Kulturpflanzenschutzgesetz.
LGBL_VO_19490902_32Kulturpflanzenschutzgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1949 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung der im Bundesgesetz vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, festgelegten grundsätzlichen Bestimmungen über den Schutz der Kulturpflanzen beschlossen:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um kultivierte und unkultivierte Grundstücke und die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile von Krankheiten und von Schädlingen tierischer oder pflanzlicher Art einschließlich Unkräutern tunlichst freizuhalten und auftretende Krankheiten und Schädlinge zu bekämpfen.
(2) Von den forstlichen Kulturen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die vereinzelt stehenden kleinen Waldparzellen und die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzenden Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen.
(3) Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf die durch jagdbare Tiere verursachten Kulturschäden. Gegen nicht jagdbare Tiere dürfen Maßnahmen nach diesem Gesetz nur durchgeführt werden, soweit nicht Vorschriften zum Schutze dieser Tiere entgegenstehen.
§ 2
Allgemeine Vorschriften.
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes werden für Personen, die als Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder auf Grund anderer Rechtstitel über Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zu verfügen berechtigt sind oder Pflanzen (Pflanzenteile) bloß innehaben oder verwahren, folgende Verpflichtungen festgelegt:
(2) Muster der in § 3 (1) und (2) bezeichneten Pflanzenschädlinge und Muster von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen, die von solchen Schädlingen oder gefährlichen Krankheiten befallen sind, dürfen nur versandt werden, wenn ihre Verbreitung während des Transportes durch eine besonders sorgfältige Verpackung zuverlässig verhindert wird.
§ 3
Anzeige- und Auskunftspflicht.
(1) Wer immer an irgend einem Orte des Landes Vorarlberg das Auftreten des Kartoffelkäfers, des Kartoffelkrebses, der San-Jose-Schildlaus oder der Reblaus feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein eines dieser Schädlinge schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.
(2) In gleicher Weise haben die in § 2 (1) bezeichneten Personen auch dann Anzeige zu erstatten, wenn sie an den ihrer Verfügung oder ihrer Aufsicht unterliegenden Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch andere Schädlinge oder Krankheiten in offensichtlich gefährlichem Ausmaß feststellen oder mit Grund vermuten müssen.
(3) Die Landesregierung kann die Anzeigepflicht gemäß Absatz (1) durch Verordnung auf bestimmte andere Pflanzenschädlinge und Pflanzenkrankheiten ausdehnen und insbesonders den gemäß § 4 unter Überwachung stehenden Betrieben eine erweiterte Anzeigepflicht auferlegen.
(4) Die in § 2 (1) bezeichneten Personen haben bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Pflanzenschädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen.
(5) Die Fachorgane der Landwirtschaftskammer, landwirtschaftlicher Schulen sowie die Organe der Sicherheits-, Markt- und Flurpolizei sind zur gewissenhaften Wahrnehmung und Anzeige aller dem Pflanzenschutz dienlichen Umstände verpflichtet.
§ 4
Überwachung von Betrieben.
(1) Soweit es sich um Maßnahmen nach diesem Gesetze handelt, unterliegen einer besonderen Überwachung:
(2) Die Überwachung gemäß Absatz (1) a) und b) erfolgt durch Besichtigungen, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Jahr durch behördlich beauftragte Organe durchzuführen sind, die Überwachung nach Absatz (1) c) fortlaufend durch die Organe der Marktpolizei.
(3) Die Anerkennung des zu Handelszwekken erzeugten Saat- und Pflanzengutes darf erst erfolgen, wenn dessen Gesundheit auf Grund einer Besichtigung der Ernte an Ort und Stelle oder durch die Prüfung eines gezogenen Durchschnittsmusters festgestellt ist.
(4) Die Landesregierung hat die Erfassung der gemäß Abs. (1) in Frage kommenden Betriebe und Räume, die Aufgaben und Befugnisse der mit ihrer BEsichtigung betrauten Organe und die Auswertung ihrer Feststellungen im einzelnen zu regeln.
§ 5
Berücksichtigung öffentlicher Interessen.
