrete, Pässe, Identitätsausweise und amtliche Legitimation jeder Art, Arbeitsbücher, Arbeitskarten, Dienstbotenbücher Dienstkarten, Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkenne lassen.
(3) Der Wähler erhält von dem Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel.
(4) Der Wähler hat sich herauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den Stimmzettel in das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.
(5) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverte verwendet werden.
§ 50
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem im Anhange folgenden Muster zu führenden Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name in Wählerverzeichnis sowie in der nach § 73 angefertigten Ausfertigung desselben abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler des Wahllokal zu verlassen.
§ 51
Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen Von diesem letzteren Falle abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
§ 52
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokale anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.
§ 53
Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 54
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 55
(1) Der Stimmzettel kann enthalten: Die Parteibezeichnung, das Verzeichnis sämtlicher Wahlwerber, die durch die Partei erfolgte numerierte Reihung der Wahlwerber auf der linken Seite, hinter jedem Wahlwerber auf der rechten Seite einen leeren Kreis und am Schluß eine leere Zeile mit einem leeren Kreis.
(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung oder druck Handschrift.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt:
(4) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
(5) Erscheint innerhalb einer Wahlgemeinde auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel nur dann gültig, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Hausname, Straße, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(6) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(7) Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel im gleichen Kuvert auf dieselbe Partei, sind aber die Wahlwerber verschieden gereiht, so zählt die Stimme für die Parteiliste; die Berechnung der von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte (§ 56, Abs. 3) erfolgt in diesem Falle nach der Reihung, wie sie die Partei vorgenommen hat.
(8) Auf dem Stimmzettel durch Druck oder auf andere Art vervielfältigte Änderungen gelten als nicht vorgenommen.
(9) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
(10) Erscheint innerhalb einer Wahlgemeinde auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Hausname, Straße, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen, ungültig.
(11) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(12) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmzettel.
(13) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen eines in der Wahlgemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags beigesetzt bleibt. Sind auf dem gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich dadurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 56
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entnimmt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wählergeschäft ermittelt werden soll; hierauf mischt sie gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverte und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlleiter die Kuverte. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste abgegebenen Stimmen fest. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (die Parteisstimme) fest.
(3) Nach Feststellung der auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) hat die Wahlbehörde zu ermitteln, wieviele Wahlpunkte jeder Wahlweber erreicht hat. Die Stimme jedes Wahlwerbers der nach der vom Wähler vorgenommenen Reihung, oder soweit eine solche nicht erfolgte, nach der von der Partei erfolgten Reihung an der ersten Stelle steht, wird mit jener Zahl vervielfacht, die der Höchstzahl der erlaubten Wahlwerber zuzüglich einem (entsprechend der leeren Zeile) entspricht; dies ergibt die von ihm erreichte Zahl von Wahlpunkten. Wer so an die zweite Stelle gesetzt wurde, dessen Stimme wird mit der um eins geringeren Zahl vervielfacht, und so fort.
(4) Hat ein Wähler nur bei einzelnen Wahlwerbern eine besondere Reihung vorgenommen, so werden an seine Ziffern die noch freien Ziffern aus dem anschließenden Wähler gereihte Namen entfallen bei Aufstellung der Reihung. Bezeichnet ein Wähler mehrere Namen mit derselben Reihungsziffer, so wird diese Reihung nur beim vordersten berücksichtigt. Namen nicht wählbarer Personen bleiben bei der Punktebewertung außer Betracht.
(5) Stellt ein Wähler selbständig einen Stimmzettel, allenfalls weitgehend unabhängig von der Parteiliste, auf, so gilt die vom Wähler getroffene Reihung. Von ihm nicht beigesetzte Namen der Parteiliste gelten als gestrichen. Enthält ein Stimmzettel nur die Parteibezeichnung, so gilt für die Zählung der Punkte die Reihung im Wahlvorschlag der Partei. Auf dem Stimmzettel durch Druck oder auf andere Art vervielfältigte Veränderungen gelten als nicht vorgenommen.
(6) Hat ein Wähler einer Parteiliste mehr als einen freien Wahlwerber beigesetzt, so gilt dies als unbesetzte, und es kommen die in der letzten Satzes des Absatzes (4) zur einer, und zwar derjenige, der nach allgemeiner Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Wird ein freier Wahlwerber ohne Reihungsziffer angeführt, so gilt er als Letztgereihter dieser Parteiliste. Besteht über die als freier Bewerber beigesetzte Personen keine Klarheit, so gilt ihr Name als nicht beigesetzt.
