Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.
LGBL_VO_19500127_2Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1950 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1
Ausschreibung der Wahlen.
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind von der Landesregierung erstmalig binnen 3 Monaten nach Verlautbarung dieser Verordnung, in der Folge jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 5 (4) und 7 (6) des LWKG, LGBl. Nr. 38/1949, binnen 4 Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer auszuschreiben. Wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang in einem Wahlbezirk wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt, sind von der Landesregierung für diesen Wahlbezirk binnen 4 Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(2) Die Wahlausschreibung ist im Landesgesetzblatt und außerdem durch Anschlag an den Amtstafeln aller Gemeindeämter kundzumachen
(3) In der Ausschreibung ist der Wahltag auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) und dem Wahltag müssen mindestens 6 Wochen liegen. Als Tag der Herausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Landesgesetzblattes.
§ 2
Art der Wahlen, Wahlkreise und Mandatsverteilung.
(1) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen der unmittelbaren und geheimen Verhältniswahl getrennt für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer unter Mithilfe der Gemeinden durchzuführen.
(2) Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
(3) Im Wahlkörper der Landwirte sind zu wählen:
im Wahlkreis Bludenz: 3 Vertreter,
im Wahlkreis Bregenz: 5 Vertreter,
im Wahlkreis Feldkirch: 5 Vertreter.
(4) Im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer sind zu wählen:
im Wahlkreis Bludenz: 1 Vertreter,
im Wahlkreis Bregenz: 2 Vertreter,
im Wahlkreis Feldkirch: 2 Vertreter.
§ 3
Wahlorte und Wahlsprengel
(1) Jede Ortsgemeinde ist Wahlort.
(2) Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 600 Wahlberechtigten können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Bezirkswahlbehörde im Einvernehmen mit der Gemeindewahlbehörde.
§ 4
Wahlrecht und Wählbarkeit.
(1) Wahlberechtigt sind:
(2) Wählbar sind:
(3) Wer wählbar ist, darf eine auf ihn gefallene Wahl nur ablehnen, wenn er bereits einmal Mitglied der Landwirtschaftskammer gewesen ist oder zu den in § 18 (2) a), e) und g) der Vorarlberger Gemeindewahlordnung in der Fassung des LGBl. Nr. 47 von 1928 angeführten Personen gehört.
§ 5
Ort der Wahlrechtsausübung.
(1) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jenem Wahlort (Wahlsprengel) auszuüben, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die sich am Wahltag während der Wahlzeit in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages oder als Pflegling oder Pflegeperson in einer Heil oder Pflegeanstalt oder wegen der nach Abschluß des Wählerverzeichnisses erfolgten Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes außerhalb dieses Wahlortes (Wahlsprengels) aufhalten, können unter Vorlage der erforderlichen Nachweise um die Ausfertigung einer Wahlkarte nach dem Muster in Anlage III zu dieser Verordnung ansuchen, die sie zur Stimmabgabe am Aufenthaltsort berechtigt. In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln zu bestimmen, in welchem die Ausübung des Wahlrechtes auf Grund der Wahlkarte erfolgen kann.
(3) Die in Absatz (2) bezeichneten Wähler haben der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) ihre Wahlkarte zu übergeben und außerdem in Identitätsdokument vorzuweisen, außer wenn sie bei derselben als Mitglieder oder als der Mehrheit der Wahlkommissionsmitglieder bekannte Wahlzeugen tätig sind.
(4) die Wahlkarte ist über schriftliches oder mündliches Ansuchen des Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) des in Absatz (1) bezeichneten Wahlortes (Wahlsprengels) auszustellen. Duplikate der Wahlkarte dürfen unter keinen Umständen ausgefolgt werden. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht kein Rechtsmittel zu.
§ 6
Stimmrecht und Stimmrechtsausübung.
(1) Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß § 4 (1) mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist, die Fälle des Absatzes (3) ausgenommen, persönlich auszuüben.
(3) Das Wahlrecht ist durch einen Bevollmächtigten auszuüben:
(4) Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gelten ohne weiters als deren Bevollmächtigte. Im übrigen kann als Bevollmächtigter gemäß Absatz (3) nur bestellt werden, wer in der Gemeinde, in der das Wahlrecht gemäß § 5 (1) auszuüben ist, selber das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.
(5) Bevollmächtigte, ausgenommen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, haben sich bei der Ausübung des Wahlrechtes über Verlangen des Wahlleiters durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
(6) Wenn es zur rascheren Durchführung der Wahl angezeigt ist, kann der Bürgermeister die Wahlberechtigten mit amtlichen Wahlausweisen beteilen, die den Namen, den Wahlkörper und die Wählerverzeichnisnummer des Wahlberechtigten zu enthalten haben und bei der Ausübung der Wahl vorzuweisen sind.
