Gemeindegutteilung Klaus, Ergänzung und Änderung.
LGBL_VO_19490606_22Gemeindegutteilung Klaus, Ergänzung und Änderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1949 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Art. I.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, zugleich für Vorarlberg vom 17. Jänner 1940 über die Haupt- und Einzelteilung des landwirtschaftlich genutzten Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Klaus (Kreis Feldkirch), Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Vorarlberg Nr. 1/1940 wird ergänzt und abgeändert wie folgt:
§ 1
In § 1 ist als Absatz (5) anzufügen:
(5) Solche Nutzungsberechtigte, die an dem in § 2 bezeichneten Tage im Genusse eines Gemeindegutes standen und in der Gemeinde Klaus ihren ordentlichen Wohnsitz (§ 66 I. N.) hatten, jedoch keinen eigenen Haushalt führten, haben in der Teilung keinen Anspruch auf einen naturalen Teilungsanteil, wohl aber auf einen Kopfanteil, der im Falle, daß sie im Haushalt eines Nutzungsberechtigten leben, in diesen Haushalt gemäß den Absätzen (2) bis (4) eingerechnet wird, sonst jedoch bar zur Auszahlung gelangt.
§ 2
In § 2 hat es anstatt „1938“ zu lauten: „1948“.
Art. II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Mit seiner Durchführung ist die Landesregierung betraut.
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