(7) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverte nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(8) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezughabenden Aufschrift (....Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
(9) Die Niederschrift über die Wahlhandlung ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde, die diese beginns und Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und im folgenden Paragraph bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist darin anzugeben, wie viele Wähler abgestimmt, welche Parteien und wie viele Parteien und wie viele Wahlpunkte die einzelnen Wahlwerber erreicht haben. Die Niederschrift wird sodann geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben und mit den Stimmzetteln unter Verschluss genommen.
§ 57
(1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
(2) Die Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im folgenden Paragraph bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist darin anzugeben, wie viele Wähler abgestimmt, welche Parteisummen die einzelnen Parteien und wie viele Wahlpunkte die einzelnen Wahlwerber erreicht haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluß genommen.
(3) Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
§ 58
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverte und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Ist durch ein Elementarereignis oder durch böswilligen Eingriff in die Wahlakten nach erfolgter Feststellung der Parteisumme, aber vor der vollständigen Auszählung der Wahlpunkte nach der Reihung der Wahlwerber in der Parteiliste berechnet. Ein solcher böswilliger Eingriff stellt sich, sofern er nicht einen gerichtlich zu verfolgenden Tatbestand darstellt, als Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit Arrest bis zu zwei Monaten zu bestrafen.
VIII. Ermittlungsverfahren
§ 59
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Sofern die Stimmabgabe in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, überprüft die Gemeindewahlbehörde zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörde, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt sodann die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl an Wahlpunkten.
§ 60
(1) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.
(3) Von den Parteisummen und deren Teilzahlen werden von der größten angefangen so viele der Größe nach geordnet, als Gemeindevertretungssitze zu vergeben sind. Die niedrigste dieser Zahlen ist die Wahlzahl.
(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, fällt das Mandat derjenigen Partei zu, die die größere Reststimmenanzahl aufweist, wenn aber zwei oder mehrere Parteien auch die gleiche Reststimmenanzahl aufweisen, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 61
(1) Die auf eine Partei gemäß § 60 entfallenden Mandate werden von der Gemeindewahlbehörde den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunkte, beginnend von der höchsten Punktezahl, zugewiesen, wobei die Reihenfolge der Wahlwerber mit gleichen Punktezahlen durch das Los bestimmt wird.
(2) hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Gemeindewahlbehörde festzustellen, ob diese Wahlwerber wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rükken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrige Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.
(3) Von den Wahlwerbern, die die für ein Mandat erforderlich Punktezahl nicht erreicht haben, gelten in der gemäß Abs. (1) zu bestimmenden Reihenfolge ebenso viele als Ersatzmänner, als Mandate auf die Partei entfallen.
(4) Ist ein Wahlwerber in mehreren Gemeinden gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Gemeinde er sich entscheidet. Wenn er sich in der festgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erreichten Punktzahl zu verlautbaren. Auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 63 ist in der Kundmachung hinzuweisen.
§ 62
Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.
§ 63
(1) Das Ergebnis einer Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach seiner Verlautbarung wegen unrichtiger Ermittlung oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, schriftlich angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen, die sie samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen hat. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist endgültig.
§ 64
Die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen erhalten von der zuständigen Bezirkswahlbehörde Wahlscheine, die sie zum Eintritt in die Gemeindevertretung berechtigen.
IX. Wahlverfahren in Ermangelung von Wahlvorschlägen
§ 65
Wird in einer Gemeinde nicht spätestens drei Wochen vor dem Wahltage eine Anmeldung der Wahlwerbung nach § 36, Abs. (2) eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung.
§ 66
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Durchführung der Gemeindewahl nach den Bestimmungen dieses Abschnittes gegeben erscheinen, hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde unverzüglich die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörde hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.
(3)
(4) Jeder Stimmzettel darf nur so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als Gemeindevertretungssitze in der betreffenden Gemeinde zu vergeben sind.
(5) Enthält der Stimmzettel mehr Namen, so sind die über die vorerwähnte Zahl angeführten Namen als nicht vorhanden zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen; hiebei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt. Ist auf einem Stimmzettel der Name einer und derselben Person mehrmals bezeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet. Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Person bezeichnet wird, bleiben außer Betracht.
