Religionsunterricht in der Schule.
LGBL_VO_19491122_42Religionsunterricht in der Schule.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1949 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand an den öffentlichen und an den mit Öffentlichkeitsrech ausgestatteten Volk-, Haupt- und Sonderschulen, Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen) und Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten einschließlich der Bildungsanstalten für Kindergärtnerinne und Bildungsanstalten für Arbeitslehreinnen, ferner an sonstigen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen am 13. März 1938 Religionsunterricht durch die vergangenen fünf Jahre auf Grund von gesetzmäßig erlassenen Rechtsvorschriften Pflichtgegenstand war, für alle einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörigen Schüler.
(2) Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Reiligionsunterricht schriftlich abgemeldet werden; Schüler über 14 Jahre können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
§ 2
(1) Der Religionsunterricht wird durch die betreffend gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Das dem Bunde zustehende Recht der obersten eitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen (Artikel 102a, Abs. (1), 1. Satz des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde festgesetzt und vom zuständigen Bundesministerium kundgemacht.
(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrbehelfe verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde und vom zuständigen Bundesministerium für zulässig erklärt worden sind.
§ 3
(1) Die Religionslehrer an den vom Bunde erhaltenen mittleren Lehranstalten, an denen Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand ist (§ 1, Abs. (1)), werden vom Bunde angestellt.
(2) Die Religionslehrer an den übrigen öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand ist (§ 1, Abs. (1)), werden entweder
(3) Die Schulen, bei denen nach Abs. (2), lit. a), vorzugehen ist, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(4) Alle Religionslehrer unterstehen in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den Disziplinarvorschriften der Schulgesetze.
§ 4
(1) Die gemäß § 3, Abs. (1) und Abs. (2), lit. a, von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Vertragslehrer an öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind.
§ 5
(1) Die gemäß § 3, Abs. (2), lit. b, von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Bundesministerium von diesem Erfordernis Nachsicht erteilen.
(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.
§ 6
(1) Die im § 5 genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengestzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) zuzüglich der jeweiligen Teuerungszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
(2) Den im § 5 genannten Religionslehrern, die außerhalb ihres Wohnortes Religionunterricht erteilen, ist außer den im Abs. (1) angeführten Vergütungen erforderlichenfalls nach Maßgabe der Entfernung und der sonstigen lokalen Verhältnisse eine Wegentschädigung nach Maßgabe der für die Vertragslehrer an öffentlichen Schulen geltenden Reisegebührenvorschriften zu gewähren. Das Nähere wird durch Verordnung des zuständigen Bundesministeriums bestimmt.
§ 7
Den Aufwand für die im § 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.
§ 8
Folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, treten außer Kraft:
§ 9
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ersten jenes Monates in Kraft, der der Kundmachung dieses Landesgesetzes nachfolgt, die Bestimmungen des § 3, Abs. (1) und Abs. (2), lit. a, sowie des §§ 4, 6 und 7 jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1950.
(2) Dieses Landesgesetzblatt tritt ein Jahr nach der Kundmachung eines das Schul- und Erziehungswesen regelnden Gesetzes außer Kraft.
§ 10
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit sie in den Wirkungsbereich des Landes fällt, die Landesregierung betraut.
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