Waldaufsehergehälter, Änderung.
LGBL_VO_19490902_34Waldaufsehergehälter, Änderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1949 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
§ 1
Absatz (3) des § 1 der Verordnung über Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, wird abgeändert und hat zu lauten:
„(3) Dazu wird vom 1. Juni 1949 an ein weiterer Teuerungszuschlag (starrer Betrag) gewährt, und zwar:
von S 10.- bei den Gehaltsgruppen I-III
„ „ 20.- „„„IV-VI
„ „ 30.- „„„VII-IX u. „ „ 40.- „der Gehaltsgruppe X.“
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juni 1949 in Kraft.
(2) Die seit 1. Juni 1949 auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 20/1949 bereits angewiesene Ernährungszulage ist auf den gemäß vorstehenden § 1 gebührenden Teuerungszuschlag anzurechnen.
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