(6) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(7) enthält ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese auf verschiedene Namen, so sind alle ungültig. Lauten hingegen die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselben Namen, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
§ 67
(1) Zur Wahl sind zwei Urnen zu verwenden. Auf jeder muß ersichtlich sein, ob sie für die Aufnahme der Stimmzettel für die Gemeindevertreter oder für die Ersatzmänner bestimmt ist.
(2) Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt nach Gemeindevertretern und Ersatzmännern. Sie beginnt mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Gemeindevertreter. Der Sprengelwahlleiter entleert die für die Wahl bestimmte Urne, öffnet die Kuverte, nimmt die Stimmzettel heraus und verliest die auf darauf verzeichneten Namen.
(3) Sofern gegen die Gültigkeit der Stimmzettel keine Einwendung erhoben wird oder sich die Wahlbehörde für die Gültigkeit ausspricht, sind die auf en Stimmzetteln verzeichneten Namen von einem Mitglied der Wahlbehörde in eine Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand erhält, dessen Name eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.
(4) Gleichzeitig sind die betreffenden Namen auf dieselbe Weise auch in einer von einem anderen Mitgliede der Wahlbehörde zu führenden Gegenliste zu verzeichnen.
(5) In gleicher Weise wird das Wahlergebnis bei den Ersatzmännern ermittelt.
(6) Für die Beurkundung des Wahlvorganges und die Vorlage der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde gelten, wenn in mehreren Wahlsprengeln gewählt wurde, sinngemäß die Bestimmungen des § 57.
(7) Die Gemeindewahlbehörde erklärt, nachdem sie die Wählbarkeit der in die Sprengelstimmlisten eingetragenen Personen überprüft und festgestellt hat, diejenigen von ihnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben (relative Stimmenmehrheit), in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen und in der im § 2 festgesetzten Anzahl zu Gemeindevertretern bzw. Ersatzmännern gewählt. Unter Gemeindevertretern bzw. Ersatzmännern mit gleichen Stimmenzahlen wird die Reihenfolge durch das Lost bestimmt.
(8) Für die Feststellung des Wahlergebnisses bei der Gemeindewahlbehörde gilt sinngemäß § 62. Falls das Gemeindegebiet nur einen Wahlsprengel darstellt, so hat die Gemeindewahlbehörde die den Sprengelwahlbehörden obliegenden Aufgaben mit ihren eigenen Aufgaben unter einem wahrzunehmen.
§ 68
Ist die Wahl als Gemeindevertreter auf jemand gefallen, der nicht wählbar ist oder die Annahme der Wahl begründet ablehnt, so gilt derjenige, der auf der Gemeindevertreterliste nach den ursprüngliche Gewählte die meisten Stimmen erhalten hat, als Gemeindevertreter gewählt. Dasselbe gilt sinngemäß bezüglich der Ersatzmänner.
§ 69
Insofern nichts anderes bestimmt ist, gelten auch bei den Wahlen gemäß Abschnitt IX die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften.
X. Wahlpflicht
§ 70
(1) Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen an dem festgesetzten Wahltage innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und einen Stimmzettel abzugeben (Wahlpflicht).
(2) Wer ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund seine Wahlpflicht zur Gemeindevertretung nicht erfüllt, wird mit Geld bis zu 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 71
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
Die Ausübung des Strafrechtes steht der Bezirksverwaltungsbehörde des Wahlortes zu.
§ 73
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht ist vom Bürgermeister eine weitere Ausfertigung des richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisses anzulegen.
(2) Diese Ausfertigung ist gleichzeitig mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörde zu übermitteln (§ 48).
(3) Bei der Wahl ist auch in dieser Ausfertigung ersichtlich zu machen, daß der Wähler erschienen ist und seinen Stimmzettel abgegeben hat (§ 50).
(4) Die Nichtzulassung eines Wählers zu Stimmabgabe wegen Mangels der Feststellung seiner Identität ist in dieser Ausfertigung besonders anzumerken.
(5) Die Ausfertigung ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde zu unterschrieben und durch den Bürgermeister gesondert an die Bezirksverwaltungsbehörde des Wahlortes einzusenden. Hiebei sind der Bezirksverwaltungsbehörde jene Mitglieder und Vertrauensmänner der Sprengelwahlbehörde bekanntzugeben, die ihr Wahlrecht in einem anderen Wahlsprengel ausgeübt haben, als in jenem, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind (§ 43, Abs. (3).
