Gemeindeärztepensionen, Überbrückungshilfe.
LGBL_VO_19500211_7Gemeindeärztepensionen, Überbrückungshilfe.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1950 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 43 a des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 wird verordnet:
An Personen, denen im Monat Dezember 1949 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 zustand, wird eine einmalige Sonderzahlung (Überbrückungsbeihilfe) in Höhe von 50 v. H. des für den Monat Dezember 1949 gebührenden Bezuges ausgezahlt.
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