Landeskommissionsgebührenverordnung.
LGBL_VO_19490426_19Landeskommissionsgebührenverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1949 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 274/1925, wird verordnet:
§1
(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landesbehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgenden Bauschbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten:
(2) Der Gebührenrechnung ist nur die Zeit zugrundezulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Orte der Amtshandlung und für den Rückweg vom Orte der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(3) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich zu mehreren miteinander zu verbinden.
(4) Soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den Veraltungsvorschriften besonders geregelt ist, hat es dabei zu verbleiben.
(5) Wenn die Kommissionsgebühren gemäß Absatz (1) unter den gegebenen Umständen eine nicht zumutbare Belastung für die zahlungspflichtige Partei darstellen würden, kann die Behörde die ihr erwachsenden Barauslagen gemäß § 76 AVG aufrechnen.
§ 2
(1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften zu beurteilen.
(2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich etwa zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben den in § 1 festgesetzten Bauschbeträgen nicht auferlegt werden.
§ 3
(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid vorzuschreiben.
(2) Sie sind, wenn mehrere Beteiligte zu ihrer Tragung verpflichtet sind, unter diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.
§ 4
(1) Die auf Grund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Lande zu.
(2) Ob und in welchem Ausmaße den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Amtshandlungen Entschädigung zustehen, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1949 in Kraft.
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