§ 74
(1) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind durch acht Tage vor der Wahl mittelst öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden, in welchen Wahlen stattzufinden haben, durch den Bürgermeister zu verlautbaren. Überdies ist in der Wahlausschreibung auf die bestehende Wahlpflicht hinzuweisen.
(2) Diese Verlautbarung kann mit den in den §§ 42 und 44 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden. XI. Besetzung erledigter Stellen in der Gemeindevertretung sowie vorzeitige Auflösung derselben
§ 75
(1) Tritt nach Konstituierung der Gemeindevertretung bei einem Gemeindevertreter (Ersatzmann) ein Umstand ein, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, oder wird ein solcher Umstand nachträglich bekannt, so hat ihn die Landeswahlbehörde auf Antrag der Gemeindevertretung seines Mandates verlustig zu erklären.
(2) Das Mandat eines Gemeindevertreters wird ferner frei, wenn der Mandatar stirbt oder der Gemeindevertretung gegenüber erklärt, daß er wegen Eintrittes einer der im § 19 (3) angeführten Voraussetzungen die weitere Ausübung des Mandates ablehnt oder daß er das auf einer Parteiliste erlangte Mandat zurücklegt. Im Streitfall entscheidet die Landeswahlbehörde.
(3) Auf freiwerdende Gemeindevertretungssitze sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 61 (1), (3) und (5) und 64 die Ersatzmänner – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, die Ersatzmänner derselben Parteiliste – in der in den §§ 61 (1) bzw. 67 (7) bezeichneten Reihenfolge zu berufen. Ein Ersatzmann kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihter Ersatzmann sie anzunehmen bereit ist.
(4) Wenn Gemeindevertreter nur vorübergehend verhindert sind, an den Verhandlungen in der Gemeindevertretung teilzunehmen, so hat der Bürgermeister an deren Stelle und mit deren Rechten die Ersatzmänner – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, die Ersatzmänner derselben Parteiliste – in der in den §§ 61 (1) bzw. 67 (7) bezeichneten Reihenfolge zu den Verhandlungen beizuziehen.
§ 76
(1) Wird in einer Gemeinde die Hälfte
(2) In diesem Falle hat der Bürgermeister sofort die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen, welche unverzüglich Neuwahlen für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben hat.
(3) Solche Neuwahlen sind auch dann ohne Verzug auszuschreiben, wenn die Wahlen von der Landeswahlbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden sind.
§ 77
(1) Die Landesregierung ist außer der in der Gemeindeordnung ihr gegebenen Ermächtigung auch dann berechtigt, die Auflösung einer Gemeindevertretung auszusprechen und Neuwahlen für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben, wenn die Gemeindevertretung auf Grund eines ordnungsmäßig gefaßten und kundgemachten Sitzungsbeschlusses darum ansucht.
(2) Zu einem hierauf gerichteten Beschluß der Gemeindevertretung ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
B) Gemeinderat
I. Wahl
§ 78
(1) Die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung sind durch den bisherigen Bürgermeister in der dritten Woche nach dem Wahltage und im Falle einer Anfechtung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der abweisenden Entscheidung zur konstituierenden Sitzung sowie zur Wahl des neuen Bürgermeisters und der Gemeinderäte einzuberufen.
(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters muß mindestens drei betragen, darf aber im übrigen den vierten Teil der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist sie durch die Gemeindevertretung zu bestimmen.
(3) Solche Neuwahlen sind auch dann ohne Verzug auszuschreiben, wenn die Wahlen von der Landeswahlbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden sind.
§ 79
(1) Gemeindevertreter, die zur konstituierenden Sitzung nicht rechtzeitig erscheinen oder sich vor Beendigung der Wahl entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch Gründe zu entschuldigen, welche die Unmöglichkeit des Erscheinens oder längeren Verweilens unzweifelhaft nachweisen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Schilling belegen; diese Geldstrafe ist an den Bezirksfürsorgeverband abzuführen. Über eine Berufung gegen das Straferkenntnis entscheidet die Landesregierung endgültig.
(2) Sofern nicht wenigstens drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, ist durch den bisherigen Bürgermeister binnen vierzehn Tagen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist und ohne weiteren Verzug die Wahl des Gemeinderates vorzunehmen hat. Zu dieser Sitzung können erforderlichenfalls auch Ersatzmänner beigezogen werden.
§ 80
(1) Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung und die Wahl des Gemeinderates ist durch das an Jahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung zu leiten, von dem hiebei zwei Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse zuzuziehen sind.
(2) Die versammelte Gemeindevertretung hat zunächst innerhalb der Grenzen des § 38 (2) die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates festzusetzen.
(3) Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates mittels Stimmzettel vorzunehmen.
§ 81
(1) Sowohl der Bürgermeister als auch die übrigen Mitglieder des Gemeinderates sind grundsätzlich aus der Mitte der Mitglieder der Gemeindevertretung zu wählen.
(2) Hiebei sind jedoch von der Wählbarkeit ausgenommen:
(3) Ausnahmsweise kann mit drei Viertel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung für die Stelle des Bürgermeisters auch eine der Gemeindevertretung nicht angehörende, aber in der betreffenden Gemeinde wählbare und auch nicht im Sinne des voranstehenden Absatzes von der Wählbarkeit ausgenommene Person vorgeschlagen werden.
(4) Dieser Vorschlag ist zur Annahme oder Verwerfung einer allgemeinen Abstimmung aller Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde zu unterbreiten. Das Verfahren bei dieser Abstimmung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§ 82
(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet zuerst statt. Sie erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.
(2) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.
(3) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder der Gemeindevertretung zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen entfällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
§ 83
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters sind die übrigen Mitglieder des Gemeinderates zu wählen.
(2) Gehören der Gemeindevertretung Vertreter verschiedener Parteien an, so werden die außer dem Bürgermeister zu besetzenden Gemeinderatsstellen auf diese Parteien gemäß § 60 aufgeteilt. Jede Parteifraktion hat die von ihr in den Gemeinderat zu entsendende Vertretung von der Wahl vorzuschlagen. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig. Erstattet eine Parteifraktion keinen Vorschlag, obwohl ihr erforderlichen Falles in einer zweiten konstituierenden Sitzung dazu Gelegenheit geboten war, so hat die Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 durch die gesamte Gemeindevertretung zu erfolgen.
(3) Wurde die Gemeindevertretung durch Wahl gem. § 65 ff. gebildet oder gehören alle gewählten Gemeindevertreter derselben Partei an, so werden die Gemeinderäte in je einem gesonderten Wahlakt mit absoluter Stimmenmehrheit gemäß den Bestimmungen des § 82 gewählt.
§ 84
In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 sind auch alle Ausschüsse und Körperschaften zu wählen, die von der Gemeindevertretung oder vom Gemeinderat gebildet werden ebenso alle Vertretungen, die von der Gemeindevertretung oder vom Gemeinderat in Ausschüsse und Körperschaften entsendet werden.
§ 85
Über die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von Leiter der Wahl sowie von sämtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung zu unterfertigen und mit den Akten über die Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretung bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.
§ 86
(1) Die Wahl des Gemeinderats kann jedem hiebei Wahlberechtigten binnen einer Woche nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich angefochten werden.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die Bezirkswahlbehörde.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht binnen einer Woche nach ihrer Zustellung die Berufung offen. Sie ist bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen.
(4) Über diese Berufung entscheidet endgültig die Landeswahlbehörde. II. Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderate
§ 87
(1) Tritt bei einem Mitgliede des Gemeinderates ein Umstand ein, der seine Wählbarkeit gehindert hätte, oder wird ein solcher Umstand nachträglich bekannt, so hat ihn die Landeswahlbehörde seine Amtes als Mitglied des Gemeinderates und allenfalls auch gleichzeitig im Sinne des § 75 als Mitglieder der Gemeindevertretung verlustig zu erklären.
(2) In diesem sowie in jedem sonstigen Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeinderates ist die freigewordene Stelle ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen der §§ 82-86 sinngemäß Anwendung zu finden haben.
C. Schlußbestimmungen
§ 88
Die Ergebnisse aller vorgenommenen Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevertretungen sind immer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber ihrerseits an die Landesregierung zu berichten hat.
§ 89
(1) Die Kosten die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, trägt das Land.
(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden aufzukommen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden sind nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden des Bezirkes aufzuteilen.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach dem Wahltage zu stellen. Im Streitfalle entscheidet über die Angemessenheit der beanspruchten Kosten die Landesregierung.
§ 90
Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Lande unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbar Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde, sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 91
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Wahlen der Gemeindevertretung.
§ 92
Die Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 47/1928 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1929 tritt hiemit außer Kraft. aus technischen Gründen nicht abgedruckt
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