II. Wahlbehörden.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen.
(1) zur Durchführung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt, die bis zur Ausschreibung der nächsten Landwirtschaftskammerwahlen im Amt bleiben und in allen Fragen zu entscheiden haben, die sich in ihrem Amtsbereich über das Wahlrecht und seine Ausübung ergeben.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern. Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen, für die Landes- und Bezirkswahlbehörden aus den rechtskundigen Beamten seines Amtes, für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden aus deren Beisitzern. Zur Vertretung verhinderter Beisitzer sind ebenso viele Ersatzmänner wie Beisitzer zu bestellen.
(3) Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.
(4) Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (Wahlleiter) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten anzulegen.
(5) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges, die ihnen aus ihrer Amtstätigkeit allenfalls erwachsen.
(6) Jeder Wahlbehörde werden durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können von diesem Amte Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.
§ 8
Gemeindewahlbehörde und Sprengelwahlbehörde.
(1) Für jede Ortsgemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 3 Beisitzern, von denen zwei aus dem Wahlkörper der Landwirte und einer aus dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
(2) Wenn ein Wahlort in mehrere Wahlsprengel geteilt ist, so ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Sie besteht aus dem über Vorschlag des Bürgermeisters zu bestellenden Vorsitzenden und 3 nach Absatz (1) zu bestimmenden Beisitzern.
(3) Die Gemeindewahlbehörde kann für einen Wahlsprengel gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde tätig sein.
§ 9
Bezirkswahlbehörde.
Für jeden Wahlkreis wird am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde je eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder deinem Stellvertreter als Vorsitzenden und 6 Beisitzern, von denen 4 aus dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
§ 10
Landeswahlbehörde.
(1) Für das ganze Land wird am Sitze der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und 6 nach § 9 zu bestimmenden Beisitzern.
(2) Die Landeswahlbehörde führt die Aufsicht über die übrigen Wahlbehörden und entscheidet endgültig in allen Wahlangelegenheiten, sowie hiezu nach dieser Wahlordnung nicht schon die anderen Wahlbehörden berufen sind.
§ 11
Berufung der Beisitzer.
(1) Die Beisitzer der Walbehörden und ihre Ersatzmänner sind auf Grund der Vorschläge der Parteien, die sich an der Wahl beteiligen wollen, zu berufen, das erstmal entsprechend der von diesen Parteien bei der Landtagswahl vom 9. Oktober 1949 im betreffenden Wahlbereich erreichten Stimmenzahl, in der Folge entsprechend der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Wenn überhaupt kein Vorschlag eingebracht wird, sind die Beisitzer (Ersatzmänner) nach freiem Ermessen zu bestellen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen berufen werden, die gemäß § 4 (2) wählbar sind. Sie scheiden aus der Wahlbehörde aus, sobald sie diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen.
(3) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Bezirkswahlbehörde. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmänner werden öffentlich bekanntgemacht.
(4) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nicht selbstständig Erwerbstätigen muß von ihrem Dienstgeber die zur Ausübung des Amtes notwendige Freizeit gewährt werden.
§ 12
Vorschläge für die Berufung der Beisitzer.
Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzer und der Ersatzmänner sind binnen längstens 2 Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) getrennt für jede einzelne Wahlbehörde zu erstatten, bezüglich der Landes- und Bezirkswahlbehörde beim Amt der Landesregierung und bezüglich der übrigen Wahlbehörden bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sie müssen die Parteibezeichnung tragen des in Betracht kommenden Wahlbehördenbereiches unterfertigt sein.
§ 13
Geschäftsführung der Wahlbehörden.
(1) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind deren Aufgaben von deren Vorsitzenden wahrzunehmen. Die Vorsitzenden haben die von ihnen in diesen Angelegenheiten getroffenen Verfügungen den Wahlbehörden nach deren Konstituierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Wahlbehörden haben ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten sind durch ihre Vorsitzenden (Wahlleiter) und dessen Organe durchzuführen.
(3) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend sind.
(4) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht beschlußfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(5) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.
III. Wählerverzeichnisse.
§ 14
Anlegung der Wählerverzeichnisse.
(1) Binnen 2 Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die gemäß § 4 (1) a) Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis nach dem in Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Muster, die gemäß § 2 (1) b) Wahlberechtigten ein in Wählerverzeichnis nach dem in Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Muster einzutragen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Gemeinde einzutragen, in der sie am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) ihren ordentlichen Wohnsitz, in den Fällen des § 3 e) und f) des LWKG, LGBl. Nr. 38/1949, ihren rechtlichen Sitz hatten.
(3) Personen, die ihr Wahlrecht aus einem Betreib ableiten, der nicht in der Gemeinde ihres ordentlichen Sitzes liegt haben unter Nachweis ihrer Wahlberechtigung, um die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres ordentlichen Wohnsitzes oder ihres rechtlichen Sitzes spätestens am letzten Tage der Auflagefrist des § 15 selbst anzusuchen. Dieses Ansuchen ist wie ein Einspruch gemäß § 16 zu behandeln.
(4) Hat der wahlberechtigte an diesem Tage mehrere Wohnsitze oder Wohnungen, so ist für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis jene Wohnung maßgebend, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat.