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenerzeugung dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Durchführung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen sind daher insbesonders zu beachten:
§ 6
Aufgaben der Gemeinde.
(1) Die Gemeinde hat darüber zu wachen, daß die in § 2 (1) bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen und die Durchführung der behördlich angeordneten Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie ihr nicht selber übertragen ist, zu unterstützen.
(2) Sie hat die gemäß § 3 (1) und (2) erstatteten Anzeigen unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(3) Sie ist berechtigt, die zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr unaufschiebbaren Maßnahmen nach Anhörung eines Sachverständigen sofort selber anzuordnen, hat aber darüber unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
(4) Die Gemeinde kann durch die Landesregierung verpflichtet werden, zur Überwachung bestimmten Maßnahmen dieser Art im Bedarfsfall auf ihre Kosten Aufsichtsorgane zu bestellen.
(5) Unterläßt ein Verpflichteter die Ausführung der ihm nach diesem Gesetze vorgeschriebenen Maßnahmen, so sind diese nach vorheriger Anordnung auf seine Kosten von der Gemeinde durchzuführen.
(6) Kommt die Gemeinde den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Erforderliche auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen.
§ 7
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn das Auftreten eines gefährlichen Pflanzenschädlings oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit einwandfrei festgestellt ist, unverzüglich die zu ihrer Bekämpfung und zur Verhütung ihrer weiteren Verbreitung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber gleichzeitig die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu unterrichten.
(2) Sie kann unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände insbesonders
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verhängung und Aufhebung einer Verkehrssperre nach Absatz (2) d) in der Standortgemeinde und deren Nachbargemeinden ortsüblich zu verlautbaren und gleichzeitig der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls noch vor einer Anordnung gemäß Absatz (2) d) und e) einstwillige Verfügungen gemäß § 8 VVG. treffen.
§ 8
Gleichzeitige und gemeinsame Maßnahmen.
(1) Wenn bei der besonderen Art einer Krankheit oder eines Schädlings vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Grundbesitzern selber oder der Gemeinde die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen auftragen, soweit deren Kosten in angemessenem Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen.
(2) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen geboten erscheinen lassen, kann deren Durchführung geeigneten Fachorganen, landwirtschaftlichen Körperschaften oder einer vertragsmäßig betrauten Unternehmung mit den entsprechenden Vollmachten übertragen werden.
(3) Die Art der Maßnahmen gemäß Absatz (1), den Beginn, die Dauer und den örtlichen Bereich ihrer Anwendung hat die Bezirksverwaltungsbehörde im einzelnen festzulegen.
§ 9
Aufgaben der Landesregierung.
(1) Der Landesregierung ist vorbehalten:
(2) Hinscihtlich der Festlegung dieser Maßnahmen im einzelnen und ihrer Verlautbarung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 7 (3) und 8 (3).
(3) Die Landesregierung kann die Anwendung bewährter Mittel und Verfahren im Sinne des § 7 (2) a), b) und f) zur Bekämpfung bestimmter Krankheiten und Schädlinge für das ganze Land oder bestimmte Teile des Landes oder bestimmte Kulturzweige durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben, wenn die weitere Ausbreitung dieser Schädlinge in bisher nicht befallene Gebiete verhindert werden soll oder wenn beträchtliche Schäden drohen und die wirksame Bekämpfung der Schädlinge nur durch gebietsweise geschlossene Maßnahmen möglich ist oder auf diesem Wege einfach und billig durchgeführt werden kann.
(4) Die Landesregierung hat das Halten von Tieren, Pflanzen und Kulturen von Kleinlebewesen, die im gemäßgten Klima angebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse als Schädlinge oder Krankheitserreger befallen, unbeschadet der Tätigkeit der mit ihrer Erforschung betrauten Anstalten des Bundes oder der Länder durch Verordnung zu verbieten, wenn sie im Inland noch nicht vorkommen oder wenn gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen.
(5) Vorschriften und Belehrungen über solche Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, deren Durchführung erfahrungsgemäß alljährlich notwendig ist, hat die Landesregierung alljährlich im geeigneten Zeitpunkt durch Kundmachung im Amtsblatt und ortsübliche Verlautbarung in den Gemeinden in Erinnerung zu bringen.
§ 10
Pflanzenschutzfachstelle.
(1) Zur fachlichen Beratung der mit der Durchführung von Pflanzenschutzaufgaben betrauten Behörden in allen Fragen des Pflanzenschutzes ist die Landwirtschaftskammer und die Cehmische Versuchsanstalt in Bregenz berufen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine einschlägige Fachabteilung zu betrauen.
(3) Die Behörde hat sich der fachlichen Beratung in allen Fragen des Pflanzenschutzes, insbesonders bei allgemein verbindlichen Anordnungen zu bedienen.
(4) In Fragen grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung steht der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer überdies das fachliche Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zur Verfügung.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können der Landwirtschaftskammer und deren Pflanzenschutzfachorganen auch die Durchführung und Überwachung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen fallweise übertragen.
§ 11
Kosten des Pflanzenschutzes.
(1) Die Kosten der auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Kosten amtlich angeordneter Desinfektionen von Beförderungsmitteln, mit denen der Transportunternehmer nicht belastet werden darf, haben, soweit sie nicht auf öffentlichen Mitteln bestritten werden, die in § 2 (1) bezeichneten Eigentümer aus eigenem zu tragen, bei behördlich angeordnetetn gemeinsamen Maßnahmen mit einem Anteil, der im allgemeinen nach der Größe der beteiligten Grundflächen zu bemessen ist, aber auch nach dem Werte der Maßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ermittelt werden kann, wenn die Verschiedenheit der beteiligten Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen es rechtfertigt. Die Eigentümer der in § 1 (2) bezeichneten Waldflächen können zur Tragung eines solchen Abteiles aber nur dass herangezogen werden, wenn sie die angeordneten Maßnahmen auf ihren Grundstücken nicht auf eigene Kosten durchführen.
(2) Die Aufteilung der in Absatz (1) bezeichneten gemeinsame Kosten hat, soweit sie nicht schon durch die behördliche Anorderung erfolgt ist, die Gemeinde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, bezüglich der Waldflächen nach Einholung des forsttechnischen Gutachtens der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(3) Die Kosten gemäß Absatz (1) und die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 6 (5) hat die Gemeinde nötigenfalls bis zu ihrer Einbringung vorzuschießen.
(4) Die Landwirtschaftskammer und die Cehmische Versuchsanstalt in Bregenz haben die ihnen aus der Mitwirkung an der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten unbeschadet der Bestimmungen des § 76 (2) und (3) AVG aus eigenem zu tragen.
(5) Gemäß § 7 (2) des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124. hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien die Kosten ihrer Mitwirkung an den in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen dann selbst zu tragen, wenn an diese Mitwirkung ein vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.
§ 12
Verwendung öffentlicher Mittel.
(1) Die Kosten behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen hat das Land zu tragen:
(2) Das Land hat ferner die auf Grund des § 10 (4) dieses Gesetzes auflaufenden Kosten zu tragen, insoweit nicht § 11 (5) Anwendung findet.
(3) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel kann die Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter Beihilfen leisten, insbesondere
(4) Die Landesregierung kann aus den gemäß Absatz (1) verfügbaren Mitteln auch Belohnungen an Personen bewilligen, deren besondere Umsicht die Verhütung größerer Schädigungen durch Pflanzenschädlinge oder Pflanzenkrankheiten ermöglicht hat.
(5) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Absatz (3) a) – d) kann an die Bedingung geknüpft werden, daß auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
(6) Die Landesregierung kann bestimmen, daß für das Sammeln gewisser Pflanzenschädlinge Vergütungen aus Gemeindemitteln zu zahlen sind und die Höhe dieser Vergütungen festzusetzen.
§ 13
Strafbestimmungen.
(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3000.- oder Arrest bis zu einem Monat geahndet. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geldstrafe und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, als verfallen erklärt werden.
(3) Im Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 14
Schlußbestimmungen.
Die bisher zum Schutze der Kulturpflanzen im Landes Vorarlberg geltenden gesetzlichen Bestimmungen treten außer Wirksamkeit, insbesonders
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