(5) Kann eine Entscheidung nach dieser Bestimmung nicht getroffen werden, so steht dem Wahlberechtigten frei, innerhalb acht Tagen zu erklären, in welches Wählerverzeichnis er eingetragen werden will. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so entscheiden die zur Einlegung zuständigen Behörde einvernehmlich.
(6) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, in Gemeinden (Ortschaften) mit durchlaufenden Hausnummern nach diesen geordnet, anzulegen.
(7) Im übrigen gelten für die Anlage der Wählerverzeichnisse sinngemäß die Bestimmungen der §§ 26 bis 29 der Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 28/1949
§ 15
Auflegung der Wählerverzeichnisse.
(1) Am 15. Tage nach der Wahlausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme in einem Amtsraum aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist unter Bekanntgabe des Auflageortes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme festgesetzten Tagesstunden sowie mit der Belehrung über das Einspruchsrecht öffentlich zu verlautbaren.
§ 16
Einspruchs- und Berufungsverfahren.
(1) Jeder, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer beansprucht, kann innerhalb der Auflagefirst wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter oder Nichtaufnahme wahlberechtigter Personen gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind für jeden Einspruchsfall abgesondert geltend zu machen.
(3) Richtet sich ein Einspruch gegen die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis, so ist diese hievon binnen 24 Stunden zu verständigen. Ihre Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen weiterer 48 Stunden beim Bürgermeister vorgebracht werden.
(4) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen 4 Tagen. Die Entscheidung wird demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie dem durch sie Betroffenen mitgeteilt. Das Wählerverzeichnis ist gegebenenfalls sofort richtigzustellen und diese Richtigstellung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentliche zu verlautbaren.
(5) Gegen die Entscheidung über einen Einspruch kann jeder gemäß Absatz (1) Einspruchsberechtigte binnen 3 Tagen nach deren Zustellung bzw. öffentlichen Verlautbarung beim Bürgermeister Berufung einbringen.
(6) Über diese Berufung entscheidet die Bezirkswahlbehörde binnen einer Woche endgültig.
(7) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahren ist das Wählerverzeichnis richtigzustellen, abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde bzw. den Sprengelwahlbehörden zu übergeben.
IV. Wahlwerbung, Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, Wahlpflicht.
§ 17
Hinsichtlich der
zu § 41 (1): Die Wahlvorschläge sind für jeden der beiden Wahlkörper getrennt vorzugehen;
zu § 49 (2): Das Verbot des Ausschankes von geistigen Getränken hat zu entfallen;
zu § 54 (3): Die Wahlen werden in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchgeführt. Die Wahlkuverte sind jedoch für die Wahlberechtigten jedes der beiden Wahlkörper in besonderer Farbe bereitzustellen;
zu § 55 (1) und (2): Die Abstimmungsverzeichnisse sind für beide Wahlkörper getrennt nach dem Muster in Anhang IV zu dieser Verordnung zu führen, die Wahlkarten getrennt für beide Wahlkörper fortlaufend zu numerieren, die Namen der Wahlkartenwähler unter Anmerkung der fortlaufenden Zahl der Wahlkarte in der Reihenfolge ihrer Stimmabgabe mit den übrigen Wählern einzutragen;
zu § 61 (2): Nach der Entleerung der Wahlurne ist zunächst die Zahl der in jedem Wahlkörper abgegebenen Stimmen an Hand der verschiedenfarbigen Wahlkuverte festzustellen. Die Öffnung der Wahlkuverte, die Feststellung der Zahl der ungültigen Stimmen und ihre Bezeichnung mit fortlaufenden Zahlen, die Ordnung der gültigen Stimmen nach Parteilisten und die Ermittlung der Parteisummen hat für jeden Wahlkörper getrennt zu erfolgen.
zu § 62 (2): Die Niederschrift über den Wahlvorgang ist nach dem Muster in Anhang V zu dieser Verordnung zu verfassen. V. Schlußbestimmungen.
§ 18
Fristen.
Beginn, Lauf und Ende der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen werden durch Sonn- und Feiertrage nicht gehindert. Die Tage des Postanlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Eine Frist ist daher versäumt, wenn z. B. ein schriftlicher Einspruch gemäß § 15 innerhalb der Auflagefrist beim Bürgermeister eingelangt ist.
§ 19
Wahlkosten.
(1) Die für jeden der beiden Wahlkörper benötigten Wahlkuverte hat die Landewahlbehörde gemeinsam in zwei für den ganzen Landesbereich einheitlichen Farbtönen zu beschaffen und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Kosten sowie die allenfalls gemäß § 7 (5) erwachsenden Kosten hat die Landeswirtschaftskammer zu ersetzen.
(2) Die anderen mit der Durchführung der Wahl verbunden Kosten sind, soweit sie bei der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden entstehen, vom Land, im übrigen von jeder Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
§ 20
Schutz der Wahl- und Versammlungsfreiheit.
Die Wahlbehörden und die Wahlhandlungen genießen den Schutz des Gesetzes betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 18/1907